W 348 20 Die Entschädigung, die der Unternehmer dem Eigentümer für die Ubernahme des Grundstücks zu leisten hat, richtet sich nach § 2 der Enteignungsverordnung und besteht in dem vollen Wert des Grundstückes. Durch diese dem § 336 des preußischen Wassergesetzes #atporechsede Regelung wird dem Grundstückscigentümer volle Gewähr bofür geboten, daß er in seiner wirtschaftlichen Lage durch das Unternehmen des anderen nicht geschädigt wird. Ist das Grundstück, soweit es der Unternehmer erwerben muß, mit Rechten Dritter belastct, so finden die Rechte n es Weis Berücksichtigung, wie bei Enteignung eines mit Rechten Dritter belasteten Grundstückes ( 2). Über die auf Grund der Zwangsrechte erhobenen Ansprüche des unternehmets sowie über die Gegen- ansprüche des Grundstückseigentümers auf Entschädigung, Mitbenutzung der Anlage und auf Übernahme des zu ihrer Herstellung erforderlichen Grund und Bodens soll nach § 64 Abs. 1 das Wasseramt entscheiden, als die hierzu nach ihrer Sachkunde und Zusammensetzung berufenste Behörde. Wird das Zwangsrecht geltend gemacht für ein Unternehmen, für das die Verleihung nachgesucht ist, so wird auch die Entscheidung über das Zwangsrecht im Verleihungsverfahren erfolgen können, dessen Grundsätze über Entschädigung und Verfahren in dem durch § 64 Abs. 2 bestimmten Umfange selbst dann entsprechend anzuwenden sind, wenn über das Zwangsrecht in einem besonderen Verfahren entschieden wir D zZwangsrecht, gelangt mit dem rechtslkräftigen Ausspruch des Wasseramts zur Entstehung und bedarf hierzu nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es belastet das Grundstück auch ohne die Eintragung und wirkt gegen jeden Dritten, insbesondere den gutgläubigen Erwerber des Grundstückes, der es gegen sich gelten lassen muß. Diese Regelung entspricht der des preußischen Wassergesetzes (§ 340 Abs. 7) und den allgemeinen im Schutzgebiete geltenden Vorschriften über die Rechte an Grundstücken. Dierter Köschnitt. Wasseramt und Landeswasseramt. (585 65—72.) Als Organe des Wasserrechts sieht der Entwurf neu zu errichtende Behörden, nämlich das Wasseramt und das Landeswasseramt, vor, die mach Art der heimischen Verwaltungsgerichte und der Wassergerichte der Süd- afrikanischen Union die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Geschäfte zu erledigen haben. Das Wasseramt t insbesondere zuständig zur Entscheidung darüber, ob ein Gewässer als Fluß im Sinne der Verordnung anzusehen t (§ 2), zur Entscheidung ilers. die ytschadigung, die bei der Inanspruchnahme eines öffentlichen Flusses durch den Landesfiskus zu leisten ist (§ 8 Abs. 2), zur Bestimmung der Uferlinie (§ 9), zu den Verhandlungen und Ent- schridungen! im Seeiben n als Velleio ungsbehönbg (5§ 38, 53, 57), zu Entscheidungen über die Zwangs- 64), sowie über die Einsprüche gegen die Anordnungen des Vorstandes einer Wassergenossenschaft im F 46 des § 85 Abs. 4 und über die anderen Streitigkeiten in #emoseenschoflutihon Angelegenheiten in den Fällen der §§ 88, 50. 93, 6 * Das Wasseramt besteht aus einem Vorsitzenden, einem technischen und einem weiteren Mitgliede. Der Vorsihender und das technische Mitglied werden vom Gouverneur ernannt, das dritte Mitglied vom Landesrat gewählt (§ 65). In der Besehung dieser drei Mitglieder entscheidet das Wasseramt- (6 60). Gegen seine Entscheidung ist überall die Beschwerde an das Zandeewasjerami zulässig (5 67). Die Anzahl, Sitze und Bezirke der Wasserämter bestimmt der Gouverneur (5 6 Das d Geeeeramt hat seinen Sit in Windhuk. Es besteht aus einem Vorsitze nden, einem technischen und drei weiteren Mitgliedern und entscheidet in der Besehung dieser fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und das Gchische Mitglicd werden vom Gouverneur ernannt, die weiteren drei Mitglieder vom Landesrat eewählt (& 69). nischeidungen des Landeswasseramts sind endgültig, auch wenn das Landeswasseramt nach * 1 d%% bs. 3 als Ver- kritungsbbhördeh entscheidet. Jedoch ist in den Fällen, in denen es als Verleihungsbehörde über das Bestehen cines privatrechtlichen Titels (§42) oder über eine zu leistende Entschädigung zu entscheiden hat, der Rechtsweg ebenso zulässig, wie bei den entsprechenden Entscheidungen des Wasseramtes. Der Gouverncur kann die Grenze der Zuständigkeit bo Wasseramts und des Landeswasseramts über die in dieser Verordnung bezeichneten Fälle hinaus erweitern und erläßt für beide Behörden die näheren Bestim- mungen über Einrichtungen, Geschäftsgang und Verfahren (88 68 und 72). Fünfter Köbschnitt. Wassergenossenschaften. (§88 73—103.) In großen Teilen des Schhßebietes bedarf das in weiten Flächen vorhandene Ackerland, um seine Fruchtbarkeit entfalten zu können, der künstlichen Bewässerung, während anderseits noch gewaltige Wassermengen in den Rivieren mit kulturfähigem Ufergelände ungenützt abfließen. Sollen die Wasserschätze dem Lande erhalten und zur Bewässerung in größerem Umfange nutzbar gemacht werden, so sind hierzu Stau= und Berieselungsanlagen erforderlich, deren Herstellung und Betrieb die Kräfte des einzelnen gewöhnlich übersteigen und ein gemeinschaftliches Wirken der Eigentümer der zur Bewässerung gceigneten Grundstücke erfordern. Solchem Zusammenschlusse der Heteiligten auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vermag die privatrechtliche Form der Gesel acchaft des geltenden echts nicht zu genügen. Denn wasserwirtschaftliche Anlagen, die einen größeren Personenkreis oder zegenden auf dic Dauer Vorteile gewähren sollen, dürfen in ihrem Bestehen nicht durch den bei rbi goig vorkommenden Wechsel der beteiligten Personen und ihrer Willensmeinung gefährdet wer Die geeignetste Form des Zusammenschlusses auf wasserwirtschaftlichem Gebiete ist irimehr die öffentlich- rechtliche Wassergenossenschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen auch auf dem Wege des staatlichen Zwanges egründet werden kann, in jedem Falle der Aufsicht des Staates unterliegt, und bei der die Beiträge als öffent- iche Lasten auf den Grundstücken der Genossen haften und nach Art der öffentlichen Abgaben im Verwaltungs- zwangsverfahren beigetrieben werden können. Diese Eigentümlichkeiten verleihen der öffentlichen Genossenschaft im Vergleich zur Privatgenossenschaft des auch im Schutzgebiet geltenden Genossenschaftsgesetzes nicht nur den Vortei einer leichteren, zuverlässigeren und stetigeren Geschäftsführung, sondern auch den der größeren Kreditfähigkeit. um Beweise dafür, wie diese Form der Genossenschaft sich im wirtschaftlichen Leben bewährt hat, mag der Umstand dienen, daß in Preußen seit dem Erlasse des Wassergenossenschaftsgesetzes vom Jahre 1879 bis zum 2. r**i S