W 548 20 Schäden, Verluste und Kosten, entstanden durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohr- leitungen, Brechen von Schäften oder durch irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Ma- schinen; ferner durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen oder durch Feuer, Blitzschlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse von Wind und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, Sichwerfen, Springen und Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden oder Überbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderben, Fäulnis, Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder durch irgendeine andere aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbarer mangelhafter Packung sich ergebende Ursache; ferner durch Berührung der Güter mit oder die Ausdünstung und Leckage von anderen Gütern. Auch ist der Betriebsunternehmer nicht verantwortlich für durch ungenaue oder mangelhafte Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen und Be- zeichnung der- Gepäckstücke oder der Güter. verursachte Versehen. 8 4 Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld, s Juwelen, Rohdiamanten, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert, es sei denn, daß der Wert ihm vorher ausdrücklich bekannt gegeben wird, entweder von dem Kapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Für andere Gegenstände ist der Betriebsunternehmer nur verantwortlich mit 4 /4 für das Kubikdezimeter bis zu einem Höchstbetrage von 2000 für das Kollo, sofern nicht ein anderer Wert ausdrücklich angegeben wird. Mündliche Mitteilungen werden für Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen nicht angesehen. K. Vorschrift für Lagerung am Kai. § 44. Von der Aufnahme zur Lagerung sind ausgeschlossen: a) Alle feuergefährlichen Gegenstände, wie Petroleum, Pulver, sonstige Sprengstofee, ätherische Ole, alle unverpackten, leicht entzündlichen Gegenstände usw., b) alle lebenden Tiere, J) alle durch ihren Geruch die Luft verpestenden Gegenstände, wie getrocknete Fische, Kaurimuscheln. 8 45. Nach dem Ermessen der Zollverwaltung oder des Betriebsunternehmers können von der Aufnahme zur Lagerung ausgeschlossen werden: a) alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, wie frisches Fleisch, Obst usw., b) alle die Lagerräume vernnreinigenden Gegenstände, wie Kohlen, leckende Fässer und dergl. L. Allgemeine Bestimmungen. 5 46. Gewicht, Maß, Beschaffenheit, Inhalt und Wert der Gepäckstücke oder Güter und Tiere, selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt, ausgenommen, wenn das Gegenteil aus- drücklich anerkanm und schriftlich vereinbart ist. .Werden dem Betriebsunternehmer Güter oder Gepäckstücke übergeben, deren Be- schädigung, iech Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der Empfangsbescheinung zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 48. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern zu befördern. § 49. Die Empfänger und Auftraggeber sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter oder Gepäckstücke andern Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande verursachten Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angaben ihrer Natur gelöscht oder zur Verschiffung ausgeliesert werden, gleichwohl, ob der betreffende Schiffsführer bzw. Ver- schiffer sich der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht oder ob derselbe für eigene Rechnung oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. M. Schadensforderungen. § 50. Die Empfänger oder Auftraggeber sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebs- unternehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Gütern oder Tieren innerhalb 14 Tage nach beendeter Entlöschung oder Beladung des betreffenden Seeschiffes, spätestens aber bei Abnahme, bei dem Betriebsunternehmer brieflich, notfalls zunächst ohne Wertangabe geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche ist der Betriebsunternehmer berechtigt zurückzuweisen.