G 649 2 geber ein falsches Dienstbuch vorlegen, die bereits früher erfolgte Ausstellung eines Dienstbuches ver- weigen oder ihr Dienstbuch zum Zwecke der Beschaffung eines neuen Dienstbuches vorsätzlich bei- seite schaffen. §5 14. Der Gouverneur bestimmt durch Bekanntmachung die Bezirke, auf welche diese Ver- ordnung Anwendung findet, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens. . 8 15. Der Gouverneur kann durch Bekanntmachung anordnen, daß auf gewisse Klassen der im § 1 genannten Personen die Vorschriften der §5§T 4 (Abs. 3—5), 7, 9, 10 und 11 dieser Ver- ordnung keine Anwendung finden. Lome, den 28. April 1914. Der Gouverneur. J. V.: v. Doering. Nr. Dienstbuch für Name (sämtliche Namen, Rufname unterstreichen) — 0 Geschlecht 3. Alter. Heimat. # Namen und Wohnort der Eltern und der Sippe Et Beschäftigunng Spchulbildung . Größe — S S# Besondere Keunzeichen (Stammes= und Familienabzeichen) Unterschrift des Inhabers: 10. Rechter Daumenabdruck. schrif Inhabe 2 den 191 Der Bezirks — — — Lj Be- Monat- Tag des Grund der vid. ... . - , .. ». Bemerkungen Ar. Dienstherrschaft shäftigungs= 53klicher Dienst= Dienst- Dienst- Strafen 2 is) art Lohn antritts austritts beendigung geugnis s s J 2 3 4 5 6 7 8