W 18 20 Entscheidungsgründe. im Dezember 1896 aus dem Reichsheer in die Hogeerliche Schutztruppe als Zahlmeisteraspirant übernommene Kläger ist am 31. Oktober 1899 pen- sioniert. Seine Pension wurde gemäß §§ 7, 8 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 7. Juli 1896 (Reichsgesetzblatt Seite 653) nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Sergeanten (1600 AC) auf 402 Ac bemessen. Diese Pension ist ihm gemäß §* 57 Ziff. 2 des Reichsbeamtengesetzes vom 1. Juni 1901 ab einbehalten, da er als württem- bergischer Staatsbeamter ein Zivildiensteinkommen von 2280 .“ (anfänglich 1950 /%) bezieht. Auf Grund der g8 45 Ziffer 4, 36 Ziffer Za des Gesetzes vom 31. Mai 1906 über die Versorgung der Personen der Unter- klassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen (eichagesevolcwt Seite 593) fordert der Kläger, daß ihm ab 1. Juli 1906, dem Tage des Inkrafttretens dieses Mannschafts- versorgungsgesetzes, nur 20 Hundertteile der nach § 9 dieses Gesetzes auf 720 4+4 anzusetzenden Vollrente eines Sergeanten, also nur 114 ¼, einbehalten und 258 ¼ als Rest der ihm zuerkannten Pension aus- bezahlt werden. Die Klage ist zugesprochen und die Berunfung des Beklagten zurückgewiesen. Die auf Ver- letzung der §§ 45, 36 Mannschaftsversorgungs- gesetzes gestützte Revision kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat die Auffassung, daß sowohl im Falle des § 91 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, als im Falle des diesem § 91 nachgebildeten § 8 des Schutztruppengesetzes vom 7. Juli 1896, wen nun tat- sächlich die Pensionierung bzw. die Pensionsbe- messung nach dem als günstiger gewählten Reichs- beamtengesetz erfolgt ist, die Pensionszahlung bei demnächstiger Anstellung oder Beschäftigung im Zivil- dienste sich nur nach den §§ 57/60 des Reichsbeamten- gesetzes regelt. Ob diese Auffassung für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Mamnichaftsversorgungsgesetes zutreffend war, und ob eince entsprechende Praris be- stand, kann dahin stehen. Denn jedenfalls sind nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz und dessen über- gangsvorschriften auch die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen aus- schließlich seinen Bestimmungen über Erlöschen und Ruhen des Rechis auf den Bezug der Versorgungs= Vdebührnisse unterworfen. Das Mannschaftsversorgungs- gesetz hat für die Zukunft (für die Zeit nach April 1905) die speziellen, eine Wahl des Reichs= beamtengesetzes für die Pensionierung bzw. für die Bemessung der Pension offen lassenden Normen des §* 91 des Militärpensionsgesetzes und * 8 Schuttruppengesetzs aufgehoben. § 91 des Micitee pensionsgesetzes ist ersetzt durch § 10 Abs. 2 des Mannschaftsversorcungsgesebes. Tessen Motive be- zeichnen das durch § 91 betroffene Zeug= und Festungs- Paupersonal ausdrücklich als „Gehaltsempfänger“, vergleiche die Anlage 4 zum Entwurf des Mannschafts- versorgungsgeseves Seite 57, und führen aus: „Die bisherige wahlweise Versorgung nach dem Militärpensionsgesetz oder nach dem Neschsbramten= gesetz, je nachdem die eine oder die andere sich im Einzelfalle günstiger gestaltete, ist aufgegeben, weil sie vielfache Übelstände und Unsicherheiten im Gefolge hat. Dagegen konnte nunmehr bei der vorgesehenen vor- teilhafteren Versorgung der Kapitulanten die gleich- mäßige Versorgung dieser Personen nach den für die Kapitulanten Wahgebenden Grundsätzen festgesetzt werden.“ Und § 8 des Schutztruppengesetzes ist be- Kiige durch 88 76, 63 des Mannschaftsversorgungs- x gesetzes, vergleiche Aulage 2 zum Entwurf desselben Seite 49 und 51. Daß das Mannschaftsversorgungs- gesetz diese zwei von ihm für die Zukunft aufgehobenen besonderen Ausnahmevorschriften für die vor dem 1. April 1905 pensionierten Personen. nämlich für die Kürgung ihrer Pension wegen nes Zivildienstein- kommens oder einer Zivilpension soriwir ken lassen wollte, kann von vornherein nicht angenommen werden. Die Motive zu den Ubergangsvorschriften §§ 45 47 be- merken denn auch zum Eingange: „die Neugestalung der Militärpensionsgesetze hat neben der Erhöhung der Versorgungsgebührnisse auch den Zweck, Klarheit und Übereinstimmung auf dieiem Gebiete der Gesetzgebung zu schaffen“ und spezielt zu § 46 Ziffer 2 des Entwurfs (§ 45 Ziffer 4 des Gesetes „die Vorschriften des neuen Gesetzes über das Verfahren, die Zahlung, das Erlöschen und Auben des Rechtes auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse werden auch auf die bereits aus dem aktiven Dienste entlassenen Personen An- wendung finden müssen, wenn nicht die jetzt schon bestehenden erheblichen Schwierigkeiten in der Aus- führung der Gesetzesvorschriften bei den Militär= und Zivilbehörden noch weiter vermehrt werden sollen. die Kürzungsvorschriften werden auf sämtliche berciis entlassenen Personen während ihrer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst Anwendung finden müssen, um die als große Härte empfundene bisberige ungleich- mäßige Behandlung der Invaliden, je nachdem ihre Anstellung im Staats= oder Kommnnaldienst erfolgt ist, soweit als möglich zu beseitigen". In den Motiven ist also als Wille des Gesetzgebers unzweideutig aus esprochen, daß sämtliche vor dem 1. April 1905 ent- assenen Personen bei Anstellung — Beschäftigung im Zivildienst nach den Kürzungsvorschriften des Mann- schaftsversorgungsgesetzes zu behandeln sind, außer wenn (§ 47 des Entwurfs und des Gesetzes) die nach den bisherigen Gesetzesbestimnungen zustehende Ver- sorgung günstiger ist. Dieser Wille hat aber auch im Gesetz selbst klaren Ausdruck gefunden. Das im Mannschaftsversorgungegesetz nur zweimal, § 45 Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 6, vorkommende Wort #zuerkannte Militärpension“ bedeutet die von einer Militärperson durch Militärdienst erdiente Pension im Gegensatz zum » Zivildiensteinkommen“ (6 36 Ziffer Ze) und zu der „im Zivildienst erdienten Pension“ (Zivilpension“, „Beamtenpension aus Zivildienst“. 88 36 Ziffer 41. 15 Ziffer 6 und geschzeitiges Gesetz über die Pensionierung Offiziere § 26). Unter diesen Begriff der Militär- vension fällt beenn die in Anwendung des § 91 des Militärpensionsgesetzes und des § 8 des Schutz- truppengesetzes nach dem Neichsbeamtengeses festgestellte bzw. bemessene Pension. Daß das Gesetz in diesen Fällen die zuerkannte Pension als eine zuerkannte Zivil- pension ansieht, ist ausgeschlossen. Und ebenso ist aus- geschlossen, daß es in diesen Fällen eine Fortwirkung der Kürzungsvorschriften des Reichsbeamtengesetzes stillschweigend zulassen will. Hat doch das gleichzeitige Offizierspensionsgesetz sogar für Beamte der Zivil verwaltung, die infolge einer# Dienstbeschädigung als während eines Krieges verwendete Heeresbeamte aus ihrem Zivildienst. ausscheiden müssen und darum eine an die Stelle der Zivilpension tretende, nach dem Reichsbeamtengesetz zu bemessende und zu zahlende Pension vom Militärfiskus aus Militärfonds anzu- prechen haben, die Anwendung der §§ 57 Ziffer 2, 58.60 des Reichsbeamtengesetzes noch ausdrücklich vorge- chriben, obschon dies selbstverständlich erscheinen könme 34, 36 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. 50u Die vom Beklagten gewollte Fortwirkung der Kürzungsvorschriften des Reichsbeamtengesetzes würde auch zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß die