G 730 20 der Marine und der Schutztruppen die gegen sic von Militärbefehlshabern oder von Militärgerichten der Marine und der Schutztruppen, von Gerichten und Verwaltungsbehörden der Schutzgebiete sowie von Konsulargerichten und Konsularbehörden verhängten Geld= und Freiheitsstrafen, beziehungsweise den noch nicht vollstreckten Teil derselben aus Gnade erlassen, sofern: die lediglich wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen ihnen auferlegten Strafen insgesamt fünf Jahre, die lediglich wegen gemeiner Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen ihnen an erster Stelle und an Stelle der Geldstrafen auferlegten Freiheitsstrafen insgesamt ein Jahr, bei dem Zusammentreffen militärischer und gemeiner Verfehlungen die wegen letzterer verhängten oder in Ansatz gebrachten Freiheitsstrafen ein Jahr, die Freiheitsstrafen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen sein, 1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 2. welche wegen eines mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die Ehrenstrafe nicht erkannt ist, 3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat, oder während einer voraufgegangenen Untersuchungshaft sich schlecht geführt haben. Auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffizier ab- wärts findet vorstehende Ordre entsprechende Anwendung, sofern sie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung einberufen werden und zur Einstellung gelangen. Ich beauftrage Sie, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung des Erlasses Sorge zu tragen. Berlin, Schloß, den 3. August 1914. à b — . Wilhelm l. B. v. Bethmann Hollweg. An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Reichsschatzamt, Reichs-Kolonialamt und Reichs-Marine-Amt). Vorstehender Allerhöchster Gnadenerlaß wird hiermit zur Kenntnis der Schutztruppen ge- bracht und folgendes angeordnet: 1. Hinsichtlich der in den Schutzgebieten befindlichen bestraften Schutztruppenangehörigen veranlassen die Kommandeure der einzelnen Schutztruppen das Weitere. 2. Hinsichtlich der in Deutschland befindlichen bestraften Schutztruppenangehörigen finden die für das Königlich Preußische Heer erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 1. August 1914 (A. V. Bl. S. 272/273) entsprechende Anwendung. Berlin, den 6. August 1914. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Solf. Verordnung des Reichskanzlers, betr. AKufhebung der Vorschußpflicht der Diamantenregie. Vom 5. August 1914. Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Jannar 1909, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichs-Gesetzbl. S. 270) wird verordnet, was folgt: Die in § 3 der Verordnung vom 25. Mai 1909 (Kol. Bl. 1910, S. 2) und in § 1 III der Verordnung vom 12. Januar 1913 (Kol. Bl. 1913, S. 6) vorgesehene Vorschußpflicht der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets wird bis auf weiteres aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 5. August in Kraft. Berlin, den 5. Angust 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Solf.