W 819 20 in der Marine in einer seinen Lebensberuf ausmachenden Laufbahn befunden habe, etwa als Offizier, Sanitäts= offizier, Deck-, Feuerwerks= oder Zeugoffizier angestellt gewesen sei. Diese Ansicht ist nicht rechtsirrig, sie ist weder, wie die Revision auszuführen versucht, mit dem Wortlaute noch mit der Entstehungsgeschichte noch mit dem Sinne und Zwecke des Kolonialbeamtengesetzes unvereinbar. Der §& 44 dieses Gesetzes lautet: „Als Reichs- oder heimischer Statsdientt. in, Sinne dieses Gesetzes gilt jede im § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamten- gesetzes ufgeführe Auchuo oder Beschäftigung. und nach dem erwähnten § 57 Nr. 2 Abs. 2 gilt als Reichs- oder Staatsdienst „neben dem Militürdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter. (usw Die Revision meint nun, im § 57 Nr. 2 Abs. 2 sei der Nilitärdienst zwar als Re ds-. oder Staats- dienst, nicht aber als Anstellung oder Beschäftigung bezeichnet und nur die hier aufgeführte Anstellung und Beschäftigung gelte nach dem 9e#4 als Reichs, oder heimischer Eietchent Das ist, wie keiner näheren Ausführung arf, unhaltbar; die Worte „neben dem üchrung be können nicht einfach gestrichen werden und zwingen zu der Auslegung des Vorderrichters, daß auch der Militärdienst als eine Anstellung oder Be- schäftigung im Sinne des § 44 in Betracht kommt. Diese Auslegung steht auch mit der Entstehungs- beschichte des Gesebes auf die W die Repision beruft, klange auch in von Revision tas ialla 6 des ersten benn n der 88 12, 14 des zweiten Vorentwurfs von „heimischem Beamten- dienste“, nicht von heimischem Staatsdienste die Rede gewesen ist, . urgt ibt doch die Begriffsbestimmung in dem (dem des Gesetzes entsprechenden) § 52 Abs. 3 des ersten #aes Gele die, ebenso wie der § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes, die Worte „neben dem Militärdienste“ enthielt, daß auch im Sinne dieses Entwurfs der Militärdienst als heimischer Dienst in Betracht kommt, und die Fassung des entsprechenden § 27 des zweiten Vorentwurfs, der den § 57 Nr. 2 Abs. 2 für entsprechend anwendbar erklärte, rechtfertigt dieselbe Auslegung. Aber jedes etwa aus der Fassung der Vorentwürfe herzuleitende Bedenken hat für das Gesetz selbst jede Bedeutung verloren, da diesee nicht von „heimischem Beamtendienste", sondern von „Reichs- oder beimischem Staatsdienste" spricht. n der Revision weiter angezogene Be- gründden zu § 44 des dem Reichstage vorgelegten Entwurfs (7 44 des Gesetzes) läßt zwar Sei Wiedergabe des Inhalts des § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamten- esetzes die Worte „neben dem Militärdienste“ fort; statt ihrer ist aber das Wort auch“ VZingeschaltet." worden, das sich, da der übrige Inhalt des § 57 Nr. l völlig wiedergegeben is nur auf den —ns beziehen kann. se Begründung spricht also eher für als gegen die Malegung des Vorderrichters Die Revision beruft sich ferner noch auf eine Stelle in der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 26); bei Anführung der Gründe für die Neuerung, daß für die nicht aus dem Reichs= oder heimischen Staats- dienst in den Kolonialdienst übernommenen Beamten das Erfordermis zehnjähriger Diensteit als Voraus- seung de der Pensionsberechtigung in Wegfall kommen oll, wird gesagt, diese K#ngudeamten müßten — anders als die aus dem Reichs= oder heimischen Staats- dienste hervorgegangenen — die zehn Jahre ganz im Kolonialdienste zurücklegen, gabaesehen von Ausnahme- fallen, z. B. wenn sie aus dem Militärdienste hervor- Pegenah, waren“. Das Berufungsgericht findet in biesen Worten nur eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 47 des Reichsbeamtengesetzes, welche die An- — rechnung der Zeit des aktiven Militärdienstes auf die Jioilbienstzeit bei der Pensionsberechnung vorschreibt und auch auf diejenigen Kolonialbeamten Anwendung findet, die nicht unmittelbar aus dem Militärdienst in den Kolonialdienst übergetreten sind. Wenn die Revi- sion demgegenüber ausführt, daß eine solche Anrechuung auch bei den nicht aus dem heimischen Dienste hervor- gegangenen Beamten selbstverständlich sei und ein Hin- weis darauf um so mehr entbehrlich gewesen wäre, als der Entwurf für diese eine Pension ohne Rücksicht auf ihre Dienstjahre vorgesehen habe, so übersieht sic, daß gherade diese Neuerung in jenen Säßten der Motive egründet wird und daß nach dem Zusammenhange durch die obigen Worte nicht etwas Besonderes hervor- gehoben, sondern nur im Interesse der sachlichen Rich- tigkeit eine selbstverständliche Einschränkung des Haupi- satzes ausgesprochen werden soll. s mag jedoch dahingestellt bleiben, ob der Vorderrichter jene Worte richtig deutet oder nicht. Jedenfalls kann dieser bei- läufigen Bemerkung der Begründung keine ausschlag- gebende Bedeutung gegenüber dem Gesetze selbst bei- gelegt werden. Die Revision bezeichnet endlich die Einbeziehung der aus dem Militärdienste herangezogenen Kolonial= beamten unter die Vorschriften der §9§8 84 ff. des Reichs- beamtengesetzes als in Widerspruch stehend mit den durch die Neuregelung des Kolomialbeamtengesetes verfolgten Zielen; nach der Begründung (S. 26 ff. die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf alle aus dem heimischen Dienste herangezogenen Beamten nur des- halb für erträglich angesehen, weil bei ihnen im Falle Vorliegens von Tropendienstunfähigkeit, aber nicht auch von heimischer Dienstunfähigkeit die Rückübernahme in den Dienst, u/a dem sie gekommen seien und in den sie nach § 29 des Kolonialbeamtengesetzes wieder ein- treten müßten, sich ermöglichen lasse, während eine Rückübernahme der unmittelbar aus dem Militärdienst in den Kolonialdienst übernommenen Beanten jeden- falls der den Unterklassen des Heeres der Marine angehörigen, in den heimischen - uelich sei. Demgegenüber ist zu bemerken, daß die besondere Regelung der Pensionsansprüche der nicht aus dem heimischen Dienste hervorgegangenen Kolonialbeamten in den §§8 11 ff. des Kolonialbeamtengesetzes zwar auch damit begründet ist, daß die Unterbringung dieser Kolonialbeamten in den heimischen Dienst bei ihrem Ausscheiden aus dem Kolonialdienst in verschwindend wenigen Fällen gelungen sei; daneben war aber au die Erwägung maßgebend, daß diese Kolonialbeamten, — als Beispiele werden Arzte, Tierärzte, Techniker, Kaufleute, Schreiber, Handwerker angeführt. — trotz hrer Unfähigkeit zum Kolvn#iteeenn#e noch fähig seien, hrem früheren privaten Berufe nachzugehen, nicht elten sogar aus ihrer zeitweiligen Verwendung im Kolonialdienste vermöge der dort erworbenen Kennt- nisse Nutzen für ihren Privatberuf ziehen könnten. Das Gesetz bezweckt keineswegs lediglich die Wahrung fiskalischer Interessen, sondern auch, wie in der ründung (S. 16, 26) wiederholt betont wird, die Ver- besierm der Lage der Kolonialbeamten. Damit ist es unvereinbar, wenn die aus dem Militärdienst in den Kolonialdienst übernommenen Beamten nur, wenn und soweit sie erwerbsfähig sind, Wspruch auf Pension haben sollen. Gerade bei diesen Beamten, die meist in sehr jungen Jahren in den Militärdienst eingetreten sind und lange Jahre in diesem zugebracht haben, kann nach ihrem Ausscheiden aus dem Kolonialdienste von der Ausübung eines vor dem Eintritt in das Heer oder die Marine erwählten Privatberufs regelmäßig keine Rede mehr sein und das Ergreifen eines neuen Berufs wird ihnen in der Regel auch sehr schwer fallen