W 881 20 Zu einer vielseitigen genauen Auskunftser- teilung ist die Nachrichtenabteilung dadurch be- fähigt, daß sie das auf die Kolonien bezügliche statistische Material sowie die auf koloniale Zoll- tarife und Zollvorschriften bezüglichen Bestim- mungen sammelt und dauernd auf dem laufenden erhält, ferner Verzeichnisse der in den Kolonien ansässigen voraussichtlichen Käufer britischer Waren besitzt und über koloniale Ausschreibungen dauernd unterrichtet ist. Unterstützt und vor allem mit Material ver- sorgt wird die Nachrichtenabteilung durch die kolonialen Handelskommissare und Handels- korrespondenten. Für jede der vier Selbstverwaltungs- kolonien besitzt nämlich der Board of Trade einen „Trade Commissioner“. Diese Be- amten haben mit Ausnahme desjenigen für Süd- afrika, der seit 1911 in London sitzt,“) ihren Amtssitz in ihren Kolonien. Sie sind fest an- gestellt und beziehen ein festes Gehalt. Die Höhe des Gehalts dürfte ungefähr dieselbe sein, wie bei den an den betreffenden Amtsitzen be- findlichen Konsularvertretern der Großmächte. In dem englischen Etatvoranschlag ist als Ver- gütung für die vier Handelskommissare und 28 Handelskorrespondenten in den Selbstverwaltungs- kolonien die Summe von 10 000 K eingesetzt. Die Handelskorrespondenten in den Selbstver- waltungskolonien unterstehen dem Handelskom- missar ihrer Kolonie. Sie werden vom Board of Trade in den wichtigeren Plätzen der Kolonien angestellt und bekleiden ihre Stellung nur selten im Nebenamte. Ihre Anstellung ist gleichwohl keine feste, sondern ist beiderseitig kündbar; die Höhe ihrer Vergütung richtet sich nach der Be- deutung ihres Wohnsitzes für den Handel und nach dem voraussichtlichen Umfang ihrer Tätigkeit. In den Kronkolonien und Protekto- raten ist die Zahl solcher nur als Handels- korrespondenten beschäftigten Leute sehr gering (2); weitaus überwiegt die nebenamtliche Beschäfti- gung von Gouvernements= und Zollbeamten als Handelskorrespondenten (39). Die Ernennung sämtlicher Handelskorrespondenten erfolgt hier nicht durch den Board of Trade, sondern durch das betreffende Gouvernement. Die Tätigkeit der Handelskommissare und Handelskorrespondenten besteht vor allem darin, den Board of Trade (wenn nötig telegraphisch) von jeder günstigen Ge- legenheit zu benachrichtigen, die sich für britische Fabrikanten und Kaufleute *) Die übrigen Selbstverwaltungskolonien unter- halten in London Auskunftsstellen. bietet, um ihren Handel in der betreffen- den englischen Kolonie auszubreiten und zu befestigen. Mitzuteilen sind unter anderem: Anderungen in Zollsätzen und Zollvorschriften, Ausschreibungen, Kaufgewohnheiten einzelner Be- hörden, fremder Wettbewerb in verschiedenen Güterarten, Angaben, was in einzelnen Waren- klassen der Markt der Kolonie braucht, wann er es braucht, wie er es braucht, was er zu zahlen bereit ist, und was der Transport bis zum Markte kosten wird; auch über neu aufkommende Produkte und Bezugsaquellen ist zu berichten. Eine besondere Tätigkeit der Handelskom- missare und Handelskorrespondenten besteht in ihrer Mitwirkung bei der Erteilung vertraulicher Mitteilungen durch die Nachrichtenabteilung an solche britischen Firmen, die in die hierfür be- sonders geführte Liste ausgenommen sind. Waren, die in den Kolonien mit britischen Gütern konkurrieren, sowie koloniale Erzeugnisse, die voraussichtlich von britischen Fabrikanten ge- braucht werden können, sollen für das Muster- zimmer der Nachrichtenabteilung eingesandt werden. Mitzuwirken haben die Handelskorrespondenten ferner bei der Aufstellung der Käufer= und Agenten- listen. Diese Listen werden zwar nicht ver- öffentlicht, die Nachrichtenabteilung benutzt sie aber bei Beantwortung entsprechender Anfragen interessierter britischer Kaufleute und Fabrikanten. Die Handelskommissare und Handelskorre- spondenten geben auch auf direkte Anfragen der britischen Kaufmannswelt Auskunft. Doch wird empfohlen, die Anfragen lieber an die Nach- richtenabteilung zu richten, da diese oft in der Lage sein wird, sie kurzer Hand selbst zu be- antworten. Kreditauskünfte zu erteilen, sind die Korrespondenten nicht verpflichtet; doch dürfen sie nach ihrem eigenen Ermessen Angaben in all- gemeinen Ausdrücken bezüglich einer angefragten Firma machen. Zu ständigen Berichterstattern von Zeitungen und Handelsauskunfteien dürfen die Handelskommissare und Handelskorrespon- denten nicht werden; einzelne Bitten solcher Stellen um Auskunft finden jedoch Beachtung. Durch Empfehlung seitens der Handelskom- missare oder Handelskorrespondenten kann auch über einzelne koloniale Abnehmer britischer Er- zeugnisse eine Mitteilung im --Board of Trade Journal- vermittelt werden. Im übrigen dient dem Näherbringen kolonialer und heimischer Kreise die von den Kommissaren und Korre- spondenten verschiedentlich vorgenommene Samm- lung und Verteilung von Katalogen und sonstigen Schriften. Der Erweiterung der eigenen Kenntnis und der näheren Berührung mit den beiderseitigen Interessentenkreisen dienen ausgedehnte Reisen