W 1055 2 Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts wegen finderung der Verfügung vom 18. Februar 1911, betr. die Rbbgrenzung der Gerichtsbezirke in Deutsch-Südwestafrika. Vom 11. Dezember 1913. » Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 5 1 Nr. 7 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901, S. 1) wird unter Abänderung der Verfügung vom 18. Februar 1911 (Kol. Bl. S. 154) bestimmt: I. Die Grenzen der Gerichtsbezirke Lüderitzbucht, Keetmanshoop und Swakopmund sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Verfügung an folgende: a) des Gerichtsbezirks Lüderitzbucht: im Westen das Meer, im Norden und Osten die Grenzen des Verwaltungsbezirks Lüderitzbucht, im Süden die politische Grenze des Schutzgebiets (Orangeflußz). Der Gerichtsbezirk umfaßt auch die dem bezeichneten Gebiet vorgelagerten deutschen Inseln. b) des Gerichtsbezirks Keetmanshoop: im Westen die Ostgrenze des Gerichtsbezirks Lüderitzbucht, wie sie durch diese Ver- fügung bestimmt ist, im Norden die Nordgrenze der Verwaltungsbezirke Gibeon und Maltahöhe, im Osten die politische Grenze des Schutzgebiets (Britisch-Betschuanaland), im Süden die politische Grenze des Schutzgebiets (Orangefluß). Tc) des Gerichtsbezirks Swakopmund: im Westen das Meer und das britische Gebiet der Walfischbai, im Norden der Breitengrad der Kap Croß-Bai bis zu seinem Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Verwaltungsbezirks Swakopmund, so daß Kap Croß noch zu Swakopmund gehört, dann die Nordgrenze der Verwaltungsbezirke Swakopmund und Karibib, im Osten die Ostgrenze der Verwaltungsbezirke Karibib und Swakopmund, im Süden die Nordgrenze des Gerichtsbezirks Lüderitzbucht, wie sie durch diese Ver- fügung bestimmt ist. II. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. Berlin, den 11. Dezember 1913. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Solf. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafriko, betr. die Regelung des Schiffahrtsverkehrs auf dem Viktorio-, Kivu-, Tanganjsika- und Mvassa-See. Vom 18. Oktober 1913. (Amil. Anz. für I00 A. 1913, NTr. 61, S. 163f.) Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird für den unter deutscher Herrschaft stehenden Teil des Viktoriasees, des Kivusees, des Tanganjikasees und des Nyassasees verordnet, was folgt: § 1. Auf den Schiffahrtsverkehr aller von Nichteingeborenen oder ihnen rechtlich gleich- stehenden Farbigen geführten oder durch Maschinenkraft bewegten Fahrzeuge finden die Bestimmungen der Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 120) Anwendung. 5* 2. Sämtliche von Eingeborenen oder ihnen rechtlich gleichstehenden Farbigen geführten Segelfahrzeuge müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang an gut sichtbarer Stelle ein weißes 2 *