G 578 20 gerichts vom 29. Januar 1893 (R. G. Strafs. Bd. * S. 220), welcher zwar in der Anerkennung, daß eir vorgesetzter Beamter der Staatsanwaltschaft nicht i banen ist, dem Verletzten aber gegen den ablehnenden Bescheid des Konsuls in seiner staatsanwaltschaftlichen Funktion das Recht zugesteht, sofort den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, und daß somit das — in derselben Weise wie gemäß § 170 St. P. das Oberlandesgericht hier als Gericht urster Instanz — nicht als gerichtliche Beschwerdeinstanz — über den ablehnenden Beschluß des Konsuls zu be- finden hat. Dieser Ansicht, die sich nur im Wege einer Analogie halten läßt, vermag das Obergericht jedoch nicht beizutreten, ausgehend von der oben erwähnten Erwägung, daß der Einstellungsbescheid des Ermitt- lungsrichters immer eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des §& 316 St. P. O. bleibt, gegen die — wie gegen Verfügungen des heimischen Amts= und Unter- suchungsrichters — gemäß § 10 Ziffer 2 K. G. G. nur mit dem Rechtsmittel der eeschmerden an das Bezirks- gericht angegangen werden kann. Aus dem gleichen Grunde ist auch die von Gerstmeyer (Kommentar zum Schutzgebietsgesetz S. 90, b hn. G. G. teilweise gebilligte Ansicht unhaltbar, dat gegen den Bescheid des den Staatsanwalt vertretenden Richters eine Beschwerde an den vorgesetzten Beamten dieses Richters zulässig sei. Zu dieser analogen Anwendung der Bestimmungen des § 170 St. P. O., welche sich auf die Staatsanwaltschaft beziehen, auf den kolonialen Ermittlungsrichter, besteht jedoch keine Berechtigung. Wa der heimische Staatsanwalt kein richterlicher Be- amter ist und daher den Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten hat, so entspricht es somit dem herr- schenden Grundgedanken unserer Rechtspflege, daß gegen seine Entscheidung noch ein Anrufen an den bentücchen unabsetzbaren Richter möglich sein muß. Dies trifft aber keineswegs auf den dem heimischen breestr e ne Gleichstehenden. Ermittlungsrichter in den ur clearitze zu. iernach erscheint genügend dargetan, daß in den Schrhkueh, die Rechtsbehelfe aus § 170 St. P. O. nicht gegeben sind. Dieser Standpunkt wird auch in der Indikatur der Schutzgebiete ständig vertreten; es wird hier ver- wiesen auf den Beschluß des Obergerichts in Dares- salam vom 23. Mai 1910, auf die Beschlüsse des Kaiser- lichen Gerichts in Kiautschou vom 29. Juni und 24. Juli 911 (vgl. Beitschrift für Kolonialpolitik usw. vom Juli 3 2) und auf einen Beschluß des Bezirksgerichts Duala vom 20. Oktober 1912 (F. 79/11). In der Literatur wird jedoch, wie erwähnt, vielfach die entgegengesetzte Auffatlung vertreten; es mag hier u. a. auf Gerstmener a. O. und Doerr in der Zeitschrift für Kolonial- pocbhr 1911 S. 80#ff. und in den Kolonialen Monats- blättern vom Mai 1913 S. 115 verwiesen werden. Wenn das Bezirksgericht im Eingang der Gründe des delchuses ausspricht, daß die Beschwerde gemäß §5 170 St. P. O. zulässig sei, so kann nach den obigen Anoführungen den Gründen insoweit nicht beigetreten rden. Das Vezirksgericht ist jedoch infolge der Zitierung des § 10 Ziffer 2 K. G. G. offenbar davon ausgegangen, daß es als Instanz angerufen und daher zuständig sei. Mil Recht hat sich daher das Bezirks- gericht als zuständig zur Entscheidung über die Be- schwerde erachtet, auch sind die Gründe, nach welchen der Bezirksrichter sich von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht für ausge- schlossen erachtet, durchaus zutreffend. Gegen diese Entscheidung des BHezirisgericht als Beschwerdeinstanz ist aber gemäß § 352 t. P. O eine weitere Beschwerde nicht zulässig, denn gemäß §5 10 K. G. G. ist in den an sich zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen dem (Konsulat) Bezirksgericht die gleiche Zuständigkeit eingeräumt wie den Landgerichten. Ge- mäß ftz2 ebenda entscheidet über die Be- schwerde gegen Entscheidungen des (Konsuls) Bezirks- richters das (Kon#usnt) Bezirksgericht, ebenso wie ge- mäß § 72 G. V. G. über Beschwerden gegen Ver- fügungen 5. Untersuchungsrichters oder des Amts- richters die landgerichtliche Strafkammer. Beschlüsse der Landgerichte und somit auch der ihnen gleichge- stellten (Konsulate) Bezirksgerichte in der Beschwerde- instanz können aber gemäß § 352 St. P. O. nur aus- nahmsweise, insofern sie Verhaftungen betreffen, an- gefochten werden. Und diese Rechtsauffassung hat auch das (Konsular-) Schsgebietsgeses. sich zu eigen ge- macht, da der in den Kolonien geltende Frcherschel Kbtr Sechied nicht ändern will. Hiernach ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Bezirksgerichts für nicht zulässig zu erachten. 22 Nr. 32. Auszug aus dem Urteile des Ralserlichen Obergerichts für famerun und Togo vom 1. November 1913. Der Gouverneur kann im Verordnungswege be- stimmen, daß der Dienstherr Arbeitnehmer, die in Enropa zur Dienstleistung im Schutzgebiet angeworben wurden und die Mittel zur Rückkehr in die Heimat nicht besitzen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf seine Kosten in die Heimat zurückzubefördern hat. Die Verordnung dient zur Verhütung öffentlicher Miß- stände, fällt also in das Gebiet der allgemeinen Ver- waltung. Das Arbeitsverhältnis endet mit der rechtswirk- samen Kündigung, nicht schon mit der einseitigen Nieder- legung der Arbeit durch den Arbeitnehmer. Zu den Heimsendungskosten gehört der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft bis zur nächsten Be- förderungsgelegenheit. In erster Linie ist die auch in der letzten Zeit verschiedentlich ange zweifelte Frage der Rechtsgültigkeit der Verordnung des Gouverneurs vom 8. Jannar 1900 nachzuprüfen. Die im Eingang der Verordnung in Bezug ge- nommene Kaiserliche Verordnung vom 19. Juli 1886 ermächtigt den Gouverneur, auf dem Gebiete der all- gemeinen Verwaltung sowie des Zoll= und Steuer- wesens Verordnungen zu erlassen. In den Bereich der allgemeinen Verwaltung fällt aber auch die Verhütung der Mißftände, die nach den in den Schutzgebieten ob- waltenden Verhältnissen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen könnten, wenn Personen, die in Europa zur Dienstleistung im Schutzgebiet ange- worben wurden, nach Beendigung des Dienstverhält- nisses, ohne die Mittel zur Rückkehr in die Heimat zu besitzen, unterkunfts= und erwerbslos erscheinen. Zur Verhütung solcher Mißstände ist im öffentlichen Interesse die Verordnung erlassen. Spricht dieselbe aber, wie hiernach angenommen werden muß, eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Heimbeförderung der Angestellten lediglich in dem Sinne aus, daß die Polizeibehörde berechtigt ist, im Falle der Beendigung