W 120 20 Menschenmaterial (schätzungsweise 10 000 bis 12 000 schwarze Soldaten) nicht ausbleiben. Dabei fällt noch der überlegene Vorrat an Waffen, Munition und sonstigem Kriegs- material, der fortlaufend ergänzt werden kann, mit ausschlaggebend ins Gewicht. Trotzdem kann das bisherige Ergebnis der feindlichen Unter- nehmungen als von entscheidender Bedeutung nicht angesehen werden. Die Widerstandskraft und Ausdauer der heldenmütigen Verteidiger Kameruns sind noch lebendig und nicht über- wlinden. Im Interesse einer geregelten Ver— proviantierung der Bewohner des Schutz- gebiets hat der Gouverneur verschiedene Kriegsmaßnahmen getroffen. So erging u. a. am 20. August 1914 eine Verordnung, in welcher die Ausfuhr von Lebens- mitteln jeglicher Art, mit Ausnahme Mundvorrats zum eigenen Bedarf, von Heiz= und Feuerungs- material, Schmiermaterial für materielle Anlagen und Beleuchtungsmaterial, aus dem Schutzgebiet verboten worden ist. Weiter ist am 18. September 1914 in einem Runderlaß der gesteigerte Anbau von Nah- rungsmitteln angeordnet worden. Danach sind in größerem Umfang Verpflegungsfarmen anzu- legen. Neben der Anlage amtlicher Farmen, auf denen sowohl Nahrungsmittel für Europäer als auch für Eingeborene anzubauen sind, sollen auch die Eingeborenen zur selbständigen Anlage von Verpflegungsfarmen angehalten werden. Um der Erregung und Neigung zu Ausschrei- tungen und Rohheiten vorzubengen, die sich bei den Eingeborenen, zumal wenn durch falsche Nachrichten noch aufgereizt, unter der Wirkung des Alkohols bis zum offenen Aufstand steigern können, war schon durch Verordnung vom 9. August 1914 der Verkauf von alkoholischen Ge- tränken an Eingeborene verboten worden. Da mit Plünderung an den von uns zurräu- menden Plätzen des Schutzgebiets zu rechnen war, ist später das Alkoholverbot gegenüber Ein- geborenen dahin ergänzt worden, daß die Be- schlagnahme und Vernichtung der in den Handelsniederlassungen der gefährdeten Bezirke lagernden Bestände an für den Gebrauch der Ein- geborenen bestimmten alkoholischen Getränken angeordnet wurde. In Ajoshöhe ist ein Kriegsgefangenen- lager eingerichtet. Die Engländer haben begonnen, die Ver- waltung des von ihnen besetzten Kameruner Ge- biets mit Maßnahmen für den Handel einzu- leiten. Ende Dezember 1914 ist vom englischen Kolonialministerium die Liverpooler Handels- kammer verständigt worden, daß die Operationen in Kamerun so weit gediehen seien, um den Hafen von Duala für den Handelsverkehr freizugeben; für die Wareneinfuhr bleibe vorläufig der bisherige deutsche Zolltarif in Kraft. Der Handel komme nur für die von den Verbündeten besetzten Ge- biete der Kolonie in Betracht und sei naturgemäß mit dem Feinde verboten; für die Einfuhr von Lebensmitteln sei besondere Erlaubnis des Oberst- kommandierenden in Duala erforderlich. Ob auf diese Einladung außer den beiden, bisher in Duala ansässigen englischen Firmen noch weitere den Handel dort aufnehmen werden, ist bei der gegenwärtigen, für die Feinde noch unsicheren militärischen Lage im Schutzgebiet und bei der Behinderung der englischen Handels- schiffahrt, die derzeit durch den Seekrieg in Europa eingetreten ist, wenig wahrscheinlich. . Aus unseren früheren Veröffentlichungen über die Kriegsereignisse in den Schutzgebieten ist be- kannt, welche empörenden Handlungen sich am 27. September 1914 und in den folgenden Tagen die vereinigten Engländer und Franzosen bei und nach der Ubergabe von Duala haben zuschulden kommen lassen und einer wie demütigenden und rücksichtslosen Behandlung die Deutschen und ihr Eigentum in Duala trotz der Zusicherung, Leben und Eigentum zu schützen, durch die Feinde aus- gesetzt waren. Gegen dieses geradezu planmäßig böswillige Auftreten der Feinde hat ein Ober- beamter des Bezirksamts Duala, als er wenige Tagenach dem Fall Dualas nach Lagos in die Gefangenschaft gekommen war, bei dem General- gouverneur von Nigerien, Sir F. Lugard, zuerst mündlich Verwahrung eingelegt und diesem Schritt durch einen schriftlichen Protest besonderen Nachdruck verliehen. Dieses Schriftstück sei hier dem Wortlaut nach anhangsweise wiedergegeben. „Als hier anwesender Vertreter der politischen Verwaltung der Kolonie Kamerun halte ich mich für verpflichtet, von der mir von Ener Erxzellenz in der Audienz vom 2. Oktober erteilten Erlaubnis Gebrauch zu machen und Euer Erzellenz eine Darstellung der Vorgänge nach der Ubergabe Dualas zu unterbreiten. Diese Darstellung wird und muß zunächst nur eine sehr kurze sein. Eine weitere Ausführung wird vorbehalten. Ich werde mich jeder Kritik enthalten und nur eine Dar- stellung des objektiven Tatbestandes geben; ich fühle mich aber, um jedes für die deutsche Re- gierung nachteiliges Präjudiz zu vermeiden, ver- pflichtet, in meiner eingangs erwähnten Eigen- schaft namens und in Vertretung des abwesenden und nicht erreichbaren Kaiserlichen Gouverneurs