W 629 20 B. Rbus-fuhr. — — . — .. — — — . esde. III. Viertel 1913 II. Viertel ioie Zunahme Abnahme r.] Benennung der WarenMenge WertMenge WertMenge Wert Menge Wert ku AM. ku A kg A ku .M 1Sopra.. . . 22751890 1 169 5533735541 1 382 150 — — 983651; 212 597 2 Kakao# . 53 39%5 64 7334259 860 285 846 — 205915 221 112 3RKafferrs — — — — — — --- 4abak. ...... — — 22 1101 — — 22 110 5 Kawawurzeln ... 16 113 22558 8332 11 06665781 10 89 — 6 Kokosnüsse .Stück — — 31 600 2212 — — 31 600 2212 "al Kautschuk ... 5 583 25 124 6913 62217 — 1330 37 093 Ausfuhr im III. Viertel 1913 — 1281 969 — 744 200 — — — 162231 Dagegen im II. Viertel 1913 — 17444461 — — — — — — Zunahme —, Abnahme —. — 462 477 — — — — —- — C. esamtbonder. Im Im B9 h Abnah III. Viertel 1091381II. Viertel 1912,„, v nnahme sAbnahme Wert: .% Wert: # Wert: .4 Wert: Einfuhr 1 617 406 1 447570 169 836 — Ausfuhr 1281 969 1744 200 — 462 231 Insgesamt 2899 375 3191770 — 292 395 Dagegen im II. Vieriel 1913. 3 182 209 — — Zunahme —, Abnahme —. 282 834 – — — Rolonialrechtliche Entscheidungen. Nr. 34. Kuszug aus dem uUurtell des preußischen Oberverwaltungsgerichts (Pilfssenats) vom 23. Januar 1913. Die Beamten in den Kolonien sind deutsche Reichsbeamte. " Bei freier Prüfung der Sache ist zunächst dem Bezirksausschusse darin beigutreten, daß der Kläger, als er vor dem 1. April 1009 Beamter der Landes- polizei in Deutsch-Südwestafrika war, Reichsbeamter gewesen ist oder wenigstens bei Anwendung des §& 19 es Reichsbeamtengesetzes wie ein „MReichsbeamter 7 behandeln war. Das ergibt sich aus der Verordnung vom 4. Oktober 1907, Cerkesfend de shrihrersälen der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika (RN. G. V S 736), und aus derjenigen vom 9. August 1896, be- V- tkcffcnddieRechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten (R. G. Bl. S. 691). Weun dem- gegenüber die Revision auf das Urteil vom 8. Mai 1900 (Entsch. d. O. V. G. Bd. 37 S. 79) hinweist, so ist die Gleichheit jenes Falles mit dem vorliegenden nicht anguerkennen: die elsaß-lothringischen Beamten sind wahre Landesbeamte, nicht Reichsbeamte, während die Beamten in den Kolonien, mindestens nach der neneren Auffaffung, wie sie dem Kolonialbeamtengesetze vom 8. Juni 1910 (NR. G. Bl. S. 881) zugrunde liegt. Reichs- beamte sind, wenn auch die angeführte Verordnung vom 9. August 1896 noch den Ausdruck „Landesbeamte"“ 1 gebraucht Nr. 35. Auszug aus dem Urtell des Reichsgerichts vom 5S. Oärz 1914.7) In Ehesachen ist das Landgericht des letzten Wohn- sives des. Ehemanns zuständig, wenn der Ehemann seinen jetzigen Wohnsitz in einem deutschen Schutg- Hebiet hat. 5 606, Abs. 2 Z. P. O. Die Klägerin hat vor dem Landgericht I in Verlin aus § 1568 B. G. B. auf Scheidung ihrer am 20. O *) Entnommen der Mssischen. Wochenschrift, 18. Jahrgang (1914), Seite 59 tober 1909 in Daressalam mit dem Bekllagten ge- schlossenen Ehe Klage erhoben. Beide Parteien sind deutsche Reichsangehörige. Der Beklagte hat die Ein- rede der Unguständigkeit des Gerichts erhoben, ist aber hiermit durch Zwischenurteil des Landgerichts zurück- gewiesen worden. Das Kammergericht hat seine Be- rufung zurückgewiesen. Der verklagte Ehemann hat unstreitig seinen Wohnsitz in Deuisch-nafeinn und vor dem HKaiserlichen Bezirksgerichte Tabora, einem mit der Zuständigkeit der Landgerichte in I. Instanz aus- gestatteten Gerichte (Schutzgebietsgesetz vom 10. Sep-