o 299 0 schon zu Kronland erklärten und erwähnten „frec holds“ er Niger-Compagnie, als Eingeborenenland bezeichnet wurde, einerlei, ob schon in Besitz genommen oder nicht. Nach diesem war dann der endgültige Stand der Landfrage folgender: „Das ganze „Eingeborenenland oder die Rechte über dieses ruhen in der Hand des Gouverneurs als des Vertreters des. Königs. Er nimmt die Stellung ein, welche vorher die Emire und Häuptlinge innegehabt hatten, und hat die Kontrolle und Verfügung über das Land, welches für den Nutzen und das Allgemeinwohl der Eingeborenen von Nord- nigerien gehalten und verwaltet werden soll. Ohne ie Genehmigung des Gouverneurs gibt es kein Recht auf IJnbesitznahme und Benutzung solchen Landes, bei dessen Verleihung die Gebräuche der Eingeborenen berücksichtigt werden müssen. Ihm steht es zu: 1. Eingeborenen und anderen Rechte aus Inbesitz= nahme zu bewilligen 2. lir die Besitzausübung und Nutzung eine Rente au forder 3. diese Reute in Zwischenräumen von nicht mehr * sieben Jahren einer Revision zu unterwerfen. Dafür hat der Besitzer alle Rechte auf das Land gegen alle Personen, außer dem Gounverneur. Doch arf er diese Rechte ohne ausdrückliche Zustimmung des Gouverneurs nicht auf andere übertragen. Der letztere kann das Besitzrecht entziehen: 44% bei Nichtbezahlung der auf dem Lande ruhenden Lasten b) bei Abtretung des Besitzrechtes oder freiwilligen Berlassens ohne Genehmigung des Gonverneurs, c) wenn das Land zu öffentlichen Zwecken be- nüligt wird. Bei der Anlage neuer Ortschaften verfährt das Gonvernement so, daß es das Gelände, welches für ie privaten Europäeransiedlungen in Frage kommt, getrennt vom Gouvernementsviertel in die günstigste Lage zur Eisenbahn legt. Der Bebauungsplan, in welchem gleichzeitig Anschlußlinien der Eisenbahn vor- gesehen werden, wird dementsprechend entworfen. Das Gelände wird in Flächen von 300 — 100 Juß geteilt,. welche einzeln oder zu mehreren von den Firmen ge- pachtet werden können. Die Abgaben für eine solche Fläche belaufen sich jährlich auf 2 bis 10 K, je nach Hedemung der betreffenden Station und Lage des atzes Das für Versuchsfarmen, Straußenzüchterei= oder sonstige Farmanlagen benötigte Land wird zu gün- ligeren „Hedingungen' sogege een, jedoch auch nur im Pachtvertrag. Die auf solches erteilte Lizenz verfällt, sofern beshcumte Vegiugugoet nicht erfüllt werden. Bei Straußen- oder anderen Viehfarmen ist die Bestockung mit einer bestimmten Herdengröße, bei Plantagenkulturen eine gewisse Ausdehnung der Kul- turen nach festgesetztem Zeitraum vorgeschrieben. Doch legt man auf die Vermehrung derartiger europäischer Unternehmungen keinen Wert, sondern sieht das Haupt- moment der Entwicklung in der Ausdehnung und För- erung der Eingeborenenwirtschaft. Man geht dabei von dem Gesichtspunkt aus, daß die Europäerplantagen keinesfalls imstande sein werden, mit der Eingeborenen- arbeit zu konkurrieren. Europäische Aufsicht, Leitung in Europa, die ganzen Einrichtungen maschineller Art und die den Eingeborenen zu gahlenden Arbeitslöhne machen den Plantagenbetrieb so teuer, daß bei der großen Entfernung von der Küste die Erzeugnisse 6t hohe Produktionskosten verursachen würden, höher als sie dem Eingeborenen zu stehen kommen, der die Zeit und Arbeit, sofern sie im eigenen Interesse und frei- willig geschieht, nicht rechnet. Natürlich wird es nötig sein, dem Eingeborenen bei der Entwicklung seiner Landwirtschaft leitend zur Seite zu stehen dinenrechte werden zu besonderen Bedingungen Trgeben. Sie sind jedenfalls nicht in irgendwelche ie Rechte am Lonb Einweschlofen In der Praxis ist es also jetzt ausgeschlossen, für den s sowohl wie für den Eingeborenen, Land als Eigentum zu erwerben. Dieses Prinzip ist in erster Linie der Absicht entsprungen, die unverdiente Vermehrung des Bodenwertes, welche bei Ankäufen schwer beurteilt werden kann, dem Staate zu erhalten. Die mindestens alle sieben Jahre wiederkehrende Revision! der Rente ermöglicht es, den Besitzer in ver- stärkter Form heranzuziehen, sofern sich der Wert des Grund und Bodens ohne sein Zutun gehoben hat. Umgekehrt können auf diese Weise auch Wertminde- rungen, welche als Folgeerscheinungen der Verlegung von Verkehrseinrichtungen denkbar wären, in Ver- ringerung der Rente zum Ausdruck kommen. Bei der Abschätzung des Bodenwertes zu diesen Zwecken dient als Maßstab der Wert. welchen dic in sbüchster Nachbar- schaft des. fraglichen Grundstücks liegenden unbebauten Flächen besitzen. Die seitens des Besitzers oder Vor- besitzers durch Anlage von Kapital zu Verbesserungen, Bauten usw. oder durch das Arbeiten solchen Kapitals veranlaßte Wertvermehrung soll nicht bei der Fest- setzung der Rente herangezogen werden Wird gelegentlich der Revisionen die Landrente erhöht, so kann der Besitzer, sofern er mit der Erhöhung nicht einverstanden ist, auf den Besitz verzichten oder aber seine Rechte vor dem „Supreme court“ verfolgen. Verzichtet er aus diesem Grunde auf den Besitz, so erwächst der Regierung die Pflicht, ihn für alle für das Grundstück gemachten Aufwendungen zu entschädigen, sofern jene sich noch in brauchbarem Zustande befinden (ineghausted improvementsz). So vorteilhaft diese Einrichtungen erscheinen, so haben sie auch ihre Schattenseiten, die besonders von den europäischen Firmen bekämpft und auch in England zum Gegenstand von Beschwerden gemacht worden sind. Die in erster Linie erhobene Einwendung ist die, daß es keinem Menschen einfallen könnte, auf einem Grundstück Kapital in großen Anlagen festzu- legen, von dem niemand wüßte, ob nicht im Laufe der nächsten Jahre die Regierung die Rente so hoch setzen würde, daß es unmöglich sein würde, sie ohne Schaden für das Geschäft zu tragen. Meines Erachtens fällt dieser Umstand aber mit den oben niedergelegten Prinzipien, welche der Abschätzung der Rente zugrunde gelegt werden sollen. Einerseits ist in der Heran- ziehung der unbebauten und in gleich günstiger Lage liegenden Ländereien zu diesem Zwecke ein sehr guter Maßstab für eine gerechte Belastung gegeben; ander- seits wird sich außerdem die Regierung davor hüten, durch ungerechte Rentenerhöhung den Besitz zu stören, welcher durch energische Arbeit und Anfsronenaen. für das Grundstück hohen Wert erhalten hat, da sie ja im Falle eines Vergichtes auf das Besitzrecht aus dem Grunde der Rentenerhöhung zum Ersatz der ineghausted improvements“ verpflichtet ist. Dazu kommt, daß die Lizenzen auf eine lange Reihe von Jahren, auf 23, 66 und in Ausnahmefällen auf 99 Jahre erteilt werden können, allerdings stets mit einer siebenjährigen Revision der Rente. Das Gesetz hat aber auch seine großen Vorteile. Durch das dem Gonverneur übertragene Verfügungs- recht über das ganze Land ist der direkte Verkehr des Europäers mit dem Eingeborenen zum Zwecke des Landkaufes verhindert. Die so leicht Mögliche über- vorteilung des Eingeborenen bei solchen Verkaufs= geschäften ist ausgeschlossen. Die ungesunde Grund-