W 410 2O sehen, sobald es nötig ist. Diesen Herrengrund- stücken steht sonst aber kein Recht zu an dem be- treffenden Hörigengrundstück, Lohn für Material- arbeit der Bedachung gibt es nicht, den Arbeitecn wird das Essen geliefert. Die Kinder der Hörigen bleiben in der Gewalt ihres Suon, auch dann, wenn z. B. ein Hörigenmädchen in ein anderes Dorf heiraten sollte. Früher durfte der Pimilingei von seinem Suon mit jeder Strafe belegt, selbst getötet wer- den, ohne daß der Strafende zur Verantwortung gezogen wurde; selbst der Mörder, wenn er der Snon war, blieb ohne Verfolgung. Wie steht es heute mit der Stellung der Pimilingei? Zweifellos ist sie besser geworden. Die Leute werden nicht mehr von ihren Gehäften vertrieben, sie erhalten diese in einer Art Erbpacht. Der Herr ist froh, wenn seine Untertanen und Arbeiter gutwillig ihren Pflichten nachkommen. Trotzdem ist die Mehrzahl der Pimilingei eine tief unter den Freien stehende Menschenkaste geblieben, welche zum äußeren Zeichen ihrer Untertänigkeit sich nur in gebückter oder kriechender Haltung vor dem Herrn sehen lassen darf. Freie Willensbestimmung geht den Hörigen ab. Doch auch darin hat das Europäer-, besonders das deutsche Regiment, Wandel zum Besseren geschaffen, so bei einigen ranghöheren Pimilingei-Dörfern — es gibt auch unter ihnen große Unterschiede —, welche sich nicht scheuten, vor dem Forum des Amtes gegen die Machthaber ihr Recht zu verteidigen. 1 1 Die Beseitigung des Hörigentums ist einge- leitet. Doch erscheint allmähliches Vorgehen geboten. In den höheren Schichten der Japer würde sich ein zu großer Unfriede breitmachen, wenn mit diesen alten Rechten plötzlich gebrochen werden sollte. Alle Lehens= und Arbeitspflichten der einzelnen Dörfer sind bereits aufgezeichnet; bis auf weniges ist diese Aufstellung vollendet. Rolonialrechtliche Entscheidungen. Nr. 28. RKuszug aus dem Urtell des Kaiserlichen Obergerichts in Windhuh vom 10. Dezember 1913. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vor- schriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten vom 16. Jannar 1909 (Kol. G. G. S. 14) oder gegen die Vorschriften der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Erhebung eines Uneinbrzolles auf Diamanten vom 28. Februar 1909 (Kol. G. G. S. 133) kann die Einziehung der südwest- afrikanischen Diamanten, auf die sich die Zuwider= handlung bezieht, nicht selbständig erkannt werden. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer be- stimmten Person nicht ausführbar, so kann auch die Einziehung der Diamanten nicht erfolgen. §* 477 Str. P. O. §§ 42, 40 Str. G. B. § 3 Ver- ordnung vom 16. Jannar 1909. § 4 Verordnung vom 28. Februar 1909. Das in § 477 ff. vorgesehene derfahren beschränkt sich auf die Fälle, in denen nach § 42 St. G. B. oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen J Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegen- ständen selbständig erkannt werden lann. 842 St. G. B. bestimmt, daß, wenn in den Fällen der 88 40 und 41 die Verjolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist, die dort vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig erkannt werden können. Die Anwendung des § d41 kommt für den vorliegenden Fall nicht in Fra läßt die Einziehung der dem Täter oder auaen Teilnehmer gehörigen Gegen- stände zu. die durch ein vorsätzliches Vergehen oder Verbrechen hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gebraucht oder bestimmt sind. Die Einziehung wird von der Staatsanwalt- schaft deswegen für zulässig erachtet, weil die Diamanten zur Begehung eines vorsätzlichen Vergehens, nämlich gegen § 4 der Verordnung des Gouverneurs betreffend die Erhebung eines Ausfuhrzolles auf Diamanten vom 28. Februar 1909 und gegen § 3 der Kaiserlichen Verordnung betreffend den Handel mit südwest- afrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909 ge- braucht seien. Das ist jedoch, auch wenn man die Begehung der dem velstcd benon H. zur Last gelegten Straftaten unterstellt, nicht der Fall. Unter den zur Begehung einer Straftat gebrauchten Gegenständen sind nach herrschender und auf den Ausdruck des Ge- setzes gestützter Ansicht die Instrumenta sceleris zu egteos (N. G. 21. 431). Die Diamanten, deren Ein- ziehung erstrebt wird. sind aber nicht Mittel zur Be- gehung einer Zolldefrande oder eines Vergehens gegen egieverordnung, sondern ihr Gegenstand; nicht mis ihnen, sondern in bezug auf sie sind die dem O. zur Last gelegten Vergehen begangen worden. Diese Unterscheidung entspricht gerade auch dem Wortlaut der Verordnung, gegen die H. verstoßen haben soll. Die gegenteilige Ansicht von Olshausen, der im Gegen- satze zu seiner früheren, dem Reichsgericht folgenden Meinung in den neneren Ausgaben auch die den Gegenstand einer Zolldefraude bildenden Engen unter Str. G. B. einbegriffen wissen will, findet in dem Ausdruck des Gesetzes keine Stütze. Auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen kann die Einziehung selbständig nicht ausgesprochen werden. Nach Str. P. O. muß die Zulässigkeit einer solchen Einziehung aus dem Gesetze hervorgehen, also. wenn nicht ausdrücklich, so doch durch Schlußfolgerungen als der Wille des Geseögebers erkennbar sein (R.G. 21. 433). Die in Betracht kommenden Verordnungen lassen —