G 866 Einfuhr Ausfuhr 1911 1912 1911 1912 Wert in Milreis Portugal 466 228 423 438 265 507 245 432 Deutschland 493 936 549 855 750 500 733 310 Belgien 43 588 165 119 49 459 209 Frankreich 4628 15212 108 481 212 868 Die wichtigsten Ein= und Ausfuhrartikel waren 1912 (und 1911) nach dem Werte in Milreis folgende: Einfuhr: Baumwollene Gewebe 418 170 (414100), Kolanüsse 118 121 (94 9386), Tabak 98 358 (90 619), Alkohol und alkoholhaltige Getränke 84 179 (70 250), Reis 69 742 (57 702), Wein 44 814 (42 323), Eisenkurz- waren 40 471 (38 640). Ausfuhr: Erdnüsse 383 362 (299 015), Palmkerne 366 459 (325 242), Gummi 354 517 (436 023), Häute 57 072 (44 884), Wachs 41 102 (49 382). Der weitaus größte Teil der ausgeführten Palm- kerne, Gummi, Wachs, Häute usw. geht nach Deutsch- land. Erdnüsse, deren Anbau stetig zunimmt und die voraussichtlich noch der Hauptausfuhrartikel der Kolonie werden, gehen zum größten Teil nach Frankreich. Von der Produktion von 11 000 t wurden nur 1000 t nach Deutschland ausgeführt. Ein Versuch deutscher Ol- mählen mit der Verarbeitung der Erdnüsse dürfte sich nicht lohnen. Französische Olmühlen fangen an, direkt im Produktionslande einzukaufen. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsuls in Bolama.) Schürfungen in Katanga. Das „ZBulletin officiel dn Congo Belge- vom 2. August 1913 veröffentlicht. 157 Sheiahe Dekret, durch das die vom Comité atanga aus- gestellten permis spéciaux er Schürfung im Ka- tanga ihre Bestätigung erhalten. Im ganzen sind 51 Erlaubnisscheine ausgestellt worden. Die Société Belgo-Katanga hat vor allem Kupfer, die Sociécté in- dustrielle et minière Eisen und Magnesium, die Société géologicque et minidrc Zinn und Mangan, die Tan- Banika Concessions Limited Eisen und die Socicié aneroise 5 Zinn angemeldet; ein Herr Hayes hat Gold entdeckt. Förderung der Rgave-Faser-Verarbeitung in Costa Rica. .Gaceta: von San José de Costa ein Gesetz, wonach Ma- und Herrichtung der Die um Die wo sich die angebau du fertige dch kommt daun wo sie gekämmt und geflochten später soll auch die Musriigung von Säcken in genommen werden. 2 Die tägliche Leistung der noch in den Anfängen steckenden Anlage beträgt etwa 8 spanische Zentner (zu 46 kg), womit der Bedarf des Landes natürlich nicht gedeckt wird. Eine Erweiterung des Betriebs hängt von dem Afebote größerer Mengen des Roh- materials ab. Vorläufig befaßt sich nur die eine er- wähnte Plantage, an der der Unternehmer finanziell beteiligt ist, mit der Verwertung der Pflanzei diese wächst zwar auch überall wild, doch würde in den *“ Fällen die Anfuhr die Beförberungskoftem nicht (Bericht des Kaiserl. Konsuls in San José de Costa Rica.) Belgisch-Kongo. Besitz, Verkauf und Abgabe von destillierten alkoholischen Getränken in Nieder-Kongo. Durch eine Königlich Belgische Verordnung vom 6. August 1918 ist die Verordnung des General-- gouverneurs vom 28. November 1912, betreffend den Besitz, den Verkauf und die 1ögace von destillierten alkoholischen Getränken,“) ausgehoben. Zugleich ist für den am rechten Ufer des Kongoflusses und am linken i stromabwärts des Pozoflusses gelegenen s Gebiets von Nieder-Kongo folgende Bestim- mang wwenpe Der Besitz von destillierten alkoholischen Getränken ist den Eingeborenen von Kongo und der benachbarten Kolonien verboten. Die Übertretung dieses Verbots wird mit Zwangsarbeit von fünf Tagen bis zu zwei Monaten und einer Geldbuße von 25 bis 100 Frank oder nur mit einer dieser Strafen belegt. Wer unter irgendeiner Form oder irgendeinem Vorwand an einen Eingeborenen des Kongo oder einer benachbarten Kolonie destillierte alkoholische Getränke verkauft oder abgibt, wird mit Zwangs- arbeit von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 300 bis 1000 Frank oder nur mit einer dieser Strafen belegt. Abgesehen von der Anwendung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Teilnehmerschaft ist jeder Chef eines Handelshauses, wenn die Übertretung in seinem Geschäfte begangen ist, für die zu Lasten seiner Angestellten verhängten Geldstrufen zivilrechtlich haft- bar, sofern er nicht nachweist, daß er die Tat nicht hat verhindern können. (Bulletin Officie du Congo Belge.) Ausfuhrzoll für Kautschuk. Laut Königlicher Verordnung vom 20. Agust dIs. wird — mit Wirkung vom 29. August — an Stelle der bisher auf Kautschuk zenne Zölle und nsen ein Ausfuhrzoll mit folgenden Sätzen ein- geführt Gräserkautschuk, wenn der durchschnitt- liche arktpre 3 Frank für " kg nicht arle mehr als 3 Frank für 1 kg frei kg 25 Centimen Baum- und LHianencgutschu.3 wenn der durchsch huittliche Marktp 5 Frank für 1 kg nishe shdersteigt. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 7 Frank beträgt g 25 Centimen mehr als 7, jedoch nicht mebr 4 8 Frank beträgt g 50 - . Kol. Bl.“ 1918, S. 164. freiZ X Val.