W 1025 20 § 4. Kautschuk, welcher verdorben ist und nicht mehr verbessert werden kann, wird von den Ausfuhrkontrollstellen eingezogen. Kautschuk, welcher zwar nicht ausfuhrfähig ist, aber durch geeignete Aufbereitung ausfuhr- fähig gemacht werden kann, wird von der Ausfuhrkontrollstelle dem Einlieferer zurückgegeben und kann nach erfolgter Verbesserung erneut zur Prüfung vorgelegt werden. # Kautschuk, welcher sich als ausfuhrfähig erweist, wird von der Ausfuhrkontrollstelle zur Aus- fuhr aus dem Schutzgebiet freigegeben, nachdem er als ausfuhrfähig gekennzeichnet worden ist. § 5. Die Einrichtung und Unterhaltung der Handelskontrollstellen kann am Handel be- teiligten Körperschaften (Handelskammern, Ein= und Verkaufsgenossenschaften usw.) übertragen werden. Zur Deckung der durch die Einrichtung und Unterhaltung der Handelskontrollstellen ent- stehenden Kosten wird bei der Ausfuhr eine Gebühr bis zum Betrage von 10 Pfennigen für das Kilogramm zur Ausfuhrkontrolle vorgelegten Kautschuks erhoben. Ausfuhrkontrollstellen sind die Zollstellen. § 6. Der Gouverneur bestimmt nach Anhörung der Handelskammern durch öffentliche Bekanntmachung: die Gewinnungsbezirke, die Handelskontrollstellen und die Ausfuhrkontrollstellen; die Voraussetzungen, unter denen Kautschuk als handelsfähig, und diejenigen, unter denen er als ausfuhrfähig gilt; die Art der Kennzeichnung des handelsfähigen und des ausfuhrfähigen Kautschuks; die Höhe der Kontrollgebühr und die Verteilung der eingenommenen Gebühren unter die bei der Einrichtung der Handelskontrollstellen beteiligten Körperschaften. § 7. Es ist verboten, den vorstehenden Bestimmungen zuwider nicht für handelsfähig erklärten Kautschuk zu kaufen, zu verkaufen, zu beleihen, aus dem Gewinnungsbezirk zu verbringen oder nicht für ausfuhrfähig erklärten Kautschuk aus dem Schutzgebiet auszuführen. §5 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden bestraft: a) an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 10 000 N oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, allein oder nebeneinander; b) an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241). Kautschuk, welcher dem Verbot des § 7 zuwider gekauft, verkauft, beliehen, aus dem Gewinnungsbezirk verbracht oder aus dem Schutzgebiet ausgeführt wird, unterliegt der Einziehung zugunsten des Fiskus. Ist die Einrichtung und Unterhaltung der Handelskontrollstellen Körper- schaften im Sinne des § 5 dieser Verordnung übertragen, so erfolgt die Einziehung zugunsten dieser Körperschaften, soweit nicht auf Grund anderweitiger Vorschriften eine Einziehung zugunsten des Fiskus Platz greift. Die Einziehung erfolgt, gleichgültig, ob die verbotswidrige Handlung zu einem Straf- verfahren Anlaß gegeben hat oder nicht, und gleichgültig, ob der Kautschuk beim Eigentümer, Ver- käufer, Käufer oder sonstigen Besitzer vorgefunden worden ist. § 9. Die 88 2, 3 der Verordnung des Gouverneurs zum Schutze gegen die Verfälschung der zur Ausfuhr bestimmten Landeserzeugnisse vom 3. Mai 1894 (Kol. Bl. S. 336) finden auf den Verkehr mit Kautschuk nur Anwendung, soweit nicht durch die gegenwärtige Verordnung etwas anderes bestimmt ist. § 10. Der Gouverneur bestimmt durch öffentliche Bekanntmachung den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung und den Geltungsbereich der Ver- ordnung innerhalb des Schutzgebiets. Buea, den 1. Oktober 1913. Der Kaiserliche Gouverneur. Ebermaier.