G 145 20 Händlerstationen alles seinen gewohnten Gang weitergehe. Die Mission vom Heiligen Geist war zeitweilig von ihrem Hauptsitz St. Michael, Alexishafen, nach dem Nordbezirk Eitape über- gesiedelt, wird aber inzwischen wohl wieder ihren Betrieb in St. Michael ausgenommen haben. Was das Schicksal der deutschen An- siedler im alten Schutzgebiet anbelangt, so darf auf Grund der Besitzergreifungs-Proklamation an- genommen werden, daß diejenigen Deutschen, die nicht mit einem der Gefangenentransporte nach Australien weggebracht wurden, wieder ungehindert ihrer bisherigen Beschäftigung haben nachgehen können, sofern sie den vorgeschriebenen Neutrali- tätseid geleistet haben. Die „Government Gazette“ (Amtsblatt) enthält in ihrer Nummer 2 vom 1. November v. Is. eine offenbar erschöpfende Liste aller derjenigen Deutschen, die bis dahin nach Australien deportiert worden waren. AKuhang. 1. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea. (Ubersetzung.) Verhandelt am 17. September 1914 zwischen dem Obersten William Holmes D. S. O. V. D., Brigade-Kommandeur, Befehlshaber der austra- lischen Expeditionstruppe von kombinierten Marine- und Landtruppen, namens Seiner Allergnädigsten Majestät König Georg V., als erster Vertrags- partei und Herrn E. Haber, stellvertretendem Gouverneur der deutschen Besitzungen, bekannt als Deutsch-Neuguinea, namens der Kaiserlich deutschen Regierung, als zweiter Vertragspartei. In Erwägung, daß die hauptsächlichen Zentren von Deutsch-Neuguinea besetzt sind von über- mächtigen Streitkräften unter dem Befehl des ge- nannten Obersten Holmes und in Erwägung, daß der genannte stell- vertretende Gouverneur keine Ermächtigungen besitzt, irgendwelche Teile der deutschen Besitzungen, welche sich unter seiner Verwaltung befinden, zu übergeben, daß er aber angesichts der gedachten Besetzung durch die gedachten übermächtigen Streitkräfte bereit ist, eine Versicherung abzugeben, daß der militärische Widerstand gegen diese Be- setzung in Deutsch-Neuguinea sofort aufhören soll, werden nunmehr die folgenden Bedingungen zwischen den gedachten Vertragsparteien feierlich vereinbart: 1. Der Name Deutsch-Neuguinea umfaßt die gesamten deutschen Besitzungen im Stillen Ozean, welche bisher von Rabaul aus durch den ge- nannten stellvertretenden Gouverneur namens der Kaiserlich deutschen Regierung verwaltet worden sind. Die gedachten Besitzungen werden hiernach als „die Kolonie“ bezeichnet. · 2. Jeder militärische Widerstand gegen die militärische Besetzung der Kolonie wird sofort aufhören. 3. Die deutschen und eingeborenen Streit- kräfte, welche sich jetzt im Felde befinden, sollen in Herbertshöhe am 21. September um 10 Uhr vormittags übergeben werden. Militärische Ehren werden zugesagt. 4. Wenn der gedachte stellvertretende Gouver= neur sein Wort gibt, an dem gegenwärtigen Kriege direkt oder indirekt nicht mehr teilzunehmen, wird seiner Rückkehr nach Deutschland nichts in den Weg gelegt werden. Dieses Wort soll aber den gedachten stellvertretenden Gouverneur nicht abhalten, der Kaiserlichen Regierung in Berlin solche Ratschläge zu geben, die er für geeignet hält mit Rücksicht auf Friedensbedingungen. 5. Diejenigen Offiziere der bewaffneten Macht im Felde, welche Offiziere der deutschen regu- lären Armee sind, sollen in der üblichen Weise als Kriegsgefangene behandelt werden. Die- jenigen Offiziere der genannten bewaffneten Macht, welche nicht Offiziere der deutschen regulären Armee sind, deren Beruf vielmehr ein ziviler ist, werden gegen Leistung des Neutralitätseides für die Dauer des gegenwärtigen Krieges freigelassen werden und die Erlaubnis erhalten, zu ihren Heimstätten und ihren ordentlichen Berufen zu- rückzukehren, ausgenommen, wenn solche Berufe amtliche sind, in welchem Falle die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Anwendung finden sollen. 6. Da der stellvertretende Gouverneur ver- sichert, daß keine der weißen Unteroffiziere und Mannschaften, welche jetzt im Felde stehen, zu der deutschen regulären Armee gehören, sollen diese weißen Unteroffiziere und Mannschaften gegen Leistung des Neutralitätseides freigelassen werden und die Erlaubnis erhalten, ihre gewöhn- liche Beschäftigung wieder aufzunehmen, ausge- nommen wie vorstehend. 7. Da die Sicherheit der weißen Bevölkerung in gewissem Umfange von dem Vorhandensein eingeborener Polizei abhängt, welche jetzt einen Teil der deutschen Streitkräfte im Felde bildet, so soll die eingeborene Polizei, wenn sie zu- friedenstellend befunden wird, in die militärische Verwaltung übertragen werden. 8. Da die Verwaltung der Kolonie während der militärischen Besetzung von dem britischen Militärbefehlshaber geführt wird, soll alles Geld und alles Eigentum der bisherigen Verwaltung dem genannten Brigadekommandeur Oberst Holmes ausgehändigt werden. 9. Mährend der gedachten militärischen Be- setzung sollen die örtlichen Gesetze und gewohn-