W 706 20 größerer wirtschaftlicher Bedeutung“ (nach Analogie des preußischen Gesetzes) oder „der Wasserläufe, welche die Interessen mehrerer Anlieger berühren“, erreicht werden können, in conereto durch die bezirksweise Aufstellung von Verzeichnissen dieser Flüsse nach Entscheidung des Wasseramts. Der Charakter der Wasserläufe wäre hiernach aller- dings wandelbar; ein Wasserlauf, der bisher zu der vorerwähnten Kategorie nicht gehörte, könnte mit fortschreitender Siedlung oder durch Farm- teilung plötzlich den volkswirtschaftlich bedeuten- deren Charakter erhalten, aber diese Wandelbar- keit entspricht dem Wesen der wirtschaftlichen Entwicklung im allgemeinen. Auf die Strecke, die ein Wasserlauf durchzieht, kommt es hiernach nicht ausschließlich an, sondern auch darauf, wie weit und nach welchen Richtungen hin sein Vorrat bereits in den Bereich der Landeswirtschaft fällt und in ihr nutzbar gemacht werden soll oder kann. Im Gegensatz ferner zu dem Wassergesetz der südafrikanischen Union und den ihm vorher- gegangenen englischen Landesgesetzen nimmt der Entwurf kein Nutzungsrecht, sondern ein Privateigentum an Wasser, d. h. also bei Wasserläufen nicht nur am Wasserbett, sondern auch an der fließenden Wasserwelle an. Er folgt darin neueren deutschen Wassergesetzen, besonders dem neuen preußischen Wassergesetz, in dem juristisch und logisch angreifbarsten Teil ihrer Gestaltung, ohne sich auf den — auch in Preußen usw. übrigens nur scheinbar stichhaltigen — Grund einer konstruktiv zwingenden Rechts- anschauung im Lande berufen zu können. Der Konstruktion eines sich auf die Wasserwelle er- streckenden Eigentums stehen die Entscheidungen des Reichsgerichts (z. B. Band 16, S. 179) ausdrücklich entgegen; ein solches Eigentum ist auch logisch undenkbar und nur geeignet, bei dem späteren Ausbau des Wasserrechts in einem Neu- lande Schwierigkeiten auf Schwierigkeiten zu häufen. Die in der Begründung des preußischen Wasser- gesetzes schon versuchte, von dem Entwurf wieder- holte Erläuterung, das Eigentum solle den „Wasser- lauf als ganzes“ erfassen, da erst Bett und Wasser diesen Begriff gemeinsam ergäben, wirkt in keiner Weise überzeugend. Das Eigentum muß sich auf eigentumsfähige Sachen, kann sich aber nicht auf Begriffe beziehen; wenigstens dann nicht, wenn ein Begriff, wie hier, Dinge umfaßt, die nach alter und neuer Rechtsanschauung der Eigentums- fähigkeit entbehren. Ganz besonders in Trocken- ländern, wie Südwestafrika, wo das Trockenbett von Rivieren und Omuramben ein ganz greif- bares, meist höchst nützliches Objekt des Grund- eigentums bildet, die in der Regenzeit ab- kommenden Wassermassen aber in ihrer rapiden Wanderung von Ort zu Ort jeder Eigentums- anschauung offensichtlich Hohn sprechen, muß die juristische Konstruktion des „Eigentums am Wasser- lauf oder Fluß“ etwas eigentümlich berühren. Eigentum an Ufer und Bett und kraft dieses Eigentums Okkupationsrecht am darüber fließenden Wasser wäre physisch und wissenschaftlich möglich, volkswirtschaftlich zweckmäßig und ausreichend, logisch klar und daher auch juristisch gegeben. Das sieht der Verfasser des Entwurfs offenbar nicht ein. Er scheint zu glauben, daß das englisch-fsüdafrikanische Gesetz (von 1912) lediglich „Uunter dem Einfluß römisch= rechtlicher An- schauungen“ stehe, wenn es das Eigentum am fließenden Wasser verneine. „Das öffentliche oder gemeine Eigen- tum“" ist zwar, wie die Begründung zum Ent- wurf richtig bemerkt, ein unklarer Begriff und daher eine unhaltbare Bezeichnung. Deshalb ist aber sein Ersatz durch ein tatsächlich und logisch unmögliches fiskalisches Privateigentum am öffentlichen Wasserlauf keine Verbesse- rung. Beschränkung des Privatrechts am Wasser durch die öffentliche Gewalt im Allgemeininteresse bei allen wichtigen Wasserläufen und fiskalisches Privateigentum an den Betten der schiffbaren oder für große staatliche Wasseranlagen besonders geeigneten Wasserlaufstrecken wäre m. E. das Richtige gewesen. Ist der Entwurf dem preußischen Gesetz in diesem — seinem u. E. größten — Fehler gefolgt, so macht er den großen Fortschritt, den dieses Gesetz durch Beseitigung der Einteilung der Wasserläufe in öffentliche und private und ihre Ersetzung durch die Einteilung in Ordnungen nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung gebracht hat, leider nicht mit. Er fällt in die alte Unter- scheidung zwischen öffentlichen und privaten Flüssen zurück, vielleicht unter größerem Einfluß „römisch-rechtlicher Anschauungen“, als er sie beim Verfasser des englisch-südafrikanischen Ge- setzes in der Eigentumsfrage vermutet. Nun paßt aber der römische Sinn der res publica mit unserem heutigen Rechtsbegriff der Offentlichkeit nicht mehr genau zusammen; der Ausdruck „böffentlich“ hat in unserem Rechtswesen eine recht verschiedenartige Bedeutung gewonnen und dadurch wesentliche Unklarheiten hervor- gerufen, nicht zuletzt auch auf dem Gebiet des Wasserrechts. Die Bezeichnungen „öffentliche Schaustellung, Versammlung, Wahl, öffentliches Gebäude, öffentlicher Strand, Weg, Platz, Fluß usw. lassen, wenn man der geltenden juristischen Begriffsbestimmung im einzelnen nachgeht, sofort erkennen, in wie verschiedenem Sinne das Wort „öffentlich" in unserem heutigen Staats= und Rechtsleben gebraucht wird. Nicht zur Förderung