520 8 4. Der Vertrag wird für jeden der beiden Vertragsschließenden in je einem Exemplar ausgefertigt. Buea, den 20. August 1913. Der Kaiserliche Gouverneur. J. A.: Full. Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. den Schutz der Daradiesvögel. Vom 26. September 1913. (Amtsbl. I. l#eutsch-Neuguinca 1913, Jr. 20, S. 218.) Für das Kalenderjahr 1914 werden Scheine zur Ausübung der Paradiesvogeljagd nicht ausgegeben werden. Rabaul, den 26. September 1913. Der Kaiserliche Gouverneur. Hahl. berichtigung und Nachtrag zu der in Nr. 17 des „Deutschen Kolonialblattes“ vom I. September 1913 veröffentlichten Genehmigung für die Südwestafrikanische Boden- kredit-Gesellschaft ur Kusgabe auf den Inhaber lautender HVypothekenpfandbriefe vom 14. Kuguft 1913. Vom 1. September 1913. * In § 81 Abs. 5 letzte Zeile der Satzung der Südwestafrikanischen Bodenkredit-Gesellschaft nuß es statt „Erfüllungspflicht“ heißen „Erfüllungsfrist“. i Das in der Genehmigung zur „Anweisung für die Ausgabe von 3 Millionen Mark Pfand- sttefen der Südwestafrikanischen Bodenkredit-Gesellschaft“ bezeichnete Pfandbriefmuster wird nach- ahend veröffentlicht. Fr stens rü 5% April-Ottober. Frühestens rückzahlbar zum 1. April 192 WMart Sorie J. Lit. Hypotheken-Pfandbrief der Südwestafrikanischen Bodenkredit-Gesellschaft über Mark, frühestens rückzahlbar zum 1. April 1923. 2 Die Südwestafrikanische Bodenkredit-Gesellschaft schuldet dem Inhaber dieses Hypotheken= brieses die Summe von fühn Mark lich verzinslich zu 5 vom Hundert in halbjährlichen Raten am ersten April und ersten Oktober. blich Dieser Hypotheken-Pfandbrief ist seitens des Inhabers unkündbar. Er wird durch die Ge- Kandadt nach vorgängiger (sechsmonatiger) Kündigung oder Auslosung zum Neunwerte zurückgezahlt. ung oder Auslosung dürfen nicht vor dem 15. September 1922 erfolgen. 2