W 773 2 Erforderliche enthält. Über die Auslieferung von Tiersendungen an den Empfänger bestimmt 8 50, daß eine Benachrichtigung des Empfängers über das Eintreffen seiner Sendung von der Bahn nur verlangt werden kann, wenn der Empfänger innerhalb eines Umkreises von 6 km von der besetzten Eisenbahnstation wohnt, andernfalls so- wie im übrigen nach Ablauf der festgesetzten Ab- nahmefrist ist die Eisenbahn zu einer Verwahrung der Tiere nicht verpflichtet. Die Lieferfristen betragen nach § 51,1: 1. Abkfertigungsfrist 1 Tag, 2. Beförderungesfrist für angefangene je 100 Ta- rifkilometer 1 Tag, mit der Ausnahme, daß auf der 60 cm-spurigen Otavi-Bahn in Deutsch- Südwestafrika die gleichen Lieferfristen gelten, wie für Frachtgut, nämlich zu 1. und 2. je 2 Tage statt 1 Tag (vgl. § 75). Die heimische EVO. kenut hierbei keine Abfertigungsfrist, sondern nur einen Tag Frist bei einer Entfernung von 150 Tarifkilometern und bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 300 Tarifkilometer einen wejteren Tag. Für die Beförderung von Gütern ist Inhalt und Form des Frachtbriefes durch die 8P 55 und 56 in allen wesentlichen Punkten über- einstimmend mit den Bestimmungen der EV. festgelegt, dem Gouverneur indessen die Festsetzung des eigentlichen Frachtbriefmusters im Einver- nehmen mit der Eisenbahn überlassen. Im § 63, Annahme, findet sich unter 1 folgender für die weniger bevölkerten Gebiete wichtiger Zusatz: „Die Annahme von Gütern für Empfänger, welche nicht innerhalb eines Umkreises von 6 km von der nächsten besetzten Eisenbahnstation wohnen, kann die Eisenbahn ablehnen, wenn der Absender nicht mit dem Gute einen „Ab- lieferungsschein“ nach einem vom Gouver- neur festzusetzenden Muster über die aufge- gebenen Güter einreicht. Diesen von der Eisenbahn bestätigten Schein erhält der Absender zurück. Er hat ihn unverzüglich dem im Frachtbrief bezeichneten Empfänger zu über- senden. Die Ausstellung eines solchen Ablie- ferungsscheins hat der Absender im Frachtbrief n der Spalte dasi oder vorgeschriebene Erklärungen« zu vermerken.“ Der Empfänger erhält alsdann Frachtbrief und Frachtgut gegen Rückgabe dieses Ablieferungs- scheins, mit dem er sich bei der Eisenbahn als der berechtigte Empfänger ausweist (§ 76,1). Ferner bestimmt § 63,2, daß auf unbesetzten Stationen Güter, wie selbstverständlich ist, nur während des Aufenthalts der Züge angenommen werden. Wesentliche Abweichungen gegen die EV0. zeigt naturgemäß § 75, Liefer frist; die Fristen betragen a) für Eilgut (soweit eingeführt): 1. Abfertigungsfrist 1 Tag, wie in der EVO., 2. Beförderungsfrist für angefangene je 100 (in der EVO. 300) Tarifkilometer 1 Tag; b) für Frachtgut: 1. Abfertigungsfrist 2 Tage (wie in der EV0O.), 2. Beförderungsfrist für angefangene je 100 Tarifkilometer 1 Tag, auf der Otavibahn dagegen 2 Tage. (Nach der EVC. bei einer Entfernung bis zu 100 Tarifkilo= meter 1 Tag, bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 200 Tarif- kilometer 1 Tag.) Dabei ruht nach § 75,6 der Lauf der Liefer- fristen außer den sonst dafür maßgebenden Grün- den, insbesondere an den Tagen, an denen ein dem öffentlichen Verkehr dienender Zug auf der betreffenden Strecke nicht verkehrt. Ausnahmetarif für Bananen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat folgendes bestimmt: Mit Gültigkeit vom 15. August 1913 ist ein Ausnahmetarif für Bananen in Sendungen von mindestens 10 Tonnen von den deutschen Nord- und Ostseehäfen nach allen Stationen der preußisch- bessischen Staatsbahnen auf Entfernungen über 30 km unter Zugrundelegung folgender Einheits- sätze eingeführt worden: 1 bis 150 km 5 Pf. für 1 tkm, 151 700 3,5 - ber 700 - 1- und 12 Pf. Abferügungsgebühr für 100 kg. Anstoß, Ein neues einwanderungsgesetz der Südafrikanischen Unlson. Zum Zweck der Zusammenfassung und Ergänzung der in den einzelnen Provinzen der Union geltenden Gesee betreffend verbotene Einwanderung, zum Zweck Errichtung eines Einwanderungsamtes der Union und zum Zweck der Regelung der Einwanderung in die Union K##-i deren einzelne Provinzen und der Aus- weisung unerwünschter Personen hat die Südafrikanische Union ein Gesetz erlassen, das von dem Generalgouver- neur unter dem 14. Juni d. Is. bestätigt und mit Ge- sepeskraft vom 1. August d. Is. in der Nr. 380 der Government Gazette unter dem Namen dlsnigrann Regulation Act. 1913“ veröffentlicht worden Als Behörden, die der brlusführung dess- eseges dienen sollen, werden geschaff 1. ein dem Minister enleren Einwanderungs- amt (Immigrution Depammen.), . eine Anzahl Eineremderengiranarn (Immigration boarcks), sowohl für die Hafenstädte als auch für die Gebicte landeinwärts. 15