W 202 2 5 1. Die Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betreffend Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau auf Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, vom 18. Dezember 1912 (Kol. Bl. 1913 S. 2) wird aufgehoben. Rechte, die auf Grund dieser Verfügung von Dritten wohl erworben sind, bleiben unberührt. 5* 2. Dem Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea wird für Kaiser Wilhelmsland, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, eine Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergban auf Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand erteilt. § 3. In dem Sonderrechtsgebiete (§ 2) gelten beim Schürfen und Bergbau die Vor- schriften der Kaiserlichen Bergverordnung mit Ausnahme derjenigen des § 10, der §§ 23 bis 35 und des § 39 Abf. 1. § 4. Diese Verfügung tritt am 26. Februar 1914 in Kraft. Berlin, den 26. Februar 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Solf. Verfügung des BReichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-UNeuguinea im Hüongolfgebiet. Vom 7. März 1914. Auf Grund der §§ 93, 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee- Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Febrnuar 1906 (Reichs“ Gesetzbl. S. 363) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea bestimmt: § 1. Die Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betreffend Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau, vom 7. Februar 1908 (Kol. Bl. S. 210) wird aufgehoben. Rechte, die auf Grund dieser Verfügung von Dritten wohl erworben sind, bleiben unberührt. 8 2. Dem Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea wird, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, eine Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen eund Bergbau auf die in den 88 1, ds der Kaiserlichen Bergverordnung bezeichneten Mineralien mit Ausnahme von Bitumen in sesten, flüssigem und gasförmigem Zustand in dem nachstehend begrenzten Gebiete erteilt: Das Gebiet umfaßt die Flußgebiete — überall bis zur natürlichen Wasserscheide gerechnet — der in den Hüongolf mündenden Wasserläufe vom Franziskafluß einschließlich im Norden bis zu der englischen Grenze (8° südlicher Breite) im Süden sowie der in den Papuagolf emwässernden Flüsse Tauri und Lakekamu, soweit deren Stromgebiet in deutsches Gebiet fällt. § 3. In dem Sonderrechtsgebiete (8 2) gelten beim Schürfen und Bergbau die Vor-“ schriften der Fserlchen Bergverordnung mit Ausnahme derjenigen des § 10, der §§ 23 bis 35 und des § 3 8 et Verfügung tritt am 26. Februar 1914 in Kraft. Berlin, den 7. März 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Solf. Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung der Hafem ordnungen von Tanga, Daressalam und Cindi. Vom 22. Januar 1914. (Amtl. Anz. für DOA. 19141. Nr. 7, S. 11.) Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindum mit 6 5 der Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgende verordnet: