W 736 20 Artikel 1. Das Schutzgebietsgesetz (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird geändert, wie folgt: Als §& 13a wird folgende Vorschrift eingeschaltet: In Ansehung von Vereinen, die ihren Sitz in einem Schutzgebiete haben und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, stehen die nach §5 23 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Bundesrate zugewiesenen Befugnisse dem Reichskanzler zu. Das gleiche gilt für Stiftungen, die ihren Sitz in einem Schutzgebiete haben sollen, von der dem Bundesrate nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Befugnis. In den Fällen der Abs. 1, 2 trifft der Reichskanzler auch die im § 33 Abs. 2 und in den §§ 43, 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Entscheidungen. Der Reichskanzler kann, soweit es sich nicht um Religionsgesellschaften oder geistliche Gesellschaften handelt, diese Befugnisse auf den Gouverneur des Schutzgebiets übertragen. Artikel 2. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1913 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern"“, den 22. Juli 1913. 4 (I. S.) gez. Wilhelm. ggez. von Bethmann Hollweg. Verfügung des Reichskanzlers wegen Kbänderung der Verfügung, betr. die standes- amtliche Juständigkeit in den Schutzgebieten RKfrikas und der Südsee vom 27. Härz 1908. Vom 21. August 1913. . Die Verfügung, betreffend die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908 (Kol. Bl. 1908 S. 372, 1910 S. 409, 1912 S. 524 und 927) wird wie folgt abgeändert: § 1 erhält unter Nr. II 1 a folgende Fassung: a) die Bezirksamtmänner, mit Ausnahme derjenigen in Daressalam, Tanga, Muansa, Tabora und Moschi innerhalb ihrer Amtsbezirke. Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. Berlin, den 21. August 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. — II. — Genehmigung zur Rusgabe von Pypothekenpfandbrieken durch die Südwestafrikanische Bodenkredbit-Gesellschaft. Vom 14. August 1913. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 22. Juli 1913 erteilen wir hierdurch gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 der Südwestafrikanischen Bodenkredit-Gesellschaft die Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe bis zu einem Gesamtnennbetrage von 3 Millionen Mark, und zwar nach Maßgabe der für die Gesellschaft jetzt geltenden Satzung und der Anweisung über die Wertermittelung, sowie nach Maßgabe der heute von