W 146 20 heitsrechtlichen Bestimmungen in Kraft bleiben, soweit mit der militärischen Lage vereinbar. 10. Da beabsichtigt ist, daß die Verwaltung von britischen Offizieren fortgeführt werden soll, so werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des folgenden Paragraphen nur solche Zivilbeamte der bisherigen deutschen Verwaltung, deren Bei- behaltung in beratender Eigenschaft für notwendig erachtet werden mag, in ihren Amtern belassen werden. Beamte, welche so zurückgehalten werden, müssen den Neutralitätseid leisten und werden dann im Genusse ihrer bisherigen Bezüge bleiben. Beamte, welche nicht so zurückgehalten werden, und diejenigen, welche den Neutralitätseid ver- weigern, werden nach Australien deportiert werden, aber es wird ihnen kein Hindernis in den Weg gelegt werden, von da sobald wie möglich nach Deutschland zurückzukehren. 11. Zum Schutze der weißen Bevölkerung gegen die Eingeborenen werden die deutschen Beamten, welche jetzt Außenstationen vorstehen, in ihren Amtern belassen werden, bis sie von der militärischen Verwaltung abgelöst werden. 12. Irgendwelche britische Untertanen, welche gegenwärtig in der genannten Kolonie in Gefangen- schaft oder Haft gehalten werden, sollen aus der Gefangenschaft entlassen und zu ihren Heimstätten und früheren Beschäftigungen zurückgeschickt werden. Dies bezieht sich nicht auf etwaige solche Per- sonen, welche eine, von einem zuständigen Straf- gericht festgesetzte Strafe abbüßen. Zur Bestätigung des Vorstehenden haben die vertragschließenden Parteien ihre Unterschrift hier- untergesetzt am heutigen 17. September 1914 in Herbertshöhe, Neupommern. gez. E. Haber. gez. Williams Holmes. Zeuge der Unterschrift Zeuge der Unterschrift des E. Haber: des W. Holmes: gez. v. Klewitz. gez. T. B. Stevenson. Zusatz. Die vertragschließenden Parteien vereinbaren ferner, daß alle Zivilbeamten, mögen sie den Neutralitätseid leisten oder nicht, berechtigt sein sollen, aus den Mitteln der Kolonie zum wenigsten ein dreimonatiges Gehalt vom 1. Oktober 1914 ab zu erhalten und ebenso für die Heimreise einen Vorschuß auf Reisekosten gemäß den deutschen Vorschriften. Es wird ferner vereinbart, daß die Genannten ausreichend Erleichterungen erhalten sollen, um ihre persönlichen Angelegen- heiten in der Kolonie zu ordnen. Der Gouverneur verspricht, daß die Beträge, welche gemäß der vorstehenden Vereinbarung gezahlt werden, von der Kaiserlichen Regie- rung aus dem jährlichen Reichszuschuß erstattet werden. Der Brigadekommandeur verspricht, daß Sorge getragen werden soll, um Frauen und Kinder von deportierten Beamten an die Orte zu bringen, wo deren Männer sind. Alle Forderungen gegen die deutsche Ver- waltung müssen aus den Mitteln der Kolonie bezahlt werden. Es besteht ausdrücklich Einverständnis darüber, daß die Personalakten der Beamten der Kolonie ausgehändigt werden sollen an einen deutschen Beamten, welchen der Gouverneur bezeichnet. gez. Williams Holmes. Zeuge der Unterschrift des W. Holmes: gez. T. B. Stevenson. gez. E. Haber. Zeuge der Unterschrift des E. Haber: gez. v. Klewitz. 2. Vereinbarung betreffend die Übergabe der deutschen an die britischen Streitkräfte in Herbertshöhe am 21. September 1914 um 10 Uhr vormittags. (Übersetzung.) 1. Die deutschen Truppen kommen in Parade an und werden empfangen unter präsen- tiertem Gewehr von einhundert (100) bri- tischen Truppen, befehligt von dem Major Martin, 1. Inf. Regts. 2. Die deutschen Truppen erwidern den Gruß und präsentieren vor den britischen Truppen. 3. Beide Truppen rühren sich. 4. Der Befehlshaber der deutschen Truppen macht dem britischen Befehlshaber einen Besuch in seinem Dienstzimmer und verein- bart mit ihm einen Ort, wo unter der persönlichen Direktion des deutschen Befehls- habers seine Waffen niedergelegt und dann von ihm dem britischen Befehlshaber aus- gehändigt werden. 5. Alle Waffen und Munition im Besitze der Unteroffiziere und Mannschaften müssen ab- geliefert werden. Der Brigadekommandeur wird indessen bereit sein, einzelnen Weißen zu gestatten, daß sie in ihrem Privatbesitz befindliche Waffen zum Schutze der Weißen gegen die Farbigen behalten. Die Offiziere behalten ihre Waffen. gez. v. Klewitz, Rittmeister, von deutscher Seite. gez. Henri Heritage, Brigade-Major, von britischer Seite.