W 37 20 vertretenden Gouverneur, Geheimen Ober-Regie- rungsrat Haber noch über 50 kriegsgefangene Deutsche nach Sydney gebracht worden. Nach den Kapitulationsbedingungen sollte, von den gefangen genommenen Offizieren abgesehen, den übrigen Kriegsgefangenen die Heimreise gestattet werden; doch weigerten sich neuerdings die Behörden in Sydney, trotz der schriftlich niedergelegten Be- dingungen, die Gefangenen abreisen zu lassen. Die Namen der Kriegsgefangenen stehen noch nicht fest; nur der Pflanzungsbesitzer R. von Blumen- thal ist in einem hier eingegangenen privaten Schreiben als unter ihnen befindlich genannt. Die provisorische Verwaltung des Schutzgebiets ist dem Sekretär des Departements für auswärtige Angelegenheiten, Arthur Atlee Hunt, übertragen worden. Am 13. September fand nach den vorliegenden englischen Zeitungsnachrichten die feierliche In- besitznahme des Schutzgebiets durch die englischen Streitkräfte statt. Dabei wurde eine militärische Proklamation erlassen, die folgenden Inhalt hatte: Proklamation. Proklamation im Namen Seiner Majestät Georgs V. usw., erlassen durch den Oberst William Holmes, Brigadier und Kommandant Seiner Majestät See- und militärischen Erpeditionskorvs. Nachdem die Streitkräfte unter meinem Befehl die Insel Neupommern besetzt haben, und nachdem auf Grund dieser vorausgegangenen Besetzung das deutsche Gouvernement aufgehört hat zu eristieren, und es demgemäß erforderlich geworden ist, für die Verwal- kung der genannten Kolonie und für den Schust von Leben und Eigentum ihrer friedlichen Einwohner Sorge zu tragen, erkläre und bestimme ich folgendes: 1. Von dem hbeutigen Tage ab befinden sich die Insel Neuvommern und die zu ihr gehbrigen übrigen Gebietsteile unter meinem militärischen Kommando im Namen Seiner Majestät des Königs. Krieg wird nur gegen die bewaffneten Streirkräfte des Deutschen Reiches und seine ihm in diesem Kriege Verbündeten geführt. 3. Das Leben und private Eigentum der friedlichen Einwohner wird geschutzt. und die Gesetze und die Gewohnbeitsrechte der Kolonie bleiben in RKraft, soweit dies mit der gegenwärtigen Lage verein- bar ist. 4. Sofern die Bedürfnisse der Truppen es erfordern, kann privates Eigentum requiriert werden. Solches Eigentum wird nach seinem angemessenen Wert begahlt. 5. Bestimmte Beamte des früheren Gonvernements werden, sofern siec es wünschen, unter ihren üblichen Gehaltsbezügen im Dienste behalten. 6. Jn Erwiderung dieses Schutzes ist es die Pflicht aller Cinwohner, absolnten Frieden zu halten, ihren Geschäften wie bisher. soweit irgend möglich, nachzugehen, weder mittelbar noch unmittelbar an irgendwelchen Feindseligkeiten teilzunehmen, sich jeden Verkehrs mit Seiner Majestat Feinden zu enthalten und allen etwa ergehenden Befehlen gehorsam nachzukommen. 4% 7. Alle männlichen Bewohner europäischer Abstam- mung sind verpflichtet, den vorgeschriebenen Neu- tralitätscid im Hauptquartier der Garnison zu leisten und alle Waffen, Munition und Kriegs- material sofort abzuliefern, wie gleicherweise alles Eigentum des vorigen Gouvernements in den Besitz der neuen Regierung übergeht. 8. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Proklamation und Ungehorsam gegen die ver- öffentlichten Verordnungen werden nach dem Kriegs- recht abgeurteilt werden. 9. Es wird hierbei bekanntgemacht, daß diese Prokla- mation auf der ganzen Insel Neupommern und den zu ihr gehörigen Gebietsteilen vom heutigen Datum an in Rraft tritt. Sodann wurde noch von dem Oberst Holmes folgende Verordnung in deutscher und englischer Sprache erlassen: Das Militärgouvernement von Neupommern. Ver- ordnung Nr. 1. Erlassen von Oberst Holmes: 1. Alle Einwohner haben sich den Befehlen und An- ordnungen der Offiziere und des Besatzungskorps zu unterwerfen. 2. Den Einwohnern ist verboten. zwischen abends 10 Uhr und morgens 6 Uhr ohne besondere Er- laubnis sich außerhalb ihrer Behaunsungen auf- zuhalten. 3. Den Einwohnern ist verboten, irgendwelche Ver- sammlungen abzuhalten oder solchen beizuwohnen. 4. Keine Zeitungen, kein Zirkular oder sonstige Druck- sachen dürsen ohne Erlaubnis gedruckt, veröffent- licht oder ausgegeben werden. Weder Spirituosen noch sonstige alkoholhaltige Getränke dürfen ohne Erlaubnis verfertigt oder verkauft werden. 6. Beschreibungen aller im privaten Eigentum stehen- den Boote und Fahrzeuge sind dem „Provost- Marshall“ des Okkupationskorps aus zuhändigen. Es ist verboten, die Telegraphen= oder Telephon- linien zu beschädigen oder durchzuschneiden. Wenn Telegraphen= oder Toelephonlinien beschädigt wer- den und der Täter nicht ermittelt werden kann, so wird den Ansiedlern, die in der Nachbarschaft der beschädigten Leitungen wohnen, eine ange- messene Strafe auferlegt. Die Verbindung des Schutzgebiets mit der Außenwelt ist anscheinend wieder ausgenommen worden, und zwar durch die bekannte australische Schiffahrtslinie Burns, Philp & Co. Am 15. Ok- tober soll der erste Dampfer nach Neuguinea ab- gegangen sein, und ihm sollten in monatlichen Zwischenräumen je ein weiterer Dampfer folgen. Es ist daher anzunehmen, daß die sonst wohl eingetretenen Verproviantierungsschwierigkeiten durch diese Maßnahme behoben worden sind. Nach einer hier vorliegenden weiteren Notiz des „Sydney Morning Herald“ ist auch die Wiederaufnahme einer Schiffsverbindung mit Hongkong in die Wege geleitet worden. Im Schutzgebiet scheint infolge anhaltender Trockenheit eine große Dürre geherrscht zu haben. Die Wasserversorgung in Rabaul hat darunter anscheinend gleichfalls gelitten; doch ist von der □nu *1 ·