G 164 20 aAnlage. Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets. Bescheinigung über Einlieferung mit Sendung Nr. durch R. P. D Wir bescheinigen hiermit, daß die in der Zeit vom bis bei unserer Geschäftsstelle n für Ihre Rechnung eingelieferten und in umstehender Zusammenstellung näher bezeichneten Rohdiamanten mit unverletzten Siegeln hier eingetroffen sind und nach dem Waschen ein Gesamtgewicht von Karat ergeben haben. Hierunter befinden sich unter Geschäfts-Nr. Stück Rohdiamanten im Nettogewicht von Gr von der Fundstelle , welche laut — Ihrer — Anweisung — Jhrer Niederlassung in vom wie folgt auszuliefern sind: Gesch.-Nr. : Steine Krt gegen Erstattung des Gegenwertes an: 14 7# Diese Diamanten sind in der vorstehend angegebenen Gesamtmenge enthalten, jedoch getrennt sortiert worden (siehe angeheftete Sortierliste unter ). Außerdem sind Stück Diamanten im Nettogewicht von Karat von Fundstelle an vor beendigter Sortierung verkauft und daher einer getrennten Sortierung unterworfen worden (siche angeheftete Sortierliste unter ). Die Sortierung Ihrer Einlieferung bzw. einer sorgsam entnommenen Probe durch unsere verpflich- teten Sortierer ergab die aus angehefteter Sortierliste ersichtliche Zusammensetzung. Außer der Verwertungsgebühr ist vom Verkaufserlös laut §F 3 der Raiserlichen Verordnung vom 30. Dezember 1912 noch eine Steuer zu entrichten, welche in einer vorläufigen und einer endgültigen erhoben wird. Gemäß § 1 Abs. VI der Verordnung des Reichskanzlers vom 12. Jannar 1913 und Verordnung des Reichskanzlers vom 27. Mai 1913 ist die Steuer wie folgt abzuführen: 1. An uns 2 v. H. von der Stener. 2. An die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika 3½ v. O. des Erlöses, höchstens 30 v. H. der Steuer. 3. Der Rest an den Landesfislus des südwestafrikanischen Schutzgebiets. Außerdem sind nach Ihrem Privatvertrag noch 8 v. H. vom Verkaufserlös an Daniel de Paß & Co., London, 1,0 v. H. vom Verkaufserlös an die Deutsche Diamanten-Gesellschaft, hier, auf die Felder zu entrichten. Für die Ihnen nach umstehender Liste gezahlten Vorschüsse — stehen Sie belastet. Nach erfolgtem Verkauf wird Ihnen die Abrechnung gugehen. Der sich aus dieser ergebende Erlös ist Ihnen nach Abzug der zu entrichtenden Abgaben und der Ihnen gegahlten Vorschüsse Ihrer Weisung gemäß an in zu überweisen. Berlin, den 19 Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebieteo.