W 829 ländischen Unternehmungen haben jährlich 10 Cen- tavos für jedes weitere Geviertmeter Gesamtfläche an irgendwelchen schwimmenden Stationen zu zahlen, mögen sie aus Schiffen oder irgendeinen anderen Fahr- zeug (klutuador) bestehen, die an dem von den See- behörden bezeichneten Orte vor Anker gelegt sind, und * zu entsernen sind, wenn diese es für erforderlich alt Die Walfischfänger sind von der Lotsensteuer be- freit, wenn sie keinen Lotsen in Anspruch nehmen. Das von den Walfischen Leonnene Ol sowie die Barten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, unterliegen bei der Ausfuhr nach fremden Häfen einer Abgabe von v. H. des Wertes und bei der Ausfuhr nach portu- giesicchen Häfen einer Abgabe von 2 v. H. Für Ambra sind 20 v. H des Wertes bei der Ausfuhr nach fremden Häfen und 10 v. H. des Wertes bei der Ausfuhr nach portugiesischen Häfen zu zahlen. Der aus dem Abfall des Walfischs erzeugte Dünger bleibt abgabenfrei, falls er nach portugiesischem Gebiet ausgeführt wird, bei der Ausfuhr nach fremden Ländern unterliegt er einer Abgabe von 3 v. H. des Weries. Die Kon- zessionäre, inländische und ausländische, sind verpflichtet, die sämtlichen Erzeugnisse wom Walfisch nutbringend zu verwenden und auch die Eingeweide in Dünger umzuwandeln, bei Etunfe ai Verlustes der Konzession. Sämtliches Material, das beim Walfischfang oder bei des Olgewinnung gebraucht wird, bleibt zollfrei. Für Fässer oder irgendwelche anderen Gefsäße oder Ver- Pdengenurtel. die zur Aufnahme der gewerblichen Erzeugnisse vom Walfisch für die Ausfuhr bestimmt sind, ist die Einfuhr auf Zeit zugestanden. Den beteiligten Gemeindekörperschaften ist es —7# auf das Walfischfanggewerbe höhere Steuern oder A gaben zu legen als 1 Eskudo für jeden gefangenen Walfisch. Vorbehalten (ressalvadas) bleiben für die geenirt ausländischen Konzessionäre alle Abgaben, die aus Abmachungen usw. von intebnctiongem Eharalker ergeben, die bereits vor der Veröffentlichung des gegen- wärtigen Gesetzes bestanden. Entgegenstehende Be- stimmungen sind ausgehoben. (Diario do Governo.) Spanisch-Guinea. Erhöhung des Spirituosengolls. Durch eine Verordnung vom 19. Juli 1918 ist der Zolltarif für die spanischen festländischen Besitzungen am Golf von Guinea“) dahin geändert werden, daß der Zoll für alkoholhaltige Geträ bis 50 Zentesimalgraden in Höhe von 125 kne für 1 K auf 175 Peseten erhöht ist. Die Anderung soll am Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im „Boletin osflicial“ der “*'s Besitzungen in Kraft treten. (C(iazeta de Madrid vom 20. Mut 1913.) Südafrikanische Union. Zollgeseh. Laut Verordnung des Generalgouverneurs vom 30. Juni 1913 z (Ar. 168/1913) ist das Zollverwaltungs- Vol. D. Kol. Bl.“ 1908, S. 200. aeseg für die Fudasritanische Unien 3vom Jahre 1913 — Customs Management A — (Nr. 9/1913) am 1. August 1918 in Kraft W (The Union of South Africa Government Gazette, Extraordinarr Ein= und Ausfuhrplätze für den Waren- verkehr. Durch eine vom Generalgouverneur auf Grund des Abschnitt 10 des Zollverwaltungsgesetzes für die Südafrikanische Union vom Jahre 1918 (Nr. 8/1913) am 30. Juni 1913 erlassene Verordnung (Nr. 169/1918) sind folgende Orte als Plätze, in und über welche Waren eingeführt oder über die ausschließlich Waren ausgeführt werden dürfen, bestimmt worden: Kapprovinz: Kapstadt, Port Elizabeth, East London, Mossel Bay, Port Nolloth, Kuysna, Simons-= town, St. Johns River, Kimberley, Rietfontein und. dg, (für die Grenze gegen Deutsch-Südwest- afrika atal: Durban, Mahongwanes Drift und Ma- kokelas Drift (für die Grenze zwischen Natal und Por- tugiesisch-Ostafrika). Transvaal: Johannesburg, Pretoria, Germiston, Boksburg, Krugersdorp, Roodeport, Potchefstroom, Barberton, Middelburg, Pietersburg. Main Drift — an der Grenze zwischen Rhodesia und Transvaal — und Komatiport (für die Grenze zwischen Transvaal und Portugiesisch-Ostafrika). Oranjefreistaat: Bloemfontein. (Ebenda.) Freilagerplätze. Durch eine vom Generalgouverneur auf Grund des Abschnitt 11 des Zollverwaltungsgesetzes für die Südafrikanische Union vom Jahre 1913 (Nr. 9/1913) am 30. Juni 1918 erlassene Verordnung (Nr. 170/1918) sind die zachgenannen Häfen und Orte als Freilager- fgo Waren-Niederlegung und -Sicherung be- bimmt, worden. Kapprovinz: Kapstadt, Port Elizabeth, Cast London, Nofiel ay. Simonstown und Kimberley. Natal: Durban und Pietermaritzburg Tran 0 vaal: Johannesburg, Prekories Gernmiston, Barberton und Komatiport. Oranjefreistaat: Bloemfontein. (Ebenda.) Häfen für die Ausfuhr. Laut einer vom Generalgouvernenr auf Grund des Abschnitt 12 des Zollverwaltungsgesetzes für die Sübafritanische Union vom Jahre 1913 (Nr. 9/1913) #am 1 erlassenen Bekanutmachung (Nr. 160/ 10 , wogen die Häfen St. Helena Bai, Honde- ilp Bai, Lamberto Bai, Saldanha Bai, Hout Bai, Port Beaufort und Struys Bai lediglich Ausfuhrhäfen unter den nachstehenden Einschränkungen sein: iu genannten Häfen dürfeu Waren auf Shidius die zollpflichtige Waren an Bord haben, nur unter Aussicht eines Zollbeamten ausgeführt werden. Die Kosten für seine Dienstleistung müssen durch den Führer oder Makler des Schiffes siche ergestellt werden. Für jedes Schiff, das Ladung für die Ausfuhr in diesen Häsen einnimmt. muß zuvor eine Ausfuhr- anmeldung abgegeben und die Ausklarierung erlangt werden. (Ebenda.)