350 2 führung und Unterhaltung der genossenschaftlichen Anlagen, das Rechnungswesen und die Verwaltung der Genossenschaften zu überwachen haben (§ 78 Abs. 1, 2). Die Aufsichtsbehörde kann nach §—78 Abs. 3 ihre Anord- nungen unmittelbar durchsetzen. Sie kann z. B., wenn sice die Wiederherstellung von Anlagen anordnet, dies au Kosten der Gesellschaft selbst bewirken und von einer Zwangsetatisierung absehen. Die Genehmigung der Aufsichts- behörde ist erforderlich zur Veräußerung von Grundstücken der Genossenschaft, zur Aufnahme von Anleihen und zum Eintritt von Mitgliedern (5 79). Verbindlichkeiten der Genossenschaft, Beitragspflicht. (§§ 80—82, § 85 Abs. 4, s 86.) Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen (5 80 Abs. 1). Die Gläubiger der Genossenschaft haben keinerlei Rückgriffsrechte gegen die Genossen. Reicht aber das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht aus, so haben die Genossen den Schuldberrag durch Beiträge aufzubringen, die der Vorstand von jedem der Genossen einzuziehen hat. Die Beitragspflicht eines jeden Genossen richtet sich in Ermangelung eines gütlichen Uübereinkommens der Genossen lediglich nach dem Maßstabe des Vorteils, der dem beitragspflichtigen Genossen aus dem genossen- schaftlichen Unternehmen erwächst, und ist in den Satzungen von vornherein festgelegt (§5 82 Abs. 1, 5 76 Abs. 2 Nr. 3). Der Beitrag wird, wie bei öffentlichen Abgaben, im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Es kann cht nur gegen die Genossen selbst, sondern auch gegen Mieter, Pächter oder andere Nutzungsberechtigte der Grund- icke und Bergwerke, die der Genossenschaft angehören, gerichtet werden, da ihnen die Vorteile der genossen- haftlichen Anlage zugute kommen (5 86). Als öffentliche Last haftet die Beitragspflicht zu dem vom Genossen- haftsvorstand festgesetzten Betrage auf den beteiligten Grundstücken und Bergwerken auch ohne grundbuchliche intragung (s 81). Bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks hat der Beitrag gemäß § 10 Nr. 3 des eichsgesebes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Vorrang vor den eingetragenen privat- rechtlichen Ansprüchen. Nach der Beitragspflicht richtet sich auch das Stimmrecht des Genossen (§ 82 Abs. 2). Über die Heranziehung und Veranlagung zu den Beiträgen beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluß ist der Hinspench zulästg über den das Wasseramt und in der Beschwerdeinstanz das Landeswasseramt entscheiden (I+ 85 4, §& 65, 67). -- Vorstand der Genossenschaft. (§§ 83—85, 87.) Über die Zusammensetzung, die Tätigkeit und die Vertretung des Vorstandes sind in den genannten Paragraphen Bestimmungen enthalten, die denen der heimischen Wassergesetze ähnlich sind. Gegen die Anord- nungen und Festsetzungen des Vorstandes steht den davon betroffenen Genossen der Einspruch an die Aufsichtsbehörde zu, soweit nicht der Einspruch an das Wasseramt zu richten ist (§ 85 Abs. 3, 4). Die Anordnungen der Aufsichtsbehörde können nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch Beschwerde beim Gouvernement angefochten werden. Die durch den Vorstand vertretene Genossenschaft ist unter den im § 88 bezeichneten Voraussetzungen zur Aufnahme neuer Genossen verpflichtet. Ergeben sich zwischen dem Vorstande und demjenigen, der seine Auf- nahme beantragt hat, Streitigkeiten über die Aufnahme oder über die hierbei von dem neuen Genossen zu bewir- kenden Leistungen, so entscheidet das Wasseramt (&X 88 Abs. 3). Genossenschaften mit Zulässigkeit des Beitragszwanges und Zwangsgenossenschaften. (8§ 89—92.) Ein Unterschied zwischen diesen Genossenschaften und den freiwilligen Genossenschaften besteht nur in der Art ihres Zustandekommens und in einigen besonderen Rechten, die den zum Beitritt gezwungenen Genossen und den Genossen einer Zwangsgenossenschaft nach §§ 90—92 zustehen. In Anbetracht des Zwanges, der gegen ihn ausgeübt worden ist, erscheint es billig, dem Genossen das Recht zu geben, den Erlaß der Genossenschaftsbeiträge insoweit zu verlangen, als er keinen Vorteil von dem genossen- schaftlichen Unternehmen hat, und somit die Aussicht auf Vorteile, die nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 eine der Voraus- sebungen des Zwanges ist, sich nicht verwirklicht hat. Da für die Anwendung des Zwanges eine Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossen nicht vorgeschrieben ist, weil hierdurch die Bildung der Genossenschaft wesentlich erschwert werden würde, ist es zur Verhütung von Härten erforderlich, diese Rücksichtnahme nach der Bildung der Genossenschaft obwalten zu lassen. Deshalb soll der zum Beitritt gezwungene Genosse sowic jeder Genosse einer Zwangsgenossen- schaft eine angemessene Stundung der Beiträge insoweit verlangen dürfen, als er zu ihrer Zahlung ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts und bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht imstande ist. Die gestundeten Beiträge hat er auf Verlangen der Genossenschaft hypothekarisch sicherzustellen (5 90 Abs. 2, § 92). Er hat ferner, wenn er durch das genossenschaftliche Unternehmen Schaden erleidet, einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Genossenschaft (5 90 Abs. 3, X 92). Verfahren bei der Bildung der Genossenschaft. (588 93—100.) Die Vorschrift des § 93 über die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die zur Genossenschafts- bildung erforderlichen Vorarbeiten auf seinem Grundstück zu dulden, entspricht der Bestimmung des § 60, welcher die gleiche Verpflichtung dem Grundeigentümer zugunsten eines Unternehmens auferlegt, für das die Verleihung nachgesucht werden soll. Das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft kann von dem Gouverneur auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden. (§ 94 Abs. 1). Ein vom Gouverneur ernannter Kommissar führt das Verfahren durch. Er hat die im § 95 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu beschaffen und zu jedermanns Einsicht offenzulegen. Nach dem von ihm aufzustellenden und offenzulegenden Voranschlag der Vorteile, die für die einzelnen Genossen aus dem genossenschaftlichen Unternehmen zu erwarten sind, richtet sich die Feststellung der Mehrheit, die zu den Beschlüssen der Beteiligten und insbesondere in dem Fall erforderlich ist, in dem die Minderheit der Beteiligten zum Beitrit gezwungen werden soll. Durch diese weittragende Bedeutung des Voranschlags rechtfertigt sich die Bestimmung des 8 Abs. 2, welche die Abänderung des Voranschlages betrifft und gegen ihn die Beschwerde an das Wasser- amt zuläßt. « Zur Bildung der Genossenschaft ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Beitrittszwanges gegen die Minderheit vorliegen, ein einstimmiger Beschluß aller Beteiligten erforderlich. Beteiligter ist jeder, der Vorteile