## 311 20 t Die Anwärter für den (tropischen) Dienst in den kropischen Kolonien Afrikas haben einen be- londeren Unterrichtskursus zu hören. Dieser erstreckt O6c0 auf Tropenhygiene, Tropenkultur und Nutzpflanzen, rundzüge des Strafrechtes und Strafprozesses, Völker- rechtes, des mohammedanischen Rechtes, des Etatwesens, biner Systeme sowie die Topographie. Am Schlusse bOes Kursus haben die Anwärter den fleißigen und gerständnisvollen Besuch ihrer Vorlesungen durch Leugnisse der Lehrer nachzuweisen. Sie erhalten für lese Zeit eine Vergütung. Die Laufbahn der Beamten für die Selbstver- waltungs-Kolonien läßt der Verfasser, als nicht -zur Sache gehörend, außer Betracht, weil die Auswahl und Vorbereitung dieser Beamten nicht im Macht- ereich der heimischen Regierung liegt. In den bisher noch nicht erwähnten englischen Kolonien gibt es für die Auswahl von Kolonialbeamten keinen Aufnahmewettbewerb noch einen allgemein ge- regelten Ausbildungsgang. Dies zu regeln ist Sache er verantwortlichen Stellen. Die verschiedensten, vom Verfasser auch eingehend gewürdigten Gründe, rechtfertigen den Mangel allgemein gültiger Vorschriften in dieser Hinsicht. Lage und Umfang der einzelnen Lolonien, Charakter und geistige Entwicklung ihrer Bewohner, die Anforderungen, welche an die Beamten, besonders die der höchsten Amter gestellt werden müssen, [brechen dagegen, daß die Beamten nach einem starren System ausgewählt werden. Die freie Auswahl der camten durch den Staatssekretär sei in der Praxis urch die verschiedensten Umstände stark beschränkt und eine rein willkürliche Ausübung dieses Rechtes so gut wie ausgeschlossen. Im allgemeinen scheint der Verfasser aber auf dem Standpunkt zu stehen, daß das System des Auf- nahmewettbewerbes das vorteilhafteste sei, und er weist mir Recht darauf hin, daß sich Eugland mit den nach diesem System ausgesuchten Beamten für Indien einen Beamtenstand geschaffen habe, der den hohen An- korderungen, die man an ihn stelle, vollkommen genüge. Die Verschmelzung Ulgeriens. Zm Anfang dieses Jahres hat die Verschmelzung Nigeriens stattgefunden. The African Mail ver- offentlicht in Nr. 330 und 331 des Jahrgangs 1914 den Wortlaut der Rede des Generalgouverneurs Sir Frederick Lugard, in welcher er bei Gelegenheit dieses wichtigen Staatsakts in breiten Zügen die neue Ver- fassung Nigeriens etwa wie folgt ankündigt und aus- einandersetzt: „Sie wissen alle, daß die Regierung Sr. Majestät nach langer und reiflicher Uberlegung vor einiger Zeit zu dem Schluß gekommen ist, daß es für Süd= und Nord-Nigerien von großem Vorteil sein würde, zu einmer Verwaltungseinheit verschmolzen zu werden, um lo eine gemeinsame Politik und ein gegenseitiges Zu- lammenarbeiten zur moralischen und materiellen Hebung Nigeriens als eines Ganzen zu ermöglichen. Für diese Politik sind Sir William Macgregor als Gonverneur von Lagos, Sir Ralph Moor als High Commissioner Süd-Nigeriens und ich selbst als High Commissioner von Nord-Nigerien seit etwa zehn Fahren, ebenso wie Sir Walter Egerton und meine Nachfolger in Nord-Nigerien energisch eingetreten. Der Bau von Konkurrenzbahnen in Nord= und Süd-Nigerien ließ die Notwendigkeit einer einheitlichen Eisenbahnpolitik deutlich erkennen, und vor einem Jahr entschied sich der Staatssekretär dahin, daß die Zeit gekommen sei, den Plan, eine einzige Regierung für Nigerien zu errichten, durchzuführen. Herr Harcourt hat mich zur Ausführung dieser schwierigen Aufgabe ausersehen und ernannte mich zu- nächst zum Gouverneur der zwei verschiedenen, getrennt bleibenden Regierungen Nord= und Süd-Nigeriens. damit ich mich über die örtlichen Verhältnisse unter- richtete und ihm meine Vorschläge für die Verschmelzung unterbreitete. keine Vorschläge wurden in allen wesentlichen Punkten angenommen, und heute sollen sie in Wirk- samkeit treten. Ich wünsche daher so kurz wie möglich Ihnen und durch Sie der amtlichen und nichtamtlichen Bevölkerung von Nigerien die Grundlage darzulegen. auf welcher die Verschmelzung ausgeführt werden wird, sowie die Hauptänderungen, welche dadurch herbeige- führt werden. Kolonie und Protektorat Nigerien werden einem einzigen Beamten unterstellt werden, auf welchen Se. Majestät gnädigst den Titel eines Generalgou= verneurs übertragen hat, ein Beweis für die Be- deutung dieses Landes unter den Kronkolonien und Protektoraten des Reichs. Nord-Nigerien wird in Zu- kunft „the Northern Prorinces“ heißen, während das bisherige Frotektorat Süd-Nigerien den Namen „i# Sonthern Prorinces“ von Nigerien führen wird; jede dieser Provinzen wird unmittelbar einem Lieutenant- Governor, welcher dem Generalgouverneur verant- wortlich ist, unterstellt sein. Die „Colony“ (Lagos) wird mit Rücksicht auf ihre Sonderstellung und ihre Uberlieferungen eine besondere Eigenart bewahren unter einem selbständigen, mit dem Generalgonverneur unmittelbar verhandelnden Administrator. Vorläufig wird der zentrale Hauptverwaltungssitz in Lagos verbleiben, und der Generalgouverneur wird abwechselnd in den Hauptverwaltungsstationen der Nord= und der Südprovinzen residieren. Se. Majestät hat geruht, durch den Staatssekretär das ehrenvolle Amt des Generalgouverneurs auf mich zu übertragen. Ich hoffe, daß ich imstande sein werde, die Aufgaben dieses Amts, dessen große Ver- antwortlichkeit ich voll würdige, in einer Weise zu er- füllen, welche den Beifall Sr. Majestät findet, und welche die loyalen Untertauen Sr. Majestät in Nigerien befriedigt. Es würde unmöglich sein, bei dieser Auf- gabe erfolgreich zu sein, ohne den guten Willen und die Mitarbeit aller Kreise, der amtlichen und nicht- amtlichen, ohne Rücksicht auf Rasse und Glauben. Ich benutze daher die Gelegenheit, um diese Mitarbeit und loyale Hilfe eindringlich zu bitten, indem ich gleich- zeitig versichere, daß ich, soweit es an mir liegt, mich nicht schonen, noch irgendeine Arbeit zu hart finden werde, wenn ich dadurch die wahren Interessen dieses Landes und jeder Einzelperson in ihm, welcher Rasse oder welchen Glaubens oder welcher auch noch so niedrigen Stellung sie sein mag, fördern kann. Für das hohe und verantwortungsvolle Amt eines Lieutenant-Governor der Süd= und der Nordprovinzen hat Se. Majestät Herrn A. G. Boyle und Herrn C. L. Temple ausersehen, Beamten, in deren Loyalität und Fähigkeit sie das höchste Vertrauen setzt und in deren Händen die Wohlfahrt des Protektorats gesichert ist. Zum Administrator der Kolonie hat der Staats- sekretär Herrn F. S. James auserwählt, dessen lange Erfahrungen im Süden ihn zu dem geeignetsten Be- amten für diesen Posten stempelt. Für die Teilung Nigeriens in einzelnen Ver- waltungen sind in der Presse und auch sonst mancherlei orschläge gemacht worden. Es erschien aber ratsam, festzuhalten an den alten wohl bekannten Abgrenzungen. jedenfalls für den Augenblick und bis die Umstände