W 580 20 in der regelmäßig wiederkehrenden Nutzung desselben Stückes finden können, wobei natürlich auch einc an- gemessene Brache einzurechnen sein wird.“ (Rund- erlaß Nr. 32 vom 13. November 1912.) Außerdem ist dieser Wille ganz unzweideutig durch die Errichtung einer Dorfschaft und die Pflanzung und Pflege von Obstbäumen und Palmen dokumentiert. In allen diesen Richtungen ist der Wille des E. und seiner Dorfgenossen, an dem strittigen Grundstück Eigentum zu haben, betätigt und diese Betätigung muß nach den Verhältnissen des Schutzgebiets (wie auch durch Runderlaß 32/12 seitens des Gonvernenrs anerkannt wird) zur Feststellung des Eigentums genügen, es sei dem, daß dem Eigentum die Rechte dritter entgegen- stehen. Das aber ist nicht der Fall: In Betracht kommen könnten (da publizistische Rechte, die der Ansiedlung Fremder im Stammeggebiet entgegenstehen könnten, nicht in Frage kommen) nur Privatrechte des Bistus und auch diese nur, falls nicht das Dorf des E. Inkrafttreten der Kronlandverordnung sen sein Eigor tumsrecht am strittigen Grundstück betätigte. Aber auch wenn E. erst nach diesem Zeitpunkt erstmals seine Farmen auf dem strittigen Grundstück angelegt haben sollte, stehen Rechte des Fiskus dem Eigentumserwerb durch die Dorfgemeinschaft nicht im Wege. Dem Fiskus steht am Kronland, bevor es aus- geschieden ist, kein Eigentum, sondern nur ein Okku- pationsrecht zu (R. G. Entsch. Bd. 80 S. 19 ff.; diese allein praktisch brauchbare Auffassung wird auch durch neuere theoretische Konstruktionsversuche nicht er- schüttert). Dieses Aneignungsrecht ist ein ausschließ- liches nur in dem inn, daß den Eingeborenen, so- lange Reservate für sie nicht ausgeschieden sind, frei- gelassen ist, welches Land innerhalb ihres Stammes- gebietes sie okkupieren wollen. Dies ist der Stand- punkt der Kronlandverordnung, denn diese spricht in 82 von der Besitznahme von Kronland „in der Nähe bestehender Eingeborenenniederlassungen" , rechnet also nicht damit, daß solche Niederlassungen, wenn sie nach Inkrafttreten der Kronlandverordnung entstehen, selbst zu Kronland erklärt und als solches in Besitz genommen werden können; von derselben Auffassung gehen die Verfügungen des Reichskanzlers von 17. Oktober 1896 und des Gouverneurs vom 10. Oktober 1904 aus, von denen die erste anordnet, daß Ansprüche „Einzelner“ auf Grund privater Nechtstitel dann anzuerkennen sind, wenn das Grundstück bebaut, bepflanzt oder ein- Kefriedigt ist und der Besiter sich seit wenigstens zwei Jahren in ungestörtem Besiv befindet, die letztere aber sogar vorschreibt, daß den Eingeborenen das von ihnen bebaute und bewohnte Land zu belassen ist, gleich- ültig ob es von ihnen erst nach Inkrafttreten der tranienbbernen oder schon vorher bebaut und bewohnt worden ist. Diese Veohoungen würden die Rechte des Fislus unzulässig beschränken, wenn nicht schon die Kronland- verordnung selbst den auch praktisch einzig mög- lichen Standpunkt einnähme, daß erst im Moment des Tätigwerdens der Landkommission die rechtliche Auseinandersetzung des Fiskus mit den, wie die Er- fahrung zeigt, meist wenig seßhaften Eingeborenen einsetzt, und daß nicht schon im Moment des Inkraft- tretens der Kronlandverordnung alle Grundstücksver- hältnisse des Schutzgebiets mit einem Male rechtlich stabilisiert worden sind, was ein unmögliches Postulat wäre, da sich die faktischen dezitverhälinise notorisch andauernd ändern und verschieben Kolonialwirtschaftliche (itteilungen. Aus bdem Rrbeitsbereich des Kolonial-Wirtschaftlichen Romitees. Eisenbahn= und Schiffahrtsplan für Kamerun. Die Technische Kommission des Kolonial= Wirtschaftlichen Komitees hat in ihrer kürglich im Beisein von Vertretern der Reichsregierung, wissen- schaftlicher Institute und industrieller Körperschaften stattgehabten Sitzung auf Grund eines grundlegenden teferats des Geheimen Baurats Lenz beschlossen, dem Eisenbahn-Schiffahrtsplan des Gouvernements von Kamernn zur Erschließung von Innerkamerun grundsätzlich zuzustimmen und ihn zur möglichst be- schleunigten Ausführung zu empfehlen. Die Kommission behält sich vor, zu gegebener Zeit, je nach den Ergebnissen der im Gang besindlichen und noch erforderlichen Erkundungen, bei den gesetz- gebenden Körperschaften wegen Bewilligung der Kriersr für die Hauptlinien des Planes einzutreten, und zwar kommen nach dem Ermessen des Komitees in erster Linie in Betracht: 1. Die Fortführung der Mittellandbahn durch die Olpalm= und Kautschukgebiete des Jaunde- bezirks nach dem bereits im Graslande gelegenen ertua. Gleichzeitig soll die Schiffbarmachung des Njong zwecks Beförderung von Eisenbahnmaterial nach Bertuga ins Werk gesetzt werden, um von Bertua aus die Möglichkeit der beschleunigten Durchführung des Baues der Hauptaufschließungslinien zu gewinnen. Eine Nordlinie von Bertua durch das Gras- land un durch aussichtsvolle Baumwollgebiete nach Marna (mit Anschinß nach Garna), von Marna mit Gabelungen ikoa und event. Kusseri am schif- baren Wene Von Kusseri durch Schiffahrt auf dem Chari nach dem Tschadsec. 3. Die Fortführung der Manengubabahn nach dem für den Baumwollbau in Betracht kommenden Gebiete Bamum. In zweiter Linie kommt nach dem Ermessen des Komitees in Betracht: Eine Ostlinie von Bertua durch Olpalm= und Kautschukgebiete nach Nola am schiffbaren Sangha und event. nach Singa am schiff- baren Ubangi als Vorbereitung eines Verkehrsanschlusses an den Kongo. Die Kommission eimpfiehlt, bei Ausführung des Gesamtplanes im allgemeinen, wo irgend möglich, eine Verbindung von Eisenbahnen und Wasserstraßen an- zustreben. —t # Dem Referat des Geheimen Baurats Lenz em- nehmen wir folgende Mitteilungen Schon in der letzten Sihung. baben wir die Eisen= bahn= und Schiffahrtsfra in Kamerun ein- gehend erörtert, wo- aiut der Vericht des Herrn Michell, des Leiters der Schiffahrts-Expedition nach Alt= und Neu-Kamerun, Veranlassung gab. Wir haben damals betreffs des Bahnbaues uugefähr die gleichen Grund- gedanken zum Ausdruck gebracht, wie sie heute vom