411 20 aber einen solchen Willen des Gesetzgebers nicht er- kennen, soweit sie die Einziehung überhaupt zulassen. on den nur noch in Frage kommenden Verordnungen vom 21. Oktober 1908 und 16. Januar 1909 bringt die letztere schon durch ihre Fassung zum Auedruck, daß die Einziehung nur in Verbindung mit einer Be- trafung erfolgen kann, insbesondere auch durch die Bestimmung, daß, falls die Einziehung der Steine nicht erreicht werben kann, auf Erlegung des Wertes oder auf Zahlung einer angemessenen Geldsumme zu erkennen ist; denn ein solcher Ausspruch wäre im objektiven Strafverfahren unmöglich. Aber auch die Verordnung vom 21. Oktober 1908, die ihrem Wort- laut nach eine selbständige Einziehung nicht ausschließt, läßt bei einem Vergleich mit der Regieverordnung und den bereits außer Kraft getretenen Diamantengoll- verordnungen nicht den Schluß zu, daß auf die darin vorgesehene Einziehung selbständig erkannt werden darf. Nr. 29. Auszug aus dem Urtell des HKalserlichen Obergerichts in Windhun vom 21. Januar 1914. Die Verfügung des Staatssekretärs des Reichs- RNolonialamts, betr. den Bergbau im Gebiet der Deusschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vom 22. September 1908 (Kol. G. G. S. 397) hat die allge- meine Schürffreiheit des § 10 der Kaiserlichen Berg- verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (R. G. Bl. S. 7171 für das Sperrgebiet aufge- hoben. Nur die berechtigte Gesellschaft darf dort Mineralien aufsuchen und gewinnen. Andere sind von dem Schürfen und von dem Erwerbe von Bergwerks- eigentum ausgeschlossen. Tatbestand. Die Klägerin belegte am 19. Mai 1910 in dem durch Verfügung des Reichskanglers vom 22. Sep- tember 1908 zugunsten der D. K. gesperrten Gebiet das gemeine Schürffeld O. r 1 und bean- tragte am 24. August 1911 beim Bergamt in Lüderitz- bucht. in dessen Schürffeldregister die Eintragung des eeldes erfolgte, seine Umwandlung in das gemeine Bergbaufeld „Asbest“. egen die Umwandlung er- hoben die Beklagten Widerspruch. Das Kaiserliche Bergamt Lüderitzbucht hat die Widersprüche in der Eutscheidung vom 4. Juli 1912 als berechtigt aner- kannt und demgemäß die #mwandlung des Schürf- feldes in ein Bergbaufeld versa Der Antrag der Klägerin, #onn zu erkennen: 1. Die Entscheidung des Kaiserlichen Bergamts in Lüderitbcht vom 4. Juli 1912 wird aufgehoben. Die Widersprüche der Beklagten gegen die Um- wandlung des im Schürfregister unter Nr. 15544 eingetragenen Schürffeldes der Klägerin in das Bergbaufeld „Asbest“ sind unbegründet ist von dem Obergericht in zweiter Instanz zurückge- wiesen worden. Entscheidungsgründe. Durch die Verfügung des Reichskanzlers vom daß der Deutschen 1# 22. September 1908 ist bestimmr, Kolonialgesellschaft ihr Gebiet bis auf weiteres „zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien“ vorbehalten wird. Dieses Sonderrecht ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur dahin zu verstehen, daß der Berechtigten die Befugnis eingeränmt werden sollte, andere vom Schürfen und vom Erwerb von Bergwerkseigentum auszuschließen, sondern dahin. daß sie allein Mineralien aufsuchen und gewinnen dürfe, andere also von Tätigkeiten dieser Art in dem Sperrgebiet ausgeschlossen sein sollten. Die Sperrverfügung bedeutet mithin die Aufhebung der allgemeinen Schürffreiheit ded § 10 der ergverordnung für das Sperrgebiet. Eine andere Auslegung würde auch dem Zweck der Sperrverfügung richt gerecht werden, der, wie schon das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 1911 in Sachen V. D. gegen . 80/10 — hervorhebt, auch dahin ging, Diebes--1 und anderes Gesindel von den diamanthaltigen Gebieten aus sicherheitspolizeilichen Gründen nach Möglichkeit fernzuhalten, und vereitelt worden wäre, wenn für jeden die Möglichkeit bestanden hätte, inner- halb des Sperrgebietes Schürfrechte zu begründen. Ein Schürfrecht für die Klägerin konnte deshalb im Sperrgebiet überhaupt nicht zur Entstehung gllangen. Die Belegung des Feldes war ein rechtlich belang- loser Akt und hätte überhaupt nicht zur Eintragung in das Schürfregister führen dürfen. Die Bergbehörde hätte die Eintragung ins Schürfregister versagen und auch den limwandlungsantrag von vornherein zurück- weisen müssen, ohne daß es eines Widerspruchs der Beklagten bedurft hätte. Steht der Klägerin aber ein Umwandlungsanfpruch überhaupt nicht zu, so mußte klage abgewiesen werden ohne Rücksicht darauf, b die Beklagten zur Erhebung des Widerspruchs legitimiert waren oder nicht. Die Gültigkeit der Ver- fügung vom 22. 9. 1908 ist bereits vom Obergericht in dem erwähnten Urteile vom 8. 5.1911 festgestellt worden. Es besteht kein Anlaß, von dieser eingehen- den und zutreffenden begründeten Entscheidung ab- zugehen. 2803 3 Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. Der belgische kiongo. Rede des Kolonialministers Renkin in der Sitzung der belgischen Kammer vom 11. März 1911. (Mit einer Kartenfkizze.) der du der Kammersitzung vom 11. März 1914 hielt gische Kolonialminister eine sehr bemerkens- Verte programmatische Rede. Er ging einleitend avon aus, daß das Defizit im Voranschlage des Ko- l lonialbiidqcts von 1914 auf 21,4 Mill. Fr. gegen 0,5 Mill. Fr. im Vorjahre gestiegen sei, und sprach cnen anschließend den Wunsch nach einer recht gründ- lichen Kammerdebatte über den Kolonialetat aus, da- mit er Gelegenheit erhalte vor der Kammer und damit or der Offentlichkeit die Gründe des Defizits und die Wnsocheen der Kongokolonie möglichst eingehend dar- zulegen. Es mangele in Belgien, so führte er weiter aus, in weiten Kreisen noch an dem nötigen kolonialen Verständnis, das zu beseitigen sowohl im Interesse