G 700 e r orsitzende ist dafür verantwortlich, daß das Protokoll ordnungsmäßig geführt wird und den Hengsthalter der angekörten Hengste das Patent ausgehändigt wird. 2. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertreter zugegen sin eitglieder, die an dem Ausfall der Körung beteiligt sind, haben sich der Stimme zu enthalten. Über die Frage, wann ein Mitglied als an dem Ausfall beteiligt anzusehen ist, entscheidet die Kommission endgültig- 8 3. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrbeit. Cic, Biichlükie werden den Beteiligten durch den Vorsitzenden sofort verkündet. Berufung gegen die Beschlüsse der Körkommission findet nicht statt. Auf schriftliches, Verlangen sind dem Sene die Gründe der Abkörung mitzuteilen, nachdem das Protokoll fertiggestellt is 84. i der Körung ist ein Protokoll über die Beschlüsse der Kommission vom Vanbenoen der Kommission“ 4Fheicder und von sämtlichen bei der Körung beteiligten Mitgliedern zu vollziehen. Das Protokoll muß enthalten: 1. den Körort, 2. den Tag der Körung, 3. die laufende Nummer des Hengstes, 4. Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 5. die Begeichnung des Hengstes nach Name, eventuell Gestütbuchnummer, Farbe, Abzeichen, Alter, Größe, Vater und Mutter, eventuell mit ihren Gestütbuchmummern, 6. den Ort, wo der Hengst zum Decken ausgestellt werden soll, 7. die Höhe des Deckgeldes, 8. die Entscheidung der Körkommission, 9. die Gründe einer etwaigen Abkörung bzw. Zurückstellung. Das Protokoll muß nach Beendigung des Kör geschäftes. innerhalb eines Körbegirks vollzogen werden. Eine Abschrift ist der Kaiserlichen Gntvertbabnarn zuzusenden, welche die Abschriften gesammelt dem Kaiserlichen Gouvernement zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt einzureichen hat. *§* 5. Die Eigentümer angekorter Heugste erhalten unmittelbar nach Beritng des jeweiligen Kör- termins für jeden Hengst ein Patent. Das Patent muß die Nummern 1 bis es Protokolls (vergleiche § 4) enthalten. Es ist von dem Vorsitzenden und allen an dem Koörgeschäft biß dit gewesenen Mitgliedern der Kommission zu vollziehen. Die Formulare zu den Patenten sind vom Kaiserlichen Gouvernement anzufordern. Windhuk, den 8. Juni 1914. Der Kaiserliche Gouverneur. Seitz. Verordnung des Bezirksamtmanns von Jap, betr. die Kusfuhr von Früchten u. a. aus Jap und den Dalau-Inseln nach anderen Teilen des Schutzgebiets. Vom 13. März 1914. (Amtsbl. f. Deutsch-Neuguinen 1911. Nr. 10, S. 171.) Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird für Jap und die Palau-Inseln folgendes verordnet: § 1. Die Ausfuhr von Apfelsinen, Ananas, Bananen, Kokosnüssen, Taro, Süßkartoffeln sowie aller anderen Baum= und Erdfrüchte, ferner geflochtener Körbe aus Bast oder Palmblättern nach anderen Teilen des Schutzgebiets ist bis auf weiteres verboten. 5 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu 1000 Il bestraft. § 3. Diese Verordnung tritt sofort in genn Jap, den 13. März 1914. Der Kaiserliche Bezirksamtmann. Kersting. Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. die Rechtsverhältnisse der unehelichen Mischlinge. Vom 20. Mai 1914. (Samoan. Gouv. Bl. 1914, Bd. V, Nr. 16, S. 99 f.) Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908