W 671 20 Zusammenstellung der Augen-Operationen: Summa 325 Operationen. Darunter: Augen eröffnende Operationen 99, Hornhautoperationen 155, Lidoperationen 65, andere Operationen 6. 4 4 * Die samoanische Augenkrankheit hat sich im Laufe der letzten Jahre auch auf anderen Inseln der Südsee, hauptsächlich Saipan und Ponape, verbreitet. Da auf diesen Inseln die Krankheit erst jüngeren Ursprungs ist, machte ihre Be- kämpfung weniger Schwierigkeiten. Ein Bild darüber gibt der folgende Auszug aus dem Jahres- medizinalbericht 1911/12 aus Ponape: den am meisten vertretenen Krank- „Unter heiten ist in erster Linie ein eitriger Bindehaut- katarrh zu nennen. Derselbe dürfte wohl seinen Ausgang von der Insel Saipan genommen haben und ist auf Ponape bereits zu einer an- sehnlichen Verbreitung gelangt. Ihre Schrecken hat die Krankheit verloren, seit sie in ihrem Wesen durch den Spezialarzt Dr. Leber genau studiert und der Heilplan festgelegt worden ist. Die Fälle pflegen glatt ohne Sehstörung oder irgendeinen bleibenden Nachteil zu heilen, vorausgesetzt, daß die Therapie zur rechten Zeit einsetzen kann; doch dafür hat es das Volk im Laufe der Zeit zu einem großen Verständnis gebracht, indem die Leute schon gleich in den Anfangsstadien zur Be- handlung zu erscheinen pflegen. Die Krankheit ist zur Zeit bis auf einige sporadische Fälle er- loschen.“ Rolonialrechtliche Entscheidungen. Nr. 36. Kuszug aus dem Urteil des Reichsgerichts (3. Sivilsenats) vom 21. Rpril 1914.7) In dem Herrschaftsgebiet des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (R. G. Bl. S. 213), d. h. in den Konsulargerichtsbezirken und in den Schutzgebieten, gelten — sofern es nicht an den im § 20 dorts. bestimmten Voraussetzungen fehlt — die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften auch der Reichsgesetze, die in der Hauptsache öffent- liches Recht enthalten. * 19 Piitz l 920Konf.G.G,§3Sch.G.G-, §8183" R Ob für die eurteiing des Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung §§ 121 ff., insbesondere § 133 f., maßgebend sind, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob diese Vorschriften in den Konsular- gerichtsbezirken überhaupt gelten. Das Konsularzericht hat die Frage verneint, jedoch zu Unrecht. Nach § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 gelten in den Konsulargerichtsbezirken für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Per- sonen die dem bürgerlichen Recht angehörenden Vor- schriften der Reichsgesetze. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Reichsgewerbeordnung in der Haupt- sache ein dem öffentlichen Recht angehöriges Gesetz ist. Nicht nach dem hauptsächlichen Inhalte des sie ent- haltenden Gesetzes ist die Frage der Zugehörigkeit einer Vorschrift zum öffentlichen oder zum bürgerlichen Rechte zu entscheiden, vielmehr ist die cinzelne Vor- schrift für sich daraufhin zu prüfen. Die Vorschrift des § 133f. der Reichsgewerbeordnung ist privatrecht- licher Natur und setzt auch nicht Einrichtungen und Verhältnisse vorans, an denen es für den Konsular- gerichtsbezirk sehlt (620 des Konsulargerichtsbarkeit- gesebe 8). *) Anmerkung: Das Urteil des Reichsgerichts be- trifft den Rechts zustand in einem bestimmten Konsular- gerichtsbezirk. Für die Schutzgebiete ist besonders zu prüfen, ob und inwieweit privatrechtliche Vorschriften mit Rücksicht auf § 20 K. G. G. dort gelten. Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen. Deutsch-Ostafrihanische Bank.) Die Zahl der in unseren Büchern geführten Konten hat infolge verschiedener Umstände eine Verminderung erfahren, doch ist das Gesamtergebnis trotzdem zu- friedenstellend. Der Rückgang der Kurse aller festverzinslichen Wertpapiere hat im abgelaufenen Jahre angehalten, so daß wir auf unseren Besitg an mündelsicheren Papieren eine Abschreibung von 54 055 vornehmen mußten. Anderseits ist es uns gelungen, infolge der hohen 7?) Ms dem neunten Geschäftsbericht für das Jahr 19 Zinssäte einen erheblichen Mehrgewinn an Zinsen zu erziel Sas Wechselgeschäft hat im Gegensatz zu 1912 einen Rückgang aufguweisen, so daß der Gewinn auf diesem Konto einen nicht unerheblichen Ausfall zeigt. Sehr lebhaft ist dagegen der Überweisungsverkehr Muen auf telegraphischem Wege gewesen; es konnte demgemäß ein entsprechend höherer Gewinn erzielt werden. Die Unkosten sind nicht gewachsen; der Reingewinn erhöht sich um 35 048.¼ gegen das Vorjah Der Notenumlauf hat eine weitere erseulche Steigerung um 387 545 Rp. erfahren. Ende des Be-