W 122 20 In gleicher Weise ist es anderen, sich durchaus ruhig verhaltenden Frauen und männlichen Mit- gliedern der Zivilbevölkerung ergangen. In ähnlicher Weise wie der Bezirksamtmann find auch der Vertreter des Bischofs, der höchste Postbeamte und der höchste Zollbeamte der Kolonie behandelt worden. Frauen sind auf der Straße angehalten, aus ihren Betten mit dem Bajonett von schwarzen Soldaten aufgetrieben worden und nur mit dem, was sie auf dem Leibe trugen, wegtransportiert worden. Ich erspare mir alle weiteren Einzelheiten und wiederhole nochmals, daß ich mit dieser kurzen Darstellung der beanstandeten Vorgänge nur bezwecke, daß die Interessen der Deutschen in Duala durch verspäteten Protest ihrer diplo- matischen Vertretung nicht beeinträchtigt werden. Ich bitte Euer Exzellenz, deren gütige Zusage zu erfüllen und diesen Protest dem Auswärtigen Amt weiterzugeben. Ich kann noch erwähnen, daß ich und mit mir meine Landsleute den Eindruck ge- habt haben, daß die vorerwähnten Vorgänge in erster Linie auf die Befehle zurückzuführen sind, die der französische Offizier, welcher den Abtrans- port am 28. September leitete, getroffen hat.“ „Auch der Gouverneur von Kamerun selbst hat gegen die Vorkommnisse in Duala bei dem Generalgouverneur von Nigerien in Lagos mit folgendem Schreiben vom 26. November 1914 Verwahrung eingelegt: Man berichtet mir, daß in Duala weiße Frauen und Kinder zu Kriegsgefangenen gemacht und gegen ihren Willen nach englischen und franzö- sischen Kolonien weggeführt worden seien. Es verlautet sogar, daß selbst Wöchnerinnen und schwangeren Frauen nicht die Zeit gelassen sei, das Notwendigste für sich und die Kinder mit- zunehmen. Auch sei den fortgeschafften Kriegs- gefangenen nicht die Zeit gelassen worden, das zurückgelassene Eigentum gegen Raub und Plün- derung zu sichern. Die zurückgelassene Habe soll geplündert sein. Sofern diese von hier aus nicht näher nachprüfbaren Angaben auf Wahrheit be- ruhen sollten, protestiere ich gegen diese Verletzung der Bestimmungen der Artikel 43, 46 und 47 des vierten Abkommens der zweiten Haager Friedenskonferenz. Unter Berufung auf die gleichen Bestimmungen darf ich die Erwartung aussprechen, daß den an anderen Wohnplätzen des Schutzge- bietes bei deren Besetzung durch die verbündeten Streitkräfte ansässig getroffenen weißen Frauen und Kindern, welche das Schutzgebiet zu verlassen wünschen, die Abreise nach Fernando Poo unter Mitnahme ihres beweglichen Eigentums nicht ver- wehrt und ihnen die Beschaffung von Trägern ermöglicht wird. Ich darf weiter der Erwartung Ausdruck geben, daß die Truppenbefehlshaber in den be- setzten Orten in der Behandlung der Gebäude und landwirtschaftlichen Betriebe die Bestimmungen der Artikel 55 und 56 des bezeichneten Abkommens beachten werden. · Ebermaier, Kaiserlicher Gouverneur von Kamerun.“ Einen weiteren Protest gegen das Auf— treten der Feinde bei der Besetzung Edeas hat der Gouverneur von Kamerun in seiner Eigen— schaft als Generalkonsul für die spani- schen Besitzungen im Golf von Guinea an den Oberbefehlshaber der englisch-fran- zösischen Streitkräfte an der Kamerunküste, Brigadier-General Dobell in Duala, durch folgendes Schreiben vom 8. Dezember 1914 richten lassen: „Herr General! Einige in meinem Anmtsbezirk befindliche Deutsche haben mir mitgeteilt, daß bei der Be- setzung von Edea die Truppen der Verbündeten ihr Privateigentum zerstört, insbesondere ver- schlossene Koffer und Schränke aufgebrochen und ihres Inhalts beraubt haben. Nicht einmal das Eigentum der Kultusgemeinschaften ist geschont worden; so wurden z. B. in der Kirche der Ka- tholischen Mission die Tabernakeltüren und die Altartische zerschlagen, Marmorstatuen zerbrochen und seidene Tücher zerschnitten. An diesen Akten haben sich sowohl farbige Soldaten, die unter der Aufsicht von Weißen standen, als auch weiße (französische) Soldaten beteiligt. Das Verhalten der Truppen gegenüber den friedlichen Bewohnern des Ortes wird gekenn- zeichnet, wenn ich erwähne, daß die Oberin der genannten Mission von einem farbigen Soldaten in rohester Weise am Schleier gerissen und mit einem Messer bedroht worden ist, während ein Weißer lachend dabei stand. Dieses Verhalten der unter Ihrem Kommandd stehenden Truppen, Herr General, widerspricht den Bestimmungen der vierten Haager Konvention vom 18. Oktober 1907, namentlich den Artikeln 46 und 47 des Annexes dazu. JIch sehe mich daher genötigt, dagegen zu protestieren und bin über- zeugt, daß auch Sie jene Vorfälle mißbilligen. Im Interesse der in meinem Amtsbezirk be- findlichen Deutschen, die noch weiteres Privat- eigentum in den besetzten Gebietsteilen — Duala, Edea, Buea — besitzen, darf ich Sie daher er- suchen, mir mitzuteilen: