. 326 25 deutsch. Ostafriha. Die Wiederausreise nach Daressalam haben am 29. März angetreten: Botaniker Dr. Kränz-= lin, Regierungsbaumeister Heckel, die Gouverne- mentssekretäre Trenge, Kobus und Vollmering, kommiss. Sekretär Graeber, Regierungslehrer Jentzsch, die Polizeiwachtmeister Spieß und Hiese, Maschinist Sladek und Kanzleibeamter Poppe. Im Schutzgebiet sind neu bzw. wiedereinge- troffen: am 17. Januar: Regierungsrat und Referent Schmid, Finanzdirektor Schmeißer, Regierungstierarzt Neu, Gouvernementssekretär Krebs, kommiss. Assistent 2. Klasse Röser und Kanzleigehilfe Koch; am 29. Januar: Regierungs- tierarzt Münchgesang; am 30. Januar: Forst- assessor Haberkorn und Gouvernementssekretär Scheffler; am 1. Februar: die Bezirksamtmänner Dr. Renß und Kausch, die Regierungsärzte Dr. Thierfelder und Dr. Kirchheim, die Re- gierungstierärzte Barrelmeyer und Dr. Lammer, kommiss. Sekretär Reindl, kommiss. Assistent 2.Kl. Westphal, Lehrerin Künzel und Bureaugehilfe Henze. Das Schutzgebiet haben mit Heimaturlaub am 2. bzw. 4. März verlassen: Gerichtsassessor Dr. Poeschel, Geologe Dr. Scholz, Assistent 2. Klasse Lindner und Kanzleigehilfe Bauer. samerun. Ausgereist sind am 24. März nach Kamerun: Regierungsassessor Koecher, Gerichtsaktuar Giese, Landmesser Winkelmann, die Polizeimeister Abel und Müller, Zinkdrucker Haarbach und Sanitätsgehilfe Balk. Deutsch-MNeuguinea. Mit Heimaturlaub sind in Deutschland ein- getroffen: Bezirksamtmann Dr. Scholz, Sekretär Schönleber, Techniker 1. Klasse Wittrock und Sanitätsgehilfe Michel. Die Ausreise bzw. Wiederausreise nach dem Schutzgebiet haben am 19. März angetreten: Ge- richtsassessor Dr. Radlauer, Tierarzt Lehnert, die Sekretäre Baumert und Binder, Lehrer Wagner, Polizeimeister Schäfer. Im Schutzgebiet sind am 18. Januar einge- troffen: Oberleutnant Detzner und Sekretär Augar. EET chtamtlicher Teil Entwurkf einer Wasserverordnung für Deutsch-Südwestafcika. Inhaltsverzeichnis. Erster Abschnitt. Erster #uel. Flüsse. Begriff und Arten der Flüsse. bb SSS 326 Zweiter — Cigentumsverhältnisse bei den Flüssen. §§8 5 bis 1 327 Dritter Titel. Lecse#ab E Flüsse. Polizeiliche Au sicht. 8 14 328 II. Gemeingebrauch. 15, 16. 328 III. Gebrauch des Anliegers. 85 17, 18 328 IV. Gemeinsame Vorschriften für den Gemeingebrauch und den „Gebrauch des Anliegers. I§s 19 b 328 V. Beuubung durch den di unier. ge is 20 328 VI. F. 20 I#§ 27 bis 352 329 VII. Ausgleichung. 53 332 Zweiter Abschnitt. Gewässer, die. nicht * den Flüssen gehören. 88 54 b 332 Erster abschnttt. Dritter Abschnitt. Zwangsrechte. ##s 60 bis 64 333 Vierter Abschnitt. Behörden. Erster Titel. Wasseramt. 65 bis 66 334 Zweiter Titel. Landeswasseramt. §§8.69 bis 72 334 Fünster Abschnitt. Wassergenossenschaften. Erster Tüeel. Allgemeine Vorschriften 8§ 73 gwen Sei. Genossenschaften mit Beitritts- zwang. §J 89 00 336 Dritter Titel. S#abonsgenosenschaften. d 91,929292 336 Vierter Titel. Verfahren zur Bilhung von Genossenschaften. § 93 bis 3306 Fünfter Titel. Auflösung und znkeitn von enossenschaften. #8 337 Sechster Abschnitt. uAenis bos 10# % 337 Siebenter Abschnitt. Übergangs- und Schluß- bestimmungen. N 105 bis 110 338 Slüsse. Erster Titel. Begriff und Arten der Flüsse. Begriff des Flusses. 1. (1) Flüsse im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer, die in deutlich erkennbaren natürlichen Gerinnen (Betten) beständig oder zeitweilig mit erheblichen Wassermengen und auf langen Strecken oberirdisch fließen, einschließlich ihrer Quellen und des unter dem Bett befindlichen Grundwassers. Ist auf Teilen der Strecke ein Gerinn nicht erkennbar oder ist auf Teilen der Strecke der Abfluß unter- irdisch, so verliert hierdurch das G# Gewösfer nicht seine Eigenschaft als Fluß. Das gleiche gilt, wenn Teile des Bettes künstlich verändert oder verlegt werder 1) Ob ein Gewässer a4 Fluß im Sinne dieses Gesebes anzusehen ist, entscheidet das Wasseramt 82 (§8 65 bis 68) von Amts wegen oder auf Antrag. behörde und jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. bekannt zu machen. Antragsberechtigt ist das Bezirks-(Distrikts-) Amt als Poligei= Die Entscheidung ist unverzüglich im Amtsblatt