G 975 20 erfolgter Zustimmung des Landesrats die Viehbrandverordnung (Amtsbl. 1912, S. 216)") geändert, wie folgt: 5* 1. In § 2 sind die Worte „Strauße (Hähne und Hennen)“ und in § 10 die Worte a) bei Straußen: „Linker Oberschenkel, linke Brustseite, rechter Oberschenkel, rechte Brustseite“ zu streichen. §5 2. Als § 10 a wird folgende Bestimmung neu eingefügt: Es ist gestattet, neben den in §§ 3 und 10 vorgeschriebenen Bränden bei Rindvieh an den Hörnern der Tiere Herdbuchzeichen oder Nummern einzubrennen. § 3. In 8 23 Absatz 2 Satz 2 ist hinter dem Worte „Schutztruppe“ einzuschalten: „sowie der Landespolizei“. § 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Windhuk, den 12. August 1913. Der Kaiserliche Gouvperneur. Seitz. Verkügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. fnderung der am 10. November 1909“% erlassenen Kusführungsbestimmungen zu Teil IB und I (Bezirksrat und Candesrat) der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch- Jüdwestafrika, vom 28. Januar 1909.““) Vom 11. September 1913. (Amtsbl. 1913, Nr. 20, S. 324.) Auf Grund des § 93 der Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909 wird hiermit verfügt, was folgt: 5 1. Für den Bezirksverband Lüderitzbucht sind acht Bezirksratsmitglieder zu wählen, und zwar: vier von dem Gemeindeverband Lüderitzbucht, vier von den außerhalb des Gemeindeverbandes Lüderitzbucht stehenden Bezirksangehörigen. 5 2. Diese Verfügung tritt sofort in. Kraft. . Windhuk, den 11. September 1913. " Der Kaiserliche Gouverneur. Seitz. In den Tarifen für die Häfen von Lüderitzbucht und Swakopmund — pgl. „Deutsches Kolonialblatt“ 1912, Nr. 18, S. 838 ff. und 854 ff. — ist durch Verordnung des Gouver-= neurs vom 19. August d. Is.f) die Ziffer 2 des Abschnitts III (Zusätzliche Bestimmungen) dahin ergänzt worden, daß weiter von Hafenabgaben befreit sind: Alle im Schutzgebiet gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken, bei Verschiffung von einem südwestafrikanischen Küstenplatz nach einem andern (Zwischenauslandsverkehr) oder als Schiffs- proviant. Die Verordnung ist am 1. September d. Is. in Kraft getreten. *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 17, S. 787 ff. **) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 45. **““) Val. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 141 ff. ) Vgl. „Amtsbl. f. D. SW A.“ 1918, Nr. 19, S. 308.