G 896 20 § 8. In dem Verfahren vor der Kommission steht dem Vorsitzenden die Prozeßleitung sowie die Vorbereitung und Leitung der Verhandlung zu. Auch liegt es ihm ob, zur Regelung des einstweiligen Besitzstandes und in Fällen von Ungebühr oder Ungehorsam die erforderlichen Ver- fügungen zu treffen. Die Beisitzer nehmen an der Verhandlung und Urteilsfindung mit der Maßgabe teil, daß den eingeborenen Beisitzern nur beratende Stimme zukommt und im übrigen die Entscheidung nach Stimmenmehrheit gefällt wird. §5 9. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden die Gebühr ganz oder teilweise zu erstatten. Auch können Vermessungs= und andere Kosten einer Partei auferlegt oder angemessen verteilt werden. » Die durch Versäumung eines Termins erwachsenden Kosten fallen der säumigen Partei zur Last. 8 10. Sämtliche Gebühren, Auslagen und Strafen werden bei der Kasse des Kaiserlichen Bezirksamts Apia beziehungsweise des Stationsleiters in Savaii eingezahlt. § 11. Die Festsetzung der Entschädigung für die nichtbeamteten Beisitzer sowie der Reise- gebühren erfolgt durch den Gouverneur. Apia, den 6. August 1913. Der Kaiserliche Gouverneur. Schultz. Dersonalien. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den mit Wirkung vom 16. Sep- tember d. Is. zum Kammergerichtsrat ernannten Landgerichtsdirektor Reichhelm vom Landgericht III in Berlin für die Dauer seines neuen Amts zum Mitgliede (Beisitzer) des Disziplinarhofs für die Schutzgebiete zu ernennen. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Königlich Preußischen Landgerichtsdirektor Geheimen Justizrat Konrad Straehler zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsarzt in Deutsch-Ostafrika Regierungsrat Professor Dr. Max Beck den Charakter als Kaiserlicher Geheimer Medizinalrat zu verleihen. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem kommissarischen Bezirksamtmann Gudowius in Deutsch-Ostafrika den Roten Adler-Orden 4. Klasse mit Schwertern, dem Polizeiwachtmeister Pursche in Deutsch-Ostafrika das Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse und dem bisherigen Hausinspektor im Reichs-Kolonialamt Scheffler das Königlich Preußische Verdienstkreuz in Silber zu verleihen. – Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem früheren Werkstättenvorsteher beim Kaiserlichen Gouvernement von Togo Reinhard Poetzsch in Cöln a. Rh. das Königlich Preußische Verdienstkreuz in Gold zu verleihen. Kaiserliche Schutztruppen. Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. A. K. O. vom 24. September 1913. Aus dem Heere scheiden am 9. Oktober aus und werden mit dem 10. Oktober 1913 in der Schutztruppe angestellt: Kroeger, Leutnant im Infanterie-Regiment Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfälischen) Nr. 55, Bender, Leutnant im Infanterie-Leibregiment Großherzogin (3. Großherzoglich Hessischen) Nr. 117, und