W 19 20 Vmaßt §* 91 des Militärpensionsgesetzes und § 8 des Grhutztruppengesetzes unter Anwendung des Reichs- Pamtengesetzes vor dem 1. April 1905 pensionierten Hionen zwar, da nach § 45 Ziffer 4 Abs. 1 Satz 1 di 35, 36 Zisser 1 und 2 des Mannschafts versorgungsgesetzes auf alle aus dem aktiven Militär- geenst bereits entlassenen Personen entsprechende säl finden, diesen im Reichsbeamtengesetz hlenden Kürzungsvorschriften unterständen, der Wohl- #ot des § 45 Ziffer 4 Abs. 2 aber entbehren müßten. Ter Beklagte macht innere Gründe geltend, aus denen au. Anwendung der §5 15 Ziffer 4 Abs. 2, 36 Ziffer 3 l den strittigen Fall in den ganzen Aufbau des b annschaftsversorgungsgesetzes nicht hineinpasse. Es dandelt sich bei Anwendung der ÜUbergangsvorschriften es Maannschaftsversorgungsgesetzes jedoch nicht um ine innere Vergleichung dieses wegen Erwerbsunfähig- erit und wegen mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit bue Militärrente gewährenden Gesetzes mit dem Reichs- Wamtengesetz. Eine innere Vergleichung versagt auch ant dem Militärpensionsgesetz, welches die Pension ous einer Reihe teilweise anders gearteter Momente astehen ließ. Es handelt sich vielmehr, wie die Worte 45 Zisfer 1. Abs. 2 „soweit zu gewähren, als ihr ülctrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 3 zu zahlen # ergeben, um Vergleichung lediglich der Zahlen. ine früher zuerkannten Militärpensionen sind die zuer- # uUnten Renten bzw. Rententeile im Sinne des § 36 W 3:; Vollrente ist die nach §§ 0, 11, 56 anzusetzende wollrente der Betrag der früher zuerkannten Pension, Lelcher den 20 unteren und bzw. den 40 oberen Hündertteilen dieser Vollreute entspricht, ist als ruhend zu streichen. Der Beklagte meint, die Worte in § 45 Mlfer 4 Abs. 2 „die zuerkannte Militärpension nebst d lenstzulage- ergäben jene Unanwendbarkeit, 6. Reichsbeamtengesetz eine Dienstgulage nicht kenne. " ichk Dicnstznlagc«bpdcutetjedochnur»lvcnneine naällltzulagc zuerkannt ist“. Auch bei der Pensionierung die dem Militärpensionsgesetz kann die nach § 74 eses Geseves erst nach zurückgelegten 18 Dienstjahren mei gewährende Dienstzulage fehlen. Der Beklagte ei nt weiter, die bei Anwendung des Reichsbeamten- letzes nur nach der Dienstzeit berechnete Pension Jürde immer, auch bei einer Dienstzeit unter 18 Zuhren, nach § 36 Ziffer Ze zu ruhen haben, also den —-. . . . lugehoͤrigen der Schutztruppen ein ebenso hohes Ein- kommen gesichert sein wie allen Kapitulanten mit achtgehnjähriger oder längerer Dienstzeit. Jede frühere Zuerkennung einer Militärpension, sei sie nach dem Militärpensionsgesetz oder unter Anwendung des Reichs- beamtengesetzes erfolgt, muß jedoch notwendig erkennen lassen, ob die Zuerkennung „lediglich" auf Grund achtzehnjähriger oder längerer Dienstzeit geschah. Dies konnte insbesondere auch nach dem Militärpensionsgesetz der Fall sein, vergleiche § 66/69 je A und Anlage 4 zum Entwurf des Mannschaftsversorgungsgesetzes. Die frühere Anwendung des Reichsbeamtengesetzes vermag an dem Tatbestandserfordernis des § 36 Ziffer Za nichts zu ändern. Der Beklagte macht endlich ein Rechnungsbeispiel auch dafür, daß der Invalide A als Bigefeldwebel bei der Pensionsregelung sich ungünstiger stehe, als wenn er nur Sergeaut oder Unteroffizier ge- wesen wäre. Dieses Beispiel geht jedoch fehl. Denn es senzt die nach § 36 Ziffer 3 a zu kürzende Vollrente eines Feldwebels ein, während es die Pension nur