W 30 20 erwähnten Firmen werden Wein und Bier den europäischen Agenten frei abgegeben, und zwar je nach Bedarf. 10. Alle Personen, die im Besitze der Ladenschlüssel der in Nr. 8 erwähnten Firmen sind, müssen sie innerhalb sechs Stunden nach Veröffentlichung dieser Verordnung an den Kommandanten abliefern. Ge- schieht dies nicht, so können die Türen mit Gewalt geöffnet werden, sofern es notwendig erscheint. 11. Pässe und Erlaubnisscheine kann man von dem Kommandanten erhalten von 10 bis 11 Uhr vor- mittags und von 3 bis 4 Uhr nachmittags. 12. Wenn irgendeiner dringend ärztliche Hilfe während der Nacht braucht und keinen Erlaubnisschein für das Betreten der Straßen hat, so soll er zur Poligeistation (Woermann-Linie) gehen oder einen Boten senden: von hier wird ihn oder den Boten ein Polizist zum Arzte begleiten. 13. Hausbesitzer haben dafür zu sorgen, daß ihre Gehöfte und Grundstücke rein und sauber sind; die Gesundheitspoligei wird das kontrollieren, soweit es ihr notwendig erscheint. 14. Die britischen Beamten ausgenommen, darf niemand Angriffs= oder Verteidigungswaffen irgend- welcher Art besinen; wer jetzt noch solche bei sich hat, muß sie sofort dem Kommandanten abliefern. 15. Alle Flaggen sind von den Fahnenstangen zu entfernen, ausgenommen diejenigen Häuser, welche von britischen Beamten als Wohn= oder Amtsgebäude be- zogen sind. 16. Mit Ausnahme der britischen Beamten darf niemand Telegraph oder Telephon gebrauchen; und jeder, der im Besitze von Telegraph. Telephon, draht- losem Telegraph, Signalflaggen und Signallampen oder anderen Signalapparaten ist, muß diese inner- halb sechs Stunden nach Veröffentlichung dieser Ver- ordnung dem Leiter des Signalamts (Postgebäude) ausliefern. 17. Jeder Verstoß gegen obige Verordnung wird sofort und streng bestraft. 18. Jeder, der versucht, dem Feinde irgendwelche Mitteilungen, mit welchen Mitteln auch immer, zu machen, oder wer anderen darin beisteht, wird nach Entscheidung des Rriegsgerichtes k. H. hingerichtet. 19. Wer ertappt wird beim Gebrauch von GEisen- bahnen, Telegraphen, Telephonen oder anderen Ver- kehrsmitteln des britischen Militärs, oder wer anderen darin beisteht, wird nach Entscheidung des Priegs- gerichtes k. H. hingerichtet. 20. Je nach Notwendiglkeit werden Verordnungen erlassen und an dem Amtsgebände des Kommandanten (Dotel Kaiserhof), an der Poligeistation (Woermann- Linie) und an der Post befestigt werden. Cs ist Pflicht aller Einwohner Lomes, diese Ver- ordnung kennen zu lernen, und Unkenntnis dieser ver- öffentlichten Verordnung gilt nicht als Entschuldigungs- grund. gez. D. Bettington, Rommandant. Bureau des Kommandanten in Lome, den 15. August 1914.“ Auch eine Bekanntmachung über Ein- fuhrzölle haben die Engländer in Lome erlassen. Wenn auch der § 8 der mitgeteilten Verord- nung manchen deutschen Firmen große Schwierig- keiten bereitet, ihre Vermögenswerte frei zu be- kommen, so muß doch anerkannt werden, daß die Engländer sich im allgemeinen gegenüber den Handels= und Pflanzungsbetrieben in Togo ein- sichtiger und entgegenkommender verhalten haben als die Franzosen. Ein Privatbericht sagt darüber: „Uberall da, wo die Franzosen hin- gekommen sind, wurde schauderhaft ge- plündert, während die Engländer meistens gute Zucht gehalten haben. Alle Pflanzungen, die östlich der Atakpamebahn liegen, sollen ausgeraubt sein.“ Nach einer Notiz in der „Westminster Ga- zette“ vom 7. November d. Is. ermunterte das englische Handelsamt bereits die britischen Kauf- leute, ihren Handel auf Togo auszudehnen. Wir erkennen in dieser Maßnahme wiederum das emsige Bestreben der Engländer, die Kriegs- lage nach Möglichkeit für die Hebung ihres eigenen Handels und die geschäftliche Unter- drückung wirtschaftlicher Konkurrenten auszunutzen. Im Anschluß an die Schlußsätze des Ab- schnittes Togo in der ersten Mitteilung sei hier noch folgendes erwähnt: · Die von der Kolonial-Verwaltung im Inter- esse einer angemessenen Behandlung der gefangenen Deutschen unternommenen Schritte haben bisher dazu geführt, daß die britische Re- gierung auf unsere Vorstellungen geantwortet hat, sie habe das Erforderliche veranlaßt, um Frauen, Kinder und Kranke nach Europa zu verbringen. Die Stellungnahme der französischen Regierung zu dieser Frage ist noch nicht bekannt geworden. (Abgeschlossen am 20. Dezember 1914.) M IV. Deutsch-Südwestafrika. Wie bereits in der ersten Veröffentlichung erwähnt wurde, schien das von der britisch- südafrikanischen Regierung geplante Vorgehen gegen Südwestafrika durch die Aufstandsbewegung der Buren in der Union vorläufig ins Stocken geraten zu sein. So liegen denn auch, ab- gesehen von dem Gefecht bei Garub ((. u.), Nachrichten über weitere Zusammenstöße von Truppen der Union mit unserer Schutztruppe nicht vor. Allerdings berichtet eine Londoner Reuter- meldung über ein früheres Gefecht bei Sand- fontein an der Südgrenze des Schutzgebiets; jedoch geht aus der Darstellung nicht hervor, ob jenes Gefecht überhaupt gegen deutsche Truppen oder nicht etwa gegen eine aufständische Burenabteilung geliefert wurde. Die betreffende