W 269 20C JP) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen, d) Entfernung vom Dienstgrade. 4. -Gegen Unteroffiziere und Gefreite: a) Strafdienst, b) mittleren Arrest bis zu 4 Wochen, JP) strengen Arrest bis zu 3 Wochen 4) Entfernung vom Dienstgrad in Verbindung mit 1 mal 25 Hieben. . Gegen surmeiner a) Strafdien b) mitlleren Aret. bis zu 6 Wochen, JD) strengen Arrest bis zu 4 Wochen, d) Entfernung aus der Truppe, e) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben. II. Der Kompagnieführer bzw. der vom Kommando mit seiner Vertretung beauf- tragte Offizier. 1. Gegen Effendi: a) Strafdienst, b) gelinden Arrest bis zu 3 Tagen. 4. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: a) Strafdienst, b) mittleren Arrest bis zu 3 Wochen, Tc) strengen Arrest bis zu 10 Tagen. . Gegen Gemeine: a) Strafdienst, b) mittleren Arrest bis zu 3 Wochen, Tc) strengen Arrest bis zu 14 Tagen, d) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben. III. Der vorübergehend eine Kompagnie führende Offizier bzw. der Führer einer selbständigen Abteilung (auch auf Dienstreisen und Märschen). 1. Gegen Effendi: Strafdienst. 2. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: a) Strafdienst, b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen. . Gegen Gemeine: a) Strafdienst, b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen, Ta) strengen Arrest bis zu 10 Tagen, d) Prügelstrafe bis zu 2 mal 25 Hieben. IV. Der Unteroffizier als Führer einer selbständigen Abteilung (auch auf Dienstreisen, Märschen). 1. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: a) Strafdienst, b) mittleren Arrest bis zu 3 Tagen. . Gegen Gemeine: a) Strafdienst, b) mittleren Arrest bis zu 5 Tagen, JP) Prügelstrafe bis zu 25 Hieben. Prügelstrafe kann auch als Zusatzstrafe zu Arreststrafen verhängt werden. 2 ·# # 2 Kbschnitt III. Strafvollstreckungsvorschrift. I. Todesstrafe. a) Wegen eines militärischen Verbrechens. volssrelzucdie Vollstreckung geschieht unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Militärstraf- gsvorschrift — Erster Teil — vom 19. 3. 1909 durch Erschießen. 2“#