658 20 der Verleihung und solche für das Verfahren zu erlassen. Hinsichtlich des Verfahrens ist nur bestimmt, daß vor Erteilung der Verleihung möglichst alle davon Betroffenen Gelegenheit erhalten sollen, ihre Erklärungen dem als Verleihungsbehörde fungierenden Wasseramt zu unterbreiten. Der Akt der Verleihung hat öffentlich-rechtlichen Charakter und erfolgt ohne eine Mitwirkung der ordentlichen Gerichte. Das durch die Verleihung begründete Recht ist ein Privatrecht und kam daher im ordent- lichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Um in bieler Richtung Zweifel auszuschließen, ist eine entsprechende Bestimmung in den Entwurf mit ausgenommen wo Luch die bei Gelegenheit der Verkeihng * Nutzungsrechten an Wasserläufen für ein bestimmtes Grundstück in Frate kommenden Belastungen eines anderen Grundstücks, die in den verschiedenen Wassergesetz- gebungen als Zwangsrechte meist eine eingehende Behandlung erfahren haben, sind im Entwurf (§ 9 Abs. IV) nur ganz allgemein geregelt; sie sollen den Grundstückseigentümer nicht unbillig beeinträchtigen und nur gegen angemessene Entschädigung zulässig sein, wobei vorausgesetzt wird, daß das belastete Grundstück von dem Unter- nehmer nicht teilweise erworben werden kann. Als solche Belastungen kommen vor allem die Hinüberleitung von Wasser über fremde Grundstücke und das Betreten derselben zur Herstellung oder Instandhaltung von An- lagen in Frage. Wie im Südwestafrikanischen SOtwurft so ist auch in der Vorlage für Deutsch-Ostafrika die Möglichkeit eines Ausgleichsverfahrens (6 10 ?. s. III) in den Fällen vorgesehen, wo mehrere durch Verleihung begründete Rechte zusammentreffen. 101 bür die beantragte Ausgleichung zuständige Wasseramt wird die kolli- dierenden Rechte nach billigem Ermessen Gegeneinander abgren. Hinsichtlich des Verfahrens vor den Wasserämtern #l- diesen zunächst freie Hand gelassen bleiben, bis deren Praxis geeignete Grundiätze festgelegt hat, für deren spätere Normierung die Verordnungsbefugnis des Gouverneurs vorgesehen ist. V. Von den Pflichten der Anlieger wird im Entwurf (* 11) nur die Verpflichtung zur Offenhaltung der Zugangswege zum Wasser zwecks Ausübung des Gemeingebrauchs im eingelnen erwähnt und im übrigen die Instandhaltung der Ufer und des Flußbettes bei Privatwasserläufen dem Eigentümer und bei öffentlichen dem Fiskus zugewiesen. In Zukunft wird eine genauere Regelung der Verpflichtungen der Uferanlieger erforderlich werden, die aber in den verschiedenen Teilen der Kolonie nicht die gleichen sein können. Infolge- dessen wird dem Gouverneur die Ermächtigung erteilt, Bestimmungen zu erlassen über die den Auliegern zu- fallenden Arbeiten am Flußufer und Flußbett, ferner über die etwaige Zahlung von Beiträgen zu den Nosten staatlicher Arbeiten an Wasserläufen. Auch für die Benutzung öffentlicher V W VLasserläufe können Gebühren in Frage kommen, wenn der Fiskus für die Wasserläufe Aufwendungen machen muß, die den Anliegern zugute kommen. Besondere Regelung haben in den modernen Wasserrechten die Gewässer erfahren, die nicht zu den in §1 bezeichneten Wasserläufen gehören. Gegenwärtig fehlt es in Ostafrika noch an der für solche Bestimmungen nötigen Erfahrung; auch ist ein Vedürfnis für diese Regelung noch nicht hervorgetreten. Infolgedessen ist im Entwurf nur die Ermächtigung des Gouverneurs für den Erlaß von V Verordnungen. borgesehen, die diese Materie den auftretenden wirtschaftlichen Bedütefrissen entsprechend ordnen ½6 11 Abs. I VI. Die Vorschriften über Zweckverbände, wie Wassergenossenschaften, Stromverbände und dergleichen, nehmen sowohl im Preußischen Wassergesetz als auch im Südwestafrikanischen Entwurf einen breiten Raum ein. Für Deutsch-Ostafrika erscheint es gegenwärtig noch verfrüht, Bestimmungen über diese Materie vorzusehen. In Zulunft wird sich aber zweifellos das Bedürfnis zum Zusammenschluh der Interessenten der verschiedenen Stromgebiete zu Zweckverbänden herausstellen und dadurch der Erlaß geeigneter Vorschriften norwendig werden. Infolgedessen schafft der Entwurf in §& 12 eine entsprechende Ermächägenen des Gouverneurs. VII. Die Bestimmungen über polizeiliche Befugnisse und Pflichten der Behörden sinden sich im Preußischen Wasserrecht und im Südwestafrikanischen Entwurf an verschiedenen Stellen einzeln verstrent er vorliegende Entwurf faßt in § 13 die wichtigsten der Wasserpolizei zufallenden Obliegenheiten zusammen. Außer der allgemeinen Befugnis, Maßnahmen der Anlieger und Flußeigentümer zu untersagen, die das Allgemeinwhr. bedrohen, wird der Wasserpolizeibehörde die Aufgabe zugewiesen, Handlungen zu verhüten. die Hochwassergefahren hervorrufen oder die sanitären Verhältnisse ungünstig beeinflussen können. Vor allem soll die Polizeibehörde verhindern, daß durch Verunreinigung der Wasserläufe die Interessen der Allgemeinheit geschädigt werden. Soweit die Einführung verunreinigender Stoffe in Wasserläufe nicht zu umgehen ist, wird gegebenenfalls ihre Klärung verlangt werden müssen. VIII. Die Vorschläge des Entwurfs über die Behörden in 8§ 14 und 15 lehnen sich an den Entwurf für Südwestafrika an, überlassen aber dem Gouverneur die Einrichtung dieser Behörden nach Maßgabe des ent- stehenden Bedürfnisses. Für die wichtigsten wasserrechtlichen Entscheidungen über Anträge auf Festsetzung der Nutzungsrechte von Anliegern, der Beschränkungen der Eigentümerrechte, auf Verleihung weitgehender Nutzungsbefugnisse und Ausgleichung werden Kollegialbehörden vorgesehen, die zum Teil mit Laien zu besetzen sind und in erster Instanz die Dezeichnung Wasserämter, in zweiter Instanz Landeswasseramt führen. Eine Erweiterung der Zuständigkeit dieser Kollegialbehörden durch Verfügung des Gouverneurs kann erfolge er kommen vor allem die Festsetzung von Flußgrenzen, Erstattung von afferrechtlehen Gutachten und GVerschie äge für die Liste der öffentlichen Gewässer in Betracht. Einen Teil der Mitglieder der Wasserämter und des Landeswasseramtes wird der 6oameemerengen wählen, die Vorsitzenden und andere Mitglieder soll der Gonverneur ernennen. Btdie Zeit bis zur Errichtung von Wasserämtern, die zunächst nur in einigen stark besiedelten Ge- bieten ersorberlich sind, werden die Leiter der Verwaltungsbezirke in erster Instanz die etwa notwendig 33 7. 2