W 414 2□O zu begeben, die Dienstperiode von zwei Jahren auf 18 oder 20 Monate wirklicher Arbeitszeit verkürze. Dies sei um so weniger zulässig, als man in anderen Kolonien dahin strebe, die Dienstzeit zu verlängern, nachdem die Erschrung gezeigt habe, daß im tropischen Klima das erste J ahr des Aufenthalts das gejährdetste sei. Vom finanziellen Standpunkt seien die alle zwei Jahre erfolgenden Urlaube eine Quelle unnötiger Ausgaben. Man müsse dazu eine Beamtenreserve haben, die einem Viertel des Effektiovbestandes ent- spreche. Zudem seien die Lebens= und Wohnung-ver. hältnisse in der Kolonie besser geworden. Er habe deshalb bestimmt, daß die Dienstverioden von 1914 ab auf zweieinhalb und von 1915 ab auf drei Jahre er- höht werden. Die erste Maßnahme werde eine direkte Ersparnis von ungefähr 1½ Mill. Fr., die zweite eine solche von 3 Mill. Fr. einbringen. Die indirekten Vorteile heten kaum geringer die erhätniss, des schwarzen Personals würden m Laufe dieses Jahres vollständig geändert werden. Die Aendier Angestellten müßten durch Akkordarbeiter und Tagelöhner ersetzt und die Truppe zu öffentlichen Arbeiten herangezogen werden. Im übrigen habe er ein vollständig neues Ver- waltungsprogramm ausgearbeitet. Die Kolonie be- dürse größerer Selbständigkeit der Verwaltung. Die Rolle des Mutterlandes müsse sich auf die Kontrolle und die Oberleitung in politischer, änanzieller und wirtschalftlicher Hinsicht beschränken. Die Beamten in der Kolonie müssen die Initiative und die Verant- wortung erhalten Eine vorsichtig und methodisch durchgeführte Deentralisanion solle die tatsächliche Verwaltung denen übertragen, welche sich an Ort und Stelle befänden, weil sie in der Lage seien, alle Fragen an Ort und Stelle praktisch zu studieren. ach dem Reorganisationsplan werde der Gene- ralgouverneur die Oberleitung über alle Dienstzweige bekommen: Finanzene öffentliche Arbeiten, eer, In- dustrie, Handel, nndwirtschaft und Hygie Er werde das Generalbudget der Kolonie hsstelten und bewirtschaften, die Steuern für die Eingeborenen in den geiebli. ichen Grenzen festsetzen und die Einnahmen und Hnga ben des Budgets regeln. Er werde ferner grundsätzlich alle Ernennungen vornehmen mit Aus- nahme derjenigen, welche dem König vorbehalten seien. Auch - ihm ernannten Beamten abzuberufen. Gesetzentwürfe ausarbeiten lassen, welche er der gesetz- gebenden Körperschaft vorzulegen gedenke, und die Ausführung der Dekrete sichern. Mit einem Wort: er werde mit voller administrativer Verantwortlichkeit regieren, und das Mutterland werde sich jeder Ein- mischung in die lokale Exekutivgewalt enthalten. Dem Generalgouverneur werde ein Gouvernementsrat zur Seite stehen, welcher ihn bei allen wichtigen Maß- nahmen unterstützen solle, insbesondere bei der Auf- stellung des Budgets. iesem Beirat würden alle Leiter der einzelnen Verwaltungszweige angehören. Die 22 Distrikte Wwürden in 4 Provinzen zusam- mengefaßt werden. In den Provinzen würden den Generalgouverneur Vize- Generalgouverneure ver- treten, welche ihrerseits wieder, von den Distriktskom- missaren unterstützt, unter eigener Verantwortung handeln. Der Provinzialgonverneur wird in seiner Provinz die ihm durch Königlichen Erlaß zugewiesenen Nachtbefugnisse haben. i werde insbesondere die #estsetzung der Einnahmen und Ausgaben und die Ausstellung des Budgets seiner Provinz zustehen. So olle die Degentralhzatiol der Gewalten bis zum Distriktskommissar hinab geregelt werden, der der eigentliche Träger der Verwaltung sein solle und seinen —. Distrikt in eigener Initiative leite. Es werde nur ein Distrikts-Rechnungswesen geben. Die Anweisungen der Ausgaben würden von dem Distriktskommissar ausgeben, die Einnahmen und die Belege in den Händen des Einnehmers (Kecereur) zusammenlaufen. Endlich sollten anfangs für jede Provinz, später für jeden Bezirk zweijährige Bezirksbeiräte eingesetzt wer- den. Trotz der dem Generalgonverneur gewährten ausgedehnten Machtbefugnisse werde die Verantwort- lichkeit des Ministers aufrecht erhalten bleiben. Es werde daher die Schaffung eines neuen Aufsichts= und Kontrolldienstes notwendig sein, der vom Ministerium ausgehe. Diese Maßnahmen erforderten naturgemäß auch die Reorganisation des Kolonialministeriums. Die Referenten würden nach Vollendung der Reorganisation nur mehr Ratgeber des Ministers bei der Durchführung seiner Oberleitung sein. Ihre Zahl könne in dem Maße beschränkt werden, als die Reform durchgeführt werde. Es sei zunächst beabsichtigt, die Bewirtschaftung des Etats sach Afrika zu verlegen. Wenn diese Re- sorm, welche hleichzeitig die Zentralverwaltung und die Lokalverwaltung berühre, einmal beendigt sei, werde die Kolonialgesetzgebung revidiert werden müssen, um einige Bestimmungen zu beseitigen, welche die Tätigkeit des Generalgouverneurs behinderten, der sich ständig beklage, daß er in seiner Initiative durch gesebliche Hindernisse gehemmt werde. Bei der Ver- waltungsreform, wie er sie skizziert habe, dürfe man aber eines nicht übersehen: Der Distriktschef solle gegenüber dem Gouverneur der alleinige, wirkliche und allein verantwortliche Chef sein, der Generalgou- verneur und die Ae-Geeraly ouverneure sollen ihrer- seits mit weitgehenden etmhistrarieen Vollmachten ausgestattet sein, die sie von der Anrufung einer boͤbe ren Autorität entbänden, auf finanziellem Gebiete d gegen müßten sie alle gebunden sein. Gegenüber der muttterländischen Behörde, welche allein verantwortlich jei, habe der Generalgonverneur auf finanziellem Ge- biet nur ein Recht: Er habe sparsam von den Krediten Gebrauch zu machen, welche zu seiner Verfügung ge- stellt wurden, und durch geeignete Maßnahmen dahin zu trachten, das Gleichgewicht des Budgets zu garan- tieren. Entspre chend sei die Stellung der Distrilts- chefs gegenüber dem Generalgonverneur. Die — tiker und die Theoretiker auf dem Gebiete der Kolo- nialverwaltung seien einig, daß den Lokalchefs nicht die finanzielle Initiative überlassen werden könne. Es würde außerdem eine gesetzliche Unmöglichkeit sein. Das „Gesetz des Budgets“ binde die Gouverneure ebenso wie die Minister. Die Ausgaben der Kolonie würden weiterhin noch besonders erhöht durch die hohen Transporttarife. Die- jenigen der Mayumbe-Eisenbahn würden sofort nach der Übernahme der Bahn durch die Kolonie herab- #tn werden. Die Tarise der Kongo-Schiffahrtsgesell- schaft seien zwar auch drückend; die finanziellen Ergeb- nisse seien aber nicht so n daß eine Ermäßi- zung gefordert werden, önne. Bei der Eisenbahn atadi —Leo ille beklage sich der Han- del sowohl über die 1 Tarife, als auch über die Verwaltungspraxis. hobe belasteten die Kolonie durch die Mehrkosten der amtlichen Transporte und drückten die Einnahmen, weil sie der Entwicklung des Handels abträglich seien. Habe doch in der Zeit des Träger- verkehrs der Transort einer Tonue Stoffe von Ma- tadi nach Leopoldvi Fr. gekostet, während sie bei der jetzigen Eisenkahnfrach * fast 800 Fr. koste; auf diese Weise werde der Preis der nach dem oberen Kongo gehenden Waren ungefähr verdoppelt. Bei solchen Tarifen sei es schwer, daran zu denken, land-