G 536 20 Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis Zum Kbschuß von Klußpferden am Wami und kingani. Vom 14. März 1914. (Amtl. Anz. für DOA. 1914, Nr. 21, S. 48.) Außer in den Verwaltungsbezirken Tanga, Pangani, Rufiyi, Lindi sowie in den Fluß- gebieten des Mgeta und Ruvu im Bezirk Morogoro (zu vergleichen die Bekanntmachungen vom 14. Juli 1913 unter III Ziffer 1 (A. Anz. Nr. 37/1913)") und vom 3. Oktober 1913 (A. Anz. H .. 4 5. November 1908.. S. 154)““) wird hiermit gemäß § de Absatz II der Jagdverordnung vom 30.Dezember 1911 ) auch innerhalb einer Zone von beiderseits je 1 km Breite am Unterlauf des Wami von der Hänge- brücke bei der Missionsstation Mandera abwärts bis zur Mündung, ebenso am unteren Lauf des Kingani von der Dundafähre abwärts bis Kaule im Verwaltungsbezirk Bagamojo die Erlegung von Flußpferden auf einen Jagdschein bis auf weiteres ohne Einschränkung gestattet. Daressalam, den 14. Mai 1914. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Methner. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch.Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Daressalam. Vom 27. März 1914. (Amtl. Anz. für DOA. 19114, Nr. 25, S. 58 ff.) Auf Grund des § 15 des Schutgebietsgesetzes. eche- Gesetzbl. 1901, S. 813), des § 5 der Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1903 (Kol. S. 509) und des § 62 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 (Kol. Bl. Nr. 22) wird 9Kole. #n folgt: Erster Teil. — .....-« » 1. Für den Hafen von Daressalam ist ein Betriebsunternehmer bestellt, der die Landung, Verschiffung und Umladung von Gütern und Tieren auf Verlangen für jedermann nach Maßgabe. folgender Betriebsordnung auszuführen hat: A. Arbeitszeit. § 2. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags mit Essenspausen von insgesamt zwei Stunden. Es steht dem Betriebsunternehmer frei, die Essens- pausen so zu legen, wie es ihm am besten erscheint. Auch kann er die Arbeitszeit mit Zustimmung des Gouvernements verkürzen. , Außerhalb dieser Zeiten, sowie an Sonn= und Festtagen braucht der Betriebsunter- nehmer nur in dringenden Notfällen zu arbeiten. §5 4. Für Leistungen, die außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen auf Antrag des Auftraggebers ausgeführt werden, sind von dem Auftraggeber dem Betriebsunternehmer die daraus entstehenden Extrakosten (Zuschlagsgebühren für Hebezeuge, Kosten für die Offenhaltung der Zoll= und Kaianlagen, Überstundenlöhne, etwa notwendig werdende Beleuchtung usw.) zu ersetzen. Für Arbeiten auf dem Kai außerhalb der Dienststunden und an Sonn= und Festtagen muß die Genehmigung der Aussichtsbehörde eingeholt werden. 5. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit einzustellen, wenn durch den Zustand der See oder besondere Ereignisse oder Umstände die Durch- führung des Betriebes erheblich beeinträchtigt wird, oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum durch die Fortführung des Betriebes droht. *) DBgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 740 f. **) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 974. *#) VgI. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 235 ff.