G 246 20 Ausfuhr von Hlantagenkautschun aus den Verbündeten Malaienstaaten. Die „Federated HMaluy States (iorernment Ga- cite“ hat in einer Sonderausgabe vom 8. Jannar d. Is. die nachstehenden vergleichenden Zahlen über die Ausfuhr von Plantagenkautschuk aus den Vereinigten Malaienstaaten in den Jahren 1912 und 1913 veröffentlicht: W—— Gesamtausfuhr Bestimmungsland 1913 1912 To n Tons Strais 1226 9714 10941 6595 England . 1138 9367 10 505 7466 Kontinent von curopa 180 1220 1 401 1 029 Geylon .. 70 547 617 402 Zusammen ceinchr nderer Länder) 2615 20 850 23 465 15 505 Die Ausfuhr= und Produktionszahlen dürften sich annähernd decken, so daß jetzt in gewissem Umfange maßgebende Schlußzahlen in beiden Richtungen hin für das letzte Jahr vorliegen. Die Zunahme gegen das Vorjahr würde demnach 7971 t betragen und der Wert des gewonnenen zud ausgeführten Kautschuks sich auf 56 663 959 8*) ziffern. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Singapore vom 12. Jannar 1914.) Bolivien. Ausfuhrgoll für Gummi.'7') Der Kongreß hat durch Gesetz vom 13. November 1913 eine starke Ermäßigung der Ausfuhrzölle für Gummi beschlossen. Wenn die Notierung des Gummis 25 bis 26 d beträgt, so soll ein Ausfuhrzoll von 2 v. H wenn sie 27 bis 46 (|1 beträgt, ein solcher von 4 v. H., und wenn sie 49 d und mehr beträgt, ein solcher von 6 v. H. des Wertes erhoben werden. Als Wert des Gummis in Bolivien gelten 70 v. H. der Notierung in London. Der Vergollung der geringerwertigen Gummi- sorten (Sernamb, Mollendo und Cauchü) sollen 70 v.H. von dem Werte des Feingummis zugrunde gelegt werden, dessen Notierung vierzehntägig von dem boli- vianischen Konsulat in London telegraphisch gemeldet r Die Regierung ist ermächtigt, den Gummigoll noch weiter zu ermäßigen, für den Fall, daß er in den Nachbarstaaten unter die angeführten Sätze herabgesetzt werden sollte. (Nach einem Berichte der Külserl Minister- residentur in La Paz.) Dahomey. Verkehrssteuer für Kolanüsse. Laut einer durch Verordnung der Französischen Regierung vom 4. Februar 1914 genehmigten Ver- fügung des Generalgouverneurs von Französisch-West- afrika vom 12. November 1913 wird zugunsten des Lokalbudgets von Dahomey (und zwar von der Kund- machung der die Genehmigung der Verfügung aus- sprechenden Verordnung ab gerechnet), abgesehen von der bei der Aushändigung der Verkehrskarten für umher- — Dollar Straits- Fährung, — rlrr „D. Kol. Bl.“ 1914, S. 26. ziehende Händler erhobenen Gebühr, für sämtliche im Innern der Kolonie beförderten Kolanüsse eine Ver- kehrssteuer eingeführt. Dieser Steuer sind unterworfen: 1. die bereits zur Zahlung des Betrags der Ver- kehrskarte (carte de circulation) verpflichteten umherziehenden Händler, einzelne fremde Händler und Karawanenführer, die Kolanüssc, mögen diese an Ort und Stelle geerntet sein oder von außerhalb kommen, befördern oder befördern lassen; .die Personen, welche unter Befreiung von der Verkehrskarte Kolanüsse befördern oder befördern lassen; 3. die Träger von Kolanüssen für Rechnung von Karawanengführern oder von dritten Personen. Der Betrag der Verkehrsstener ist auf 25 Centimen für 1 kg oder den Bruchteil eines Rilogramm festgesetzt die Erhebung erfolgt bei dem ersten Posten, den die Kolanüsse berühren. (ournnl officiel de ln Républiquc Françaisc.) 1 Nordnigeria. Kronabgabe für Zinn bei der Muofuhr. Nach einer in der Northern Nigerin Gazetic“ vom 30. Dezember 1913 enthaltenen Bekanntmachung wird für das aus dem Schutgebiet ausgelühre me- tallische Zinn eine Kronabgabe von 5 v. ; es Wertes erhoben. The Bonrd of Trar Journal.) Uordrhodesia. Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen. Auf Grund der mportation of Plants Regulations Drockamiauich, 1913- Nr. 9,1913)7) hat der Administrator durch Bekanntmachung vom 2. Oktober 1913 (Ar. 71 1913) Livingstone, Fort Jameson und Feira dn e Affertigungspläte für die Einfuhr von Pflanzen esti ut Pflanzen (hierunter fallen cuch Teile davon, wie Knollen, Zwiebeln, Wurzeln, Stecklinge, Pfropf- reiser, Früchte, Sderrie im das Verwaltungegebict Nordrhodesia einführt, muß bei oder vor der Einfuhr dem ersten Zollbeamten am Abfertigungsplatze eine Bescheinigung des Verkäufers beibringen, die eine Auf- stellung über die einzuführende Anzahl oder Menge, die genaue Ortsangabe, wo die Pflanzen gewachsen sind, und eine Erklärung enthalten muß, daß sie von irgendwelchen Insekten, Seuchen und Krankheiten frei sind. Baumwollsamen soll vor der Einfuhr in das Verwaltungsgebiet bei der Abfertigungsstelle desinfizier! werden. Die Bestimmungen sind am 1. November 1913 in Kraft getreten. Nach einer Mitteilung der Regierung von Nord= rhodesia vom 19. Dezember 1913 ist es wahrscheinlich, daß die vorstehenden Bestimmungen in Kürze eine wesentliche Veränderung erfahren. (Nach der Northern Rhodesin Gazette und einem Berichte des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 1071.