— 121 20 in Kamerun gegen die zu schildernden Vorgänge in Duala Protest einzulegen. In den lbergabeverhandlungen zwischen dem englischen Oberstkommandierenden und zunächst mit dem Unterzeichneten, sodann mit den dienst- ältesten Offizieren von Duala und Bonaberi war vereinbart, eine zwar bedingungslose, aber ehren- volle Ubergabe Dualas, wobei von den Verbün- deten ausdrücklich die Sicherung des Lebens und des Eigentums der Deutschen übernommen wurde. Teils nach meinen eigenen Beobachtungen und teils nach zuverlässigen Mitteilungen anderer kriegsgefangener Deutscher ist in Duala zum Teil schrankenlos geplündert worden und ist das dortige vorhandene Privateigentum wohl bis auf ver- schwindend geringe Ausnahmen vollständig ver- loren. Am Tage nach der Übergabe in den Vor- mittagsstunden wurde dem Bezirksamtmann von Duala und dem Unterzeichneten mitgeteilt, daß sich alle unverheirateten männlichen Personen im Hospitalgarten von Duala einzufinden hätten, um dort ihren Namen einzutragen. Außerdem wurde durch weiße und schwarze Soldaten der verbün- deten Mächte den meisten deutschen Bewohnern von Duala in ihrem Hause mitgeteilt, die Männer möchten zwecks Namenseintragung ins Hospital kommen — sie könnten dann wieder nach Hause gehen. Die Folge davon ist gewesen, daß sich sehr viele Deutsche ohne jedes Gepäck unter voll- ständiger unbehüteter Zurücklassung ihres Privat- eigentums in das Hospital begaben. Dort wurden sie festgehalten und von dort direkt aufs Schiff gebracht. Es war ihnen keine Möglichkeit ge- geben, ihr Eigentum zu Hause auch nur einiger- maßen zu sichern. Sie selbst kamen nur mit dem, was sie auf dem Leibe trugen, zum Teil ohne jedes Bargeld aufs Schiff. Indem hierdurch den Deutschen jede Möglichkeit genommen worden ist, ihr Eigentum in Sicherheit zu bringen, wurde natürlicherweise die Plünderung sehr erleichtert, und es konnte den ohne weiteres anzuerkennenden Bemühungen englischer Offiziere nicht gelingen, die Plünderung zu verhindern. Es sind bedeutende Geldsummen, die im Privat- eigentum standen, ohne Quittung konfisziertworden; ich erwähne dies nur, damit den betreffenden Eigentümern aus dem Fehlen der Quittung später keine rechtlichen Nachteile entstehen. Wie Euer Erzellenz bekannt ist, ist die gesamte deutsche Bevölkerung Dualas, männliche und weibliche, kriegsgefangen gemacht worden. Es ist kein Unterschied getroffen worden zwischen Mit- gliedern der bewaffneten Macht (deren Zahl etwa 70 war) und der Zivilbevölkerung. Es entzieht sich meiner Kennmis, welche Gründe für diese zum mindesten sehr scharfe Maßnahme maßgebend gewesen sind. Bei Durchführung dieser Maß- nahme sind aber einzelne Persönlichkeiten einer Behandlung teilhaftig geworden, die ohne Zweifel dem völkerrechtlichen Herkommen widerspricht. Der Bezirksamtmann von Duala, der höchste Re- gierungsbeamte, ist von den Verhandlungen, zu denen er sich freiwillig in loyalster Weise ein- gesunden hatte, um den Vertretern der verbündeten Mächte bei der Durchführung ihrer Maßnahmen behilflich zu sein, in den Hospitalgarten geführt und dort festgehalten worden. Er ist dann, von schwarzen Soldaten mit aufgepflanztem Bajonett eskortiert, durch die hohnlachende und Schimpf- worte zurnfende Menge der Dualabevölkerung auf das Schiff gebracht worden. Letzterer Um- stand war um so demütigender für ihn, als, wie Euer Exzellenz bekannt ist, die deutsche Regierung gezwungen war, in letzter Zeit gegen die voll- ständig illoyalen, ihr verräterisch gesinnten und gegen sie verräterisch gehandelt habenden Duala mit scharfen Maßnahmen vorzugehen. Auf dem Schiff mußte der Bezirksamtmann die Nacht an Deck zubringen; am nächsten Tage wurde er nach Duala zurücktransportiert — immer von schwarzen Soldaten eskortiert, sein Gepäck selbst tragen müssend. In Duala hat er im Freien unter ständigem Regen mehrere Stunden zubringen müssen und hat dann die Nacht auf Zementboden in einem Hause wiederum unter schwarzer Be- wachung gelegen. Die hiermit verbundenen ein- zelnen Demütigungen für den obersten Beamten der eingeborenen Bevölkerung gegenüber sind Euer Erzellenz in der Lage, sich selbst vorzustellen. Der Unterzeichnete war in seiner Eigenschaft als Offizier der Reserve am 27. September an Bord der „Ivy“ gefahren. Er glaubte als Par- lamentäroffizier Anspruch auf freies Geleit zu haben. Er hat nicht die Möglichkeit gehabt, seine Sachen vor seiner Gefangennahme auch nur einigermaßen in Sicherheit zu bringen, sowie seine krank zu Hause liegende Frau zu benachrichtigen, daß er wegtransportiert würde. Es ist ihm gegen Abgabe seines Offizierehrenwortes nicht gestattet worden, sich auch nur wenige Minuten von dem Hospitalplatze zur Ordnung seiner Angelegenheiten zu entfernen. Der Degen, den ihm der englische General feierlich zurückgegeben hatte, wurde ihm von einem französischen Hauptmann abgenommen mit dem Bemerken, der englische General sei viel zu edelmütig gewesen. Dies geschah vor einer Menge hohnlachender Duala. In gleicher Weise ist es den anderen Offizieren ergangen. Obgleich der Unterzeichnete in keiner Weise den ihm zu- gewiesenen Platz verlassen hat, mußte er es sich als Offizier gefallen lassen, von einem englischen Soldaten mit Kolbenstößen gestoßen zu werden, ohne daß die anwesenden Offiziere es verhinderten. 4