W 468 20 Im III. Viertel Im III. Viertel es es Zunahme Abnahme Benennung der Waren Kalenderjahres 1913 Kalenderjahres 1912 1 Menge Wert Menge Wert s Menge Wert W Wert kg Al kg Al ku AM M l Sonstige Steine und Erden 437 688 1 087 1 356 — — 600 668 Diananten. mit Ausnahme der fertig geschliffenen") ()so soo, oꝛs 12011664 1 00 444 — — Robr- Kupfererze 1518 625B4 — r Aufbereitete Kupfererze s— 204 776 102388 — — 204 776. 102 388 Sonstige Erze. 71, ·•t½# 25 531 283 75%% — Blei, roh, in Barren oder gewalzt T — 144 943 50000 — — 144 m N 0 000 Waren aus Leder, Häutenr und 1 · 495k6329 306i 4 602 189 1727 Photographien usiw.. .. 94;2658 85 2171 9 187 – Kuriositäten und Verschiedenes 1 419 16 904 1 789 15 502 — 1102 370 Gebrauchte Umschließungen, Ver- packungsmittel, Materialien u. Gegenstände aller Art des freien Verkehrs, welche z. Verwertung s . oder Wiederbenutzung in das 1 1— Ausland zurückgesandt n werden 163 041 325 6877 20 452, 224052 — 10l1 635157111 — ohair 25461 383668 5328 7820 2 782 41352 Zinnerze 63 219 171525 — — 63049 1i1 — — *) An gleicher Stelle in der Ubersicht für das II. Vierteljahr 1913 (S. 1066) muß es heißen: Spalte: Menge: 81 880,146, Spalte: Menge der Zunahme: 39 959,883 Rolonialrechtliche Entscheidungen. Nr. 30. Ruszug aus dem Urteile des Dreußischen Oberverwaltungsgerichts (Sllissenat) vom 15. Dezember 1913. Den Beamten der Schutzgebiete (Kolonialbeamten) stehen die Rechte und Pflichten von Reichsbeamten zu. Der Reichsbeamte hat in Preußen das Steuer- vorrecht des § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1909 (G. S. S. 489), wenn er in Preußen den dienstlichen Wohnsitz hat oder im Auslande beschäftigt, die prenßi- sche Staatsangehörigkeit besitzt. Er hat das ältere Steuervorrecht nach § 2 Abs. 2, Ges. vom 16. Juni 1909, wenn er vor dem 1. April 19009 ein solcher Reichsbeamter gewesen ist. 381. März 1873 18. Mai 1907 §§ 1 und 2. Gesetz, betr. die Heranziehung der Be- amten p. p. zur Gemeindeeinkommensteuer vom 16. Juni 1909 (G. S. S. 489). Verordnung betr. die Heran- ziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen in den neu erworbenen Landesteilen vom 23. Sep- tember 1867 (G. S. S. 1648). Im Vordergrunde der Parteiausführungen steht ie Frage, ob die Beamten der Deutschen Schutzgebiete Reichsbeamte oder Landesbeamte der Schutzgebiete ind. Der Vorderrichter hat denselben beide Eigen- chaften zuerkannt. Wenn der Revisionskläger diesem Ergebnisse gegenüber einwendet, daß es mit den Er- kenntnissen des Gerichtshofes vom 8. Mai 1900 und 21. Dezember 1908 (Entscheidungen des Oberverwal- tungsgerichts Band 37 Seite 76 und Band 50 Seite 125) §5 19. Reichsbeamtengesetz vom im Widerspruch stehe, so irrt er allerdings. Damals wurde nur ausgesprochen, daß die in der Landesver- waltung von Elsaß-Lothringen angestellten Beamten nicht Reichsbeamte, sondern Landesbeamte des Reichs= landes seien. eEine, Übertragung jener Entscheidungs- gründe auf den jetzigen Fall ist aber wegen der ver- schiedenen Pechtallene nicht angängig. Elsaß-Lothringen ist ein mit autonomen Befugnissen ausgestattetes, unter der Reichsgewalt stehendes Reichsland und bildet einen Bestandteil des Bundesgebietes des Deutschen Reiches. Deshalb bilden die elsaß-lothringischen Beamten — in gleicher Weise wie die preußischen Beamten für Preußen — eine für sich bestehende Beamtenklasse, deren Rechtsverhältnisse durch das für Elsaß-Lothringen erlassene Landesgesetz vom 23. Dezember 1873 geregelt sind. Die deutschen Schutzgebiete sind aber nicht Teile des Bundesgebietes des Deutschen Reiches und könnten diese Eigenschaft auch nur mit einer Anderung de Artikels 1 der Reichsverfassung erhalten. Sie stehen auf Grund der für die einzelnen Schutzgebiete erlassenen Reichsgesetze in einem staatsrechtlichen Abhängigkeits- verhältnisse zum Reiche, in dessen Schutzgewalt, die sich als der Inbegriff der souveränen Hoheitsrechte daneut (ugl. von Bitter, Handwörterbuch Band Seite 531, von Stengel, Wörterbuch des deutschen Ver- waltungsrechts, Ergänzungsband 1 Seite 82). Diese Schutzgewalt übt der Kaiser namens des Reiches aus. der demzufolge auch berufen ist, im Verordnungswege mit Gesetzeskraft diejenigen Maßnahmen für die Schut- gebiete zu erlassen, die zum Schutze zweckdienlich r nicht bereits von den gesetzgebenden Faktoren de Deutschen Reichs zum Gegenstande der Gesetzgebung