G 606 2 § 4, Abs. 2: Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Gesellschaft berechtigt, auch andere Rechtsgeschäte jeder Art abzuschließen, Zweigniederlassungen im südwestafrikanischen Schutzgebiet sowie im Deutschen Reich zu errichten, auch die Vertretung fremdländischer Diamanten-Verkaufs- unternehmungen für das Gebiet des Deutschen Reiches und des südwestafrikanischen Schutzgebiets zu übernehmen. §5 10, Abs. 6 (neu eingeschoben zwischen Abs. 5 und dem bisherigen Abs. 6): Die Anteile dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) weiterverkauft werden. Die Genehmigung soll nicht versagt werden, falls die Anteile an Diamantenförderer unter Beachtung des Grundsatzes verkauft werden, daß die Verteilung der Geschäftsanteile auf die einzelnen Förderer etwa dem Verhältnis der Förderungshöhe entsoricht. Falls ein Förderer den Abbau dauernd einstellt oder seine Anteile abzugeben beabsichtigt, ist er verpflichtet, seine Anteile den übrigen Förderern gegen Zahlung des in § 50 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Entgelts zum Kauf anzubieten. 5 110, Abs. 7 (bisher Abs. 6): Die Umschreibung eines Anteiles im Stammbuch auf den Namen des neuen Erwerbers darf der Vorstand nur vornehmen, nachdem ihm die zu dem Verkauf erforderliche Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) nachgewiesen ist und wenn er keinen Zweifel hegt, daß der neue Erwerber deutscher Reichsangehöriger ist, oder, wenn eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft Erwerberin ist, daß deren sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter deutsche Reichsangehörige sind, oder, wenn eine Aktiengesellschaft, Kommandit- gesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaft, Genossenschaft, Gewerk- schaft oder ein eingetragener Verein den Anteil erworben hat, daß diese ihren Sitz im Deutschen Reiche oder in einem deutschen Schutzgebiete haben. Der Vorstand ist befugt, die Umschreibung von dem Nachweise dieser Eigenschaft des Erwerbers abhängig zu machen. 8 12, Satz 1: Sind Anteilscheine, Zwischenscheine, Gewinnanteilscheine oder Erneuerungs- scheine infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher Inhalt und die Unterscheidungs- merkmale noch erkennbar sind, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten oder ver- unstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und dem Berechtigten auszuhändigen. 23: Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufssichtsrat und die Haupt- versammlung. §24, Abs. 1: Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er wird auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes jederzeit unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen. §*25, Absl. 2, Satz 1: Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be- schränkungen einzuhalten, welche in dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung für den Umfang seiner Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. § 30: Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens acht von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Aussichtsrats ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Für die stellvertretenden Mitglieder finden die in der Satzung für die Mitglieder getroffenen Bestimmungen siunngemäße Anwendung. Zu Mitgliedern des Aussichtsrats können nur männliche deutsche Reichs- angehörige gewählt werden, welche weder durch behördliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt, noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung ver- urteilt sind, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann. Mit dem Schlusse jeder Hauptversammlung, welche die Jahresbilanz eines abgelaufenen Geschäftsjahres festsetzt, scheiden von den Mitgliedern jedesmal so viele aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen Mitgliedes spätestens mit dem Schlusse der zweiten ordentlichen Hauptversammlung nach seiner Wahl endet. Bis die Reihe im Austritt durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los 6 Mit dem Austritt des Mitgliedes ist gleichzeitig der Austritt seines Stellvertreters verbunden. Die ausscheidenden Mitglieder bzw. Stellvertreter sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats oder deren Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Haupt- versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das als Ersatz eintretende Mitglied wird für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt.