G 334 2O 5) Wirde ein r Benuzu recht nach § 61 Abs.-1, 2, 5 62 * 2 durch Beschluß gengenen. so entsteht es mit der Rechtskraft des feststellenden Teils des Beschlusses und bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Dienstbarkeiten. vierter abschnitt. nehörden. Erster Titel. Wasseramt. Zusammensetzung. 5 (1) Das WMosserammt besteht aus einem Vorsitzenden, einem technischen und einem weiteren Mitglied. (2) D lo und das technische Mitglied und deren Stellvertreter werden vom Gouverneur ernannt. a Mätglted und dessen Stellvertreter wird vom Landesrat auf fünf Jahre gewählt and verwaltet sein Amt als 13) gum Mitglieb kann jeber gewählt werden, der zum Mitglied eines Bezirlsrats gewählt werden kann- Besetzung. « §661Das Wassekanit entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß dbes Vorsitzenden und des e Mitglie wirende der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen finden entebedie . Anwendung Beschwerde. (1) Gegen jede Entscheidung des Wasseramts ist die Beschwerde an das Landeswasseramt * 67. (5 69) zulässig. Beschwerdefri beträgt, soweit in dieser Verordnung nicht ein anderes bestimmt ist, zwei Monate und beginhe *7“ 2 Zustellung des anzufechtenden Beschlusses (3) D ie Beschwerde ist bei dem Wasseramt einzulegen, das die Mten unverzüglich dem Landeswasseramt zu Übersenden 166 5* 68. Der Gouverneur bestimmt die Anzahl, Sitze und Bezirke der Wasserämter und erläßt die näheren Bestimmungen über Einrichtung, Geschäftsgang und Versahren. Er kann die Zuständigkeit des Wasseramts über die in dieser Verordnung bezeichneten Fälle hinaus erweitern. sweiter Titel. Landeswasseramt. Sitz, Zusammensetzung. 8 69. (1) Das Landeswasseramt hat seinen Sitz in Windhuk. (2) bbesteht aus einem Vorsitzenden, einem technischen und drei weiteren Mitgliedern. (3) Der Vorsitzende und das horsihen Mitglied und deren Stellvertreter werden vom Gouverneur ernannt- Die drei waenn Müliäder werden vom Landesrat auf fünf Jahre gewählt und verwalten ihr Amt als Ehrenamt- 4) Zum Mitglied kann jeder gewählt werden, der als Mitglied des Landesrats gewählt werden kann- Besetung. # 70. Das Landeswasseramt e in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vor- sitenden und des technischen Mitgliedes. Der § 66 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. &# 71. Die Entscheidungen des Landeswasseramts sind endgültig. 5 72. Der Gouverneur erläßt die näheren Bestimmungen über Einrichtung, Geschäftsgang und Ver- sahren, rr kann die Zuständigkeit des Landeswasseramts über die in dieser Verordnung bezeichneten Fälle binaus erweite. Fünfter Kbschnitt. Wassergenossenschaften. Erster Titel. Algemeine vorschriften. Zwecke und Arten der Genossenschaft. #5J# 73. (1) Wassergenossenschaften können gebildet werden 1. zur Regelung, Verbesserung und Vermehrung des Wasserzu- und aabflusses in Flüssen und zur Instandhaltung und Befestigung der ufer, 2. ur sclulegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Stau= und Wasserversorgungsanlagen on Bewässerungs- und Entwässerungsanlag raln 96 nur zulässig, wenn das Unternehmen dem Fffentüchen Wohle dient oder einen gemein- rurni *r weckt. g bez erfolgt: 4. durch Genehmigung (5 77 Abs. 1) der von den Beteiligten einstimmig beschlossenen Satzung 1. urchno lige Genossenschaft); 2. durch Genehmigung der von der Mehrheit unter zwangsweiser Heranziehung der Minderheit beschlossenen Satzung (Genossenschaft mit Beitrittszwang); 3. durch Erlaß (§F77 Abs. 2) der Satzung ohne Zustimmung der Beteiligten (Zwangsgenossenschaft) Rechtsfähigkeit und Sitz. § 74. Die Genossenschaft ist rechtsfähig. Sie muß ihren Sitz im Schutgebiet haben. Mitgliedschaft. § 75. (1) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.