3546 20 8 12. Die Schiffsführer sind verpflichtet, über die Sicherheit der am Schiffe festgemachten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers zu wachen. E. Verschiffung. § 13. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Verschiffungen zu dem im angehefteten Tarif ausgeworfenen Satz vom Zollhofe aus auszuführen. Zu Verschiffungen von anderen Stellen des Hafens ist er nur nach besonders vereinbarten Sätzen verpflichtet. 5 14. Die zur Verschiffung vom Zollhofe aus bestimmten Güter müssen dem Betriebs- unternehmer rechtzeitig an den Kaianlagen im Zollhof ordnungsgemäß übergeben werden. Bei An- lieferung der Güter hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig ausgestellten Schiffszettel auszuhändigen. 15. Der Empfang von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblick der Verschiffung. Der Auftraggeber oder sein Stellvertreter muß während der Verschiffung von Tieren zugegen sein. §5 16. Vor der Übergabe müssen die. betreffenden Güter oder Tiere von der Zollbehörde freigegeben sein. 17. Alle Gütermengen, besonders die über 2t schweren Stücke, sind möglichst frühzeitig bei dem Betriebsunternehmer anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. *51 Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Tiere oder Güter durch den Betriebs- unternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlingen oder eine sonstige schiffsseitig zu stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Angestellten des Betriebsunter- nehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung auszustellen. F. Landung. 5 19. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, zu dem im angehefteten Tarif ausgeworfenen Satz Landungen nach dem Zollhof hin auszuführen. Zu Landungen an anderen Stellen des Hafens ist er nur nach besonders vereinbarten Sätzen verpflichtet. §* 20. Der Empfang der zu landenden Tiere und Güter durch den Betriebsunternehmer geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den Schlingen oder den sonstigen Löschvorrichtungen. § 21. Eine Feststellung der Stückzahl der gelandeten Tiere und Güter und etwaiger Be- schädigungen findet in den Kaianlagen statt. Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich dei diesen Fest- stellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können sie Einwendungen gegen die Feststellungen des Betriebsunternehmers nicht erheben. 22. Die Landung von Stücken über 2 t bedarf einer besonderen rechtzeitigen Anzeige bei dem Landungsbetriebsunternehmer G. Kaibetrieb. § 23. Der gesamte Betrieb an den Kaianlagen wird von dem Betriebsunternehmer aus- geführt. Indessen ist es anlegenden Fahrzeugen erlaubt, Güter und Tiere ohne Inanspruchnahme des Betriebsunternehmers am Kai ein= und auszuladen. Hierbei sind die Anordnungen des Betriebs- unternehmers namentlich bezüglich des Platzes für die abzusetzenden Güter zu befolgen. Die Be- nutzung der Hebezeuge und die Auslieferung der Güter steht allein dem Betriebsunternehmer zu. § 24. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, mit Hilfe der Hebezeuge Güter und Tiere auch dann über den Kai zu befördern, wenn sie nicht mit seinen Fahrzeugen gelandet oder verschifft werden. In solchen Fällen beginnt die Tätigkeit des Betriebsunternehmers bei der Landung mit der Aufnahme der Schlingen, und bei der Verschiffung endet sie mit dem Absetzen in den Fahrzeugen. 25. Allen Leichtern und Fahrzeugen, die löschen und laden wollen, ist das Anlegen an den Kaianlagen insoweit erlaubt, als es ihre Bauart und der vorhandene Platz zulassen. Wegen des Anlegeplatzes, des Festmachens, des Verholens usw. haben die Führer der Fahrzeuge den An- ordnungen des Betriebsunternehmers Folge zu leisten. §* 26. Für die Reihenfolge bei der Abfertigung der Fahrzeuge ist in der Regel die Ankunft an der Bedienungsstelle maßgebend. Fahrzenge, die dem Kaiserlichen Gonvernement, der Kaiserlichen Marine, der Kaiserlichen Postverwaltung gehörige Güter, Bahnbaugüter oder Güter aus Post= und Passagierdampfern befördern, können bevorzugt werden. Die Brief= und Paketpost hat bei der Ab- fertigung den Vorrang vor allen anderen Gütern. §* 27. Die zum Zwecke des Löschens und Ladens an die Kaianlagen kommenden Fahrzenge haben sofort mit dem Entlöschen oder Beladen zu beginnen und die Arbeit des Entlöschens oder Beladens angemessen zu fördern.