W 239 20 Die verbündeten Streitkräfte haben von Anbeginn des Krieges an undiszi- plinierte Eingeborene bewafsnet und als Hilfsvölker gegen unsere Truppen ver- wendet. (Beweis Anlage 6.) Den dort an- geführten Fällen könnten zahllose weitere ange- fügt werden. Wenn schließlich auch deutscher- seits Hilfsvölker herangezogen wurden, so trifft auch hierfür die Verantwortung lediglich unsere Gegner, die uns zur Vergeltung zwingen. IV. Ich muß entschieden in Abrede stellen, daß in unseren Reihen fechtende Eingeborene vergiftete Waffen führen. Beweise für diese Ihre Behauptung sind nicht gegeben. Die Behauptung der englischen Oberleitung, daß Eingeborene, die in unseren Reihen kämpfen, vergiftete Waffen führen, hat mir indessen Anlaß gegeben, die Waffen erneut untersuchen zu lassen. Vergiftete Waffen sind nicht gefunden. Daß die Führung von Buschflinten mit gehacktem Eisen und Steinen völkerrechtlich unzulässig ist, wird auch englischer- seits nicht in Abrede gestellt werden können. Trotzdem fechten zahlreiche, mit diesen in Artikel 23 des Vierten Abkommens der Zweiten Haager Friedenskonferenz verbotenen Waffen ausgerüstete Eingeborene in den englischen und französischen Reihen. Es kann nicht bestritten werden, daß die übliche Ladung eines Buschgewehrs in seiner Wirkung die des Pfeilgifts an Grausamkeit bei weitem übertrifft. Des Weiteren ist einwandfrei festgestellt, daß englische und französische Truppen mit Dum- Dums-Geschossen verschiedener Art ausgerüstet sind. Die Beweise find in meinen Händen. Der als Parlamentär in Nsanakang anwesend gewesene englische Stabsoffizier hat auch nicht in Abrede stellen können, daß die englischen Truppen mit Dum-Dums-Geschossen versehen sind. Er hat den Gebrauch dieser völkerrechtlich verbotenen Geschosse nur damit zu entschuldigen versucht, daß diese verbotenen Patronen aus den Beständen zur Unterdrückung von Eingeborenen-Unruhen her- rührten. Im übrigen verweise ich auf Anlage 1, Ziffer 16 bis 18. Jch habe es bisher für nutzlos gehalten, wegen aller dieser zahlreichen Verletzungen des Völkerrechts förmlich Protest zu erheben, da ich von der Annahme ausgehen mußte, daß diese Auswüchse afrikanischer Kriegführung von der englischen Oberleitung gewollt seien. Wenn jetzt Euer Hochwohlgeboren durch Ihr Schreiben zu erkennen geben, daß auch englischer- seits man gewillt ist, das Völkerrecht zu achten, so benutze ich gern die Gelegenheit, Ihnen eine kleine Auslese der zahllosen Rechtsbrüche zur Kenntnis zu bringen, die England und Frankreich in diesem Kriege sich fort- gesetzt zu Schulden kommen lassen, und lege hiermit gegen alle die Ausschreitungen der englisch-französischen Kriegführung, die schwere Verletzungen des durch feierliche Verträge auch englischerseits anerkannten internationalen Rechts enthalten, feierlich Verwahrung ein. Der Kaiserliche Gouverneur. Ebermaier. An den Oberbefehlshaber der englischen und französischen Streitkräfte an der Küste von Kamerun, Herrn Brigadier-General C. M. Dobell Duala- — "r r— Anlage 1. Zusammenstellung einzelner völkerrechts- widriger Handlungen englischer und französischer Truppen. 1. In Viktoria hat am 3. Oktober 1914 der Kapitän Hughes der „Ivy“ in der Woermann- Faktorei eigenhändig verschlossene Behältnisse er- brochen und daraus Zigarren, Zigaretten und Schaumwein ohne Bezahlung entnommen. Der erste Offizier Hughes der „Ivy“ hat zur selben Zeit aus Privatwohnungen Uhren und silberne Becher mitgenommen. Hiergegen ist — wie aus Anlage 2 ersicht- lich — der stellvertretende Bezirksamtmann von Viktoria bereits am 10. Oktober 1914 bei dem Kommandanten der „Jvy“ vorstellig geworden. Antwort ist bisher nicht erfolgt. 2. Das Privatvermögen der Katho- lischen Mission in Deido ist Mitte Oktober 1914 beschlagnahmt worden. Den Bätern und Brüdern dieser Mission wurde an Bord der „Kamerun" ihr persönliches Eigentum weg- genommen. Ich verweise auf den anliegenden Protest der Missionsangehörigen vom 16. Ok- tober 1914. 3. Bei der Besetzung Edeas haben die Truppen der Verbündeten verschlossene Koffer und Schränke aufgebrochen und ihres Inhalts beraubt. Nicht einmal das Eigentum der Kultusgemeinschaften wurde geschont: so wurden in der Kirche der Katho- lischen Mission die Tabernakeltüren und die Altar- tische zerschlagen, Marmorstatuen zerbrochen und seidene Tücher zerschnitten. Die Oberin der Ka- tholischen Mission wurde von einem farbigen Soldaten in Gegenwart eines weißen Vorgesetzten, der lachend zusah, in rohester Weise am Schleier gerissen und mit dem Messer bedroht. 228 5)