W 792 20 Die Einziehung ist auch zulässig, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. § 5. Diese Verordnung tritt am 1. August 1913 in Kraft. Apia, den 15. Juli 1913. Der Kaiserliche Gouverneur. Schultz. Bekanntmachung des Couverneurs von Samoa, betr. den Vogelschutz. Vom 22. Juli 1913. (Samonn. Gouv. Bl. 1913, Bd. IV, Nr. 46, S. 219.) Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend den Vogelschutz, vom 15. Juli 1913 finden keine Anwendung auf das verwilderte Haushuhn, den großen Star (fuia, Aplonis atrifusca), den (eingeführten) Maynahstar (Accidotheris tristis), den Wasserläufer (tulipapa, Totanus incanus), die Pfuhlschnepfe (tuli, Limosa Novae Zealandige), den Regenpfeifer (tuliatagaloa, Charadrius fulvus), den Steinwälzer (tulialomalala, Arenaria interpres). Die Jagd auf die Höckerfruchttaube (lupe, Carpophaga pacifica) und die Bandtaube (manutagi, Ptilopus kasciatus) wird vom 1. Juli 1914 ab vorbehaltlich einer noch zu bestimmenden Schonzeit wieder freigegeben werden. Apia, den 22. Juli 1913. Der Kaiserliche Gouverneur. Schulz. Eerklärung der Kacko-Land- und (Dinen-Gesellschaft (Deutsche Kolonialgesellschaft) in Berlin, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. Rugust 1905 in ihr Bergsonberrechtsgebiet. Vom 9. September 1913. Mit Bezug auf den § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727)°) erklärt die Kaoko-Land= und Minen-Gesellschaft in Berlin — nachstehend die Gesellschaft genannt —, was folgt: § 1. In dem Bergsonderrechtsgebiet der Gesellschaft finden die Vorschriften der Kaiser- lichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 nebst den zu ihrer Abände- rung, Ergänzung oder Ausführung erlassenen oder ergehenden Bestimmungen in vollem Umfang Anwendung. §5 2. Die Erklärung des § 1 erstreckt sich nicht auf Diamanten. § 3. Die Erklärung des § 1 bezieht sich ferner nicht auf gewisse Flächen ihres Berg- sonderrechtsgebiets, welche sich die Gesellschaft vorbehält. Sie wird bis zum 15. September 1913 diese Flächen im einzelnen unter Angabe der Größe vorbehaltlich der endgültigen Feststellung im Gelände im Deutschen Kolonialblatt veröffent- lichen und die ungefähren Grenzen auf einer dieser Veröffentlichung beizufügenden Karte kenntlich machen. Sie wird diese Flächen unverzüglich vermessen und die Grenzen so vermarken lassen, daß sie im Gelände deutlich erkennbar sind, falls und soweit der Kaiserliche Gouverneur es für erforderlich erklärt. Solange die Vermarkung nicht erfolgt ist, wird die Gesellschaft bei Streitigkeiten darüber, ob ein Schürffeld in gesperrtes oder bergfreies Gebiet fällt, die an der Hand des veröffentlichten Kartenmaterials ergehende Entscheidung der Kaiserlichen Bergbehörde in Windhuk als bindend anerkennen. *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1905, S. 732 f.