eines Sergeanten annimmt. Vizefeldwebel gehörten jedoch, vergleiche Anlage 16 in der vom Königlich Preußischen Kriegsministerium herausgegebenen Zu- sammenstellung der Militärpensionsgesetze, zu den Feld- webeln nur, wenn sie die im Etat für diese Charge vorgesehenen Gebührnisse bezögen, andernfalls zu den Sergeanten. Es muß demnach sowohl Pension als Vollrente entweder eines Feldwebels oder eines Ser- geanten angesetzt werden, welchenfalls die angebliche Unstimmigkeit nicht vorliegt. Muß nach dem Ausgeführten die Rechtsanschauung des Beklagten abgelehnt und die Forderung des Klägers als berechtigt erachtet werden, so erscheinen die Urteile der Vorinstanzen auch in betreff der Be- rechnung richtig. Die Revision wendet ein (vergleiche Bl. 43, 44 der Akten), als Vollrente des Klägers seien nach § 10 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 5 loo des pensionsfähigen Diensteinkommens im Sinne des §& 7 des Schutztruppengesetpes (1600 #c), also der Betrag von 1200 / anzusetzen, und nach 8 36 Ziffer 3a seien 9/100 dieser Vollrente, demnach 210 ./X von der dem Kläger in Höhe von 402 ¾¼ zuerkannten Pension abzugiehen, so daß sich nur ein Rest von 162 ¼ als zahlbar ergebe. Der Kläger war jedoch, wie die oben angegogenen Motive zu § 10 Abs. 2 bestätigen, nicht ein Gehaltsempfänger im Sinne dieser Bestimmung: schon darum bedarf es keiner weiteren Erörterung. Nr. 25. Kuszug aus dem Urteil des Kalserlichen Obergerichts in Windhun vom 30. Hpril 1913. nin In dem Geltungsgebiet der Kaiserlichen Verord- Scan über die Enteignung von Grundeigentum in den ubgebieten Afrikas und der Südsee vom 11. Fe- im ar 1903 (N.G.Bl. S. 27) hat der Pächter oder Mieter stü alle, der Enteignung des Pacht= oder Mietgrund- es keinen Anspruch gegen den Unternehmer auf Ersatz vertuhm aus der Aufhebung des Pacht= oder Miet- 26es entstehenden Schadens. * 2 Iclaun dahingestellt bleiben, ob unter dem nach 11. Feb #latz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom vollen #nuar 1903 vom Unternehmer zu ersetzenden zu versteerte des Grundstücks nur der objektive Wert allgemeinhen ist, d. h. der Wert, den das Grundftück jenige, n hat, oder auch der subjektive Wert, also der- enuͤ auchn es für den Eigentümer insbesondere hat; rstattun) deri Zugrundelegung einer Verpflichtung zur Erstattung d subjektiven Wertes würde der Anspruch auf s des der L. Gesellschaft erwachsenen Schadens unbegründet sein. Dieser Schaden könnte auf den Wert, den das Grundstück für die Klägerin hat, nur dann von Einfluß sein, wenn sie ihn zu erstatten hätte. Das ist aber nicht der Fall, das durch die Enteignung verursachte Unvermögen des Verpächters zur Erfüllung des Pachtvertrages hätte nach § 325 BG#B. einen Schadensersatzanspruch nur dann zur Folge, wenn das Unvermögen von dem Verpächter zu vertreten wärc, während nach § 275 BEB. der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn die Leistung injolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes unmöglich wird, den er nicht zu vertreten hat. Nach § 276 BGB. hätte die Ver- pächterin aber nur Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu ver- treten. Keins von beiden liegt aber vor; das Enteignungsverfahren wirkt vielmehr, wie auch die Regierungomotive zu § 11 des Preußischen Enteignungs- gesetzes vom 11. Juni 1874 ausführen, als höhere Gewalt, so daß eine Eutschädigungspflicht des Ver- pächters oder Vermieters ausgeschlossen ist (vergl.