G 537 20 B. Auftragserteilung. 4 §5 6. Wer die Dienste des Betriebsunternehmers in Anspruch nehmen will, hat die gewünschte Leistung (Landung, Verschiffung oder Umladung), sowie die Menge, Art und Gattung der betreffenden Güter dem Betriebsunternehmer anzugeben. Dieser kann schriftliche Auftragserteilung und Nieder- legung der Angaben verlangen. Der Auftraggeber erkennt die Betriebsordnung an und ist zur Zahlung der tarifmäßigen Gebühren verpflichtet. C. Verkehr mit den Schiffen. 5 7. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abschnitt B ordnungsmäßig erteilten Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Tieren oder Gütern nur dann zu ent- sprechen, wenn a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis hat, b) allen von den Behäörden erlassenen Vorschriften entsprochen ist, e) der Führer des Schiffes vollständige Manifeste über die zu landenden oder umzuschiffen- den Tiere und Güter bei dem Betriebsunternehmer eingebracht hat. D. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge. § 8. Die Leichterfahrzeuge werden nach den folgenden Grundsätzen verteilt: Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug. Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug. Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer der regelmäßigen Linien, die nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern. 9. Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen Dampfer und Segler, erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor- handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie, ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseits gebracht sind, beladen oder entlöschen. · § 10. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind verantwortlich für den Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen des Betriebsunternehmers infolge ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Überladens und Herunterfallens von Tieren und Gütern, oder sonstigen Gegenständen von Deck, aus der Schlinge oder den sonstigen Übernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. Wegen der Gefahr des Auftreibens auf die Schiffsschraube dürfen die Fahrzeuge hinter dem Heck der Dampfer nicht festgemacht werden. * 11. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen von Fahrzeugen längsseits entstehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der Haftung nach dem geltenden Zivilrecht möglich ist. *!„ 12. Die Schiffsführer sind verpflichtet, über die Sicherheit der am Schiffe festgemachten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers zu wachen. E. Verschiffung. *§5 §5 13. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Verschiffungen zu dem im angehefteten Tarif ausgeworfenen Satz vom Zollhofe aus auszuführen. Zu Verschiffungen von anderen Stellen des Hafens ist er nur nach besonders vereinbarten Sätzen verpflichtet. § 14. Die zur Verschiffung vom Zollhofe aus bestimmten Güter müssen dem Betriebs- unternehmer rechtzeitig an den Kaianlagen im Zollhof ordnungsgemäß übergeben werden. Bei An- lieferung der Güter hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig ausgestellten Schiffsszettel auszuhändigen. §5 15. Der Empfang von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblick ver Verschiffung. Der Auftraggeber oder sein Stellvertreter muß während der Verschiffung von Tieren egen sein. .« §16.VordekllbergabemüssendiebettessendenGütekoderTierevondchollbehördc kreigegeben sein. bei 8 17. Alle Gütermengen, besonders die über 2t schweren Stücke, sind möglichst frühzeitig ei dem Betriebsunternehmer anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 8 18. Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Tiere oder Güter durch den Betriebs- unternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlingen oder eine sonstige schiffsseitig zu 